Das Wichtigste in Kürze
- Wer Kinder und Jugendliche betreut, übernimmt Aufsichtspflicht für die Zeit der Veranstaltung. Sie wird aus § 832 BGB abgeleitet, es gibt kein Gesetz, das sie vollständig regelt.
- Sie beginnt mit dem ersten Kind und endet mit dem letzten, das nach Hause geht. Der Weg dorthin und zurück gehört nicht dazu.
- Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt von Alter, Reife und Eigenart der Kinder, von der Gefahr der Tätigkeit und vom Ort ab.
- Zur Orientierung empfiehlt die Deutsche Jugendfeuerwehr mindestens zwei Betreuende und im Normalfall 2 : 10 bei Kindern von 6 bis 14 Jahren und 2 : 15 bei 15 bis 18 Jahren.
- Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen helfen Wehrführung, Kommune und Jugendfeuerwehrverband.
Woher die Aufsichtspflicht kommt
- Sie wird aus § 832 BGB abgeleitet und ist ein kleiner Teil der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB). Sie kann übertragen werden.
- Sie gilt für Minderjährige, also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Warum es sie gibt: Kinder können Gefahren wegen fehlender Reife oft nicht richtig einschätzen. Das erhöht das Risiko für sie selbst und für Dritte.
- Zwei Schutzzwecke: Schutz der Kinder vor Schäden aller Art und Schutz Dritter vor Schäden, die Kinder verursachen.
Wie wird sie übertragen?
- Es braucht keine besondere Form. Es reicht schlüssiges Handeln, etwa wenn die Eltern wissen, dass das Kind in der Gruppe aktiv ist.
- Bei der Jugendfeuerwehr geschieht das meist mit dem Aufnahmeantrag. Beide Seiten erkennen den Willen zur Übertragung.
- Die Eltern bleiben parallel verantwortlich.
- Eine Gefälligkeitsaufsicht (gelegentlich, kurz, ohne Bindungswillen) übernimmt nur die Aufsicht, nicht die Aufsichtspflicht.
Zeit und Ort
- Gruppenstunden: von der Ankunft des ersten bis zum Weggehen des letzten Kindes.
- Ausfahrten und Zeltlager: durchgehend von Anfang bis Ende. Während der Nachtruhe ruht die Aufsicht, wenn du dich zuvor überzeugt hast, dass alle schlafen. Bei auffälligen Geräuschen lebt sie sofort voll auf. Eine Nachtwache ist nicht verlangt, es sei denn, es ist bekannt, dass Kinder heimlich das Gelände verlassen wollen.
- Begrenzung: Wenn Eltern erlauben, dass ihr Kind etwas allein tut (zum Beispiel das Gelände verlassen), sollte das vorher schriftlich festgehalten werden. Sonst gilt die volle Aufsichtspflicht.
Wie viel Aufsicht ist nötig?
- Alter und Reife: Jüngere Kinder brauchen engere Aufsicht.
- Eigenschaften: Ist ein Kind übermütig oder sprunghaft? Gibt es Krankheiten oder Allergien?
- Gefahr der Tätigkeit und äußere Umstände: Gebäude (Kabel, Scheiben, Notausgänge), Gelände (Verkehr, Zäune), Geräte.
- Zumutbarkeit: Betreuer müssen Gefahren vorhersehen, aber nicht jeden Schritt überwachen.
- Zu viel Kontrolle ist ebenfalls falsch. Jugendliche brauchen ab einem gewissen Alter Freiraum.
Der Betreuungsschlüssel (Empfehlung)
Die DJF empfiehlt möglichst immer mindestens zwei aufsichtspflichtige Personen. So kann einer im Notfall handeln, während der andere die übrigen Kinder im Blick behält.
- 6 bis 9 Jahre (Kinder in der Feuerwehr): mindestens 2 Betreuende für 10 Kinder.
- 10 bis 14 Jahre: mindestens 2 für 10.
- 15 bis 18 Jahre: mindestens 2 für 15.
Wovon es abhängt: von den Betreuenden (Qualifikation, Erfahrung), von den Kindern (Alter, Tagesform) und von der Situation (Gruppengröße, Ort, Tätigkeit, Gefahren).
Höherer Schlüssel nötig bei: wilden Spielen wie „Feuer, Wasser, Sturm“, Baden im See, Bergwandern, einsatznahen Übungen mit Wasser.
Der Normalfall reicht meist bei: Unterricht im Sitzen, ruhigen Spielen, leichten Übungen ohne Wasser.
Kinder mit Behinderung oder Pflegebedarf brauchen manchmal mehr Unterstützung. Ziel ist Teilhabe, nicht Ausschluss.
Pflichten der Betreuer
- Information: Dich über die Kinder und über Ort und Situation informieren.
- Belehrung: Die Kinder über Gefahren aufklären. Je größer die Gefahr, desto genauer.
- Ge- und Verbote: Eindeutig, nachvollziehbar und konsequent. Die Zahl der Verbote klein halten, denn Kinder merken sich nicht mehr als etwa sechs.
- Kontrolle: Stichproben, ob die Regeln eingehalten werden.
- Eingreifen: Bei Verstößen angemessen reagieren, zum Beispiel ermahnen, gefährliche Gegenstände wegnehmen, kurz aus der Gruppe nehmen, Eltern informieren.
Nicht erlaubt sind: Züchtigung, Strafgelder, Selbstjustiz, Bloßstellen, Essen oder Schlaf entziehen, Stubenarrest und gesundheitsgefährdende Strafen wie kalt duschen.
Persönliche Eignung und Eltern als Helfer
- Übernimm nur Aufgaben, denen du gewachsen bist. Wer nicht schwimmen kann, übernimmt keine Badeaufsicht.
- Wenn Eltern selbst eine Aufgabe haben (Getränkeverkauf, andere Gruppe), können sie nicht auf ihr eigenes Kind aufpassen. Klärt vorher, wie ihr damit umgeht.
- Minderjährige Helfer: Sie brauchen die Zustimmung der Eltern des betreuten Jugendlichen und sollten eine gültige Jugendleiter-Card haben.
Jugendfeuerwehr in Brandenburg
- Eine gesetzliche Altersuntergrenze gibt es laut Verwaltungsvorschrift nicht. Das Eintrittsalter regelt meist die Jugendordnung der Wehr.
- Einsatzdienst beginnt frühestens mit 16 Jahren. Ob jemand wechselt, entscheidet die Wehrführung.
- Bei Einsätzen: Kinder und Jugendliche nehmen nicht an Einsätzen teil, ohne Ausnahme. So empfiehlt es die Deutsche Jugendfeuerwehr, und so handhabt es auch diese Plattform. Die Brandenburger Verwaltungsvorschrift ließe eine Mitwirkung außerhalb des Gefahrenbereichs zu, aber aus Sicht dieser Seite gibt es keinen Umstand, der das rechtfertigt. Übungen mit Atemschutzgeräten sind für sie untersagt.
- Unfallversicherung: Jugendliche sind bei Einsätzen sowie im Übungs- und Ausbildungsdienst gesetzlich versichert.
Quellen
Die Aussagen zur Aufsichtspflicht und zum Betreuungsschlüssel folgen den Kapiteln „Aufsichtspflicht“ und „Betreuendenschlüssel“ im Bildungsprogramm „Mehr ausBILDUNG“ der Deutschen Jugendfeuerwehr (bildung.jugendfeuerwehr.de), in eigenen Worten. Die Angaben zu Brandenburg stammen aus der Verwaltungsvorschrift zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz.