Das Wichtigste in Kürze
- Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie an Übungen, Ausbildung und anderen Aufgaben der Feuerwehr teilnehmen. In Brandenburg ist dafür die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg zuständig.
- Bei Kinder- und Jugendfeuerwehren ist auch die allgemeine Jugendarbeit versichert.
- Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst. Privates, zum Beispiel Rauchen, Streit oder Neckerei, ist nicht versichert.
- Jede Veranstaltung braucht Beginn und Ende, die die Leitung der Feuerwehr festlegt. Danach endet der Schutz.
- Bei Zeltlagern, Fahrten und Auslandsreisen vorher bei der Unfallkasse nachfragen.
- Für Notfälle gilt: Erste Hilfe, Notruf, Eltern informieren, Unfall dokumentieren.
Wer ist versichert?
Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gehören zum versicherten Personenkreis. Dazu zählen ausdrücklich die Angehörigen der Kinder- und Jugendfeuerwehr. Versichert sind auch ehrenamtlich Lehrende bei Ausbildungsveranstaltungen. Für Betreuende, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, gilt der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen. Frag dazu im Zweifel bei der Unfallkasse nach.
Was ist versichert?
Der Schutz gilt für Tätigkeiten, die den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehr dienen, zum Beispiel:
- Übungsdienst, Ausbildung, Schulungen
- Arbeits- und Werkstattdienst
- Feuerwehrdienstsport
- Feuerwehrtechnische Wettkämpfe mit anderen Wehren
- Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen und kameradschaftliche Treffen mit offiziellem Charakter
- Öffentlichkeitsarbeit, auch zur Gewinnung neuer Mitglieder
- Wege zum und vom Dienst
- Lehr- und Informationsfahrten, die der Feuerwehr dienen und als Dienstfahrt genehmigt sind
- Bei Kinder- und Jugendfeuerwehren auch die allgemeine Jugendarbeit
Hinweis: Die Jugendfeuerwehr nimmt an Einsätzen nicht teil. Der Teil der Broschüre, der Einsätze nennt, betrifft Einsatzkräfte.
Der Weg zum Dienst
- Versichert ist der direkte Weg zum und vom Dienst. Das Verkehrsmittel darf man frei wählen.
- Umwege sind nur versichert, wenn sie für Fahrgemeinschaften nötig sind oder verkehrsgünstiger.
- Private Abstecher wie Einkaufen, Gaststätte oder Freunde besuchen sind nicht versichert.
- Kurze Unterbrechungen bis etwa zwei Stunden führen in der Regel nicht dazu, dass der Rückweg danach den Schutz verliert. Dauert die Unterbrechung länger, ist der Rückweg unversichert.
Was nicht versichert ist
- Privates im Dienst: zum Beispiel Rauchen, Essen ohne dienstlichen Grund, die Reparatur privater Gegenstände im Feuerwehrhaus.
- Neckerei, Scherz und Streit, wenn man sich darauf einlässt und die Gründe persönlich oder feuerwehrfremd sind.
- Nach Veranstaltungsende: Wer nach dem offiziellen Ende bleibt, ist nicht mehr versichert. Die Broschüre nennt das Beispiel der „Nachfeier“.
- Unfälle aus innerer Ursache, zum Beispiel ein epileptischer Anfall. Folgen eines Sturzes können aber als Arbeitsunfall anerkannt werden.
- Alkohol und Drogen: Wer dadurch nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit auszuführen, ist nicht geschützt. Bei Jugendlichen gilt außerdem das Jugendschutzgesetz.
- Feuerwehrfremde Veranstaltungen: zum Beispiel ein Fußballturnier gegen einen anderen Verein, das nicht als Dienstsport angesetzt ist. Auch Auftritte auf privaten Veranstaltungen sind nicht abgedeckt, nur weil man Dienstkleidung trägt.
Zeltlager, Ausflüge und Auslandsfahrten
- Veranstaltungen müssen von der Leitung der Feuerwehr getragen werden und einen dienstlichen Charakter haben. Die Kommune als Träger des Brandschutzes muss zustimmen.
- Auslandsfahrten stehen unter dem Schutz, wenn die Stadt oder Gemeinde sie genehmigt hat und sie nicht rein privat sind. Die Gruppe muss geschlossen reisen. Die Broschüre empfiehlt, Auslandsreisen der Unfallkasse rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
- Zeltlager und Freizeiten: Wie die Unfallkassen anderer Länder das sehen, unterscheidet sich im Detail. Ob und wie das in Brandenburg gilt, klärst du vor dem Lager mit der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (info@ukbb.de).
- Private Zusatzversicherung: Für Dinge, die nicht gedeckt sind, kann eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung nützlich sein. Frag bei Kommune oder Verband, was bereits besteht.
Unfallverhütung
- Pflicht der Kommune: Sie muss Anlagen, Fahrzeuge, Ausrüstung und Geräte so einrichten, dass Gefährdungen vermieden werden, und geeignete Schutzausrüstung stellen.
- Unterweisung: Mindestens einmal im Jahr ist eine Unterweisung über Gefahren und Unfallverhütung nötig, die schriftlich dokumentiert wird. Frag nach, wie ihr das für die Jugendfeuerwehr umsetzt.
- Wichtigste Vorschrift: DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“.
- Mitglieder melden Mängel an der Ausrüstung unverzüglich.
Haftung: Wer zahlt, wenn etwas passiert?
Die Unfallversicherung zahlt bei Unfällen der Kinder. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob jemand haftet, weil er Aufsichtspflicht verletzt hat. Dazu das Wichtigste aus dem DJF-Bildungsprogramm:
- Betreuende haften nur für eigenes Verschulden. Die allgemeine Lebensgefahr tragen Kinder und Eltern.
- Voraussetzung für Schadenersatz: Es gibt einen Schaden, die Aufsichtspflicht wurde verletzt, und beides hängt ursächlich zusammen (§ 832 BGB).
- Beweislast: Bei Schäden durch Aufsichtsbedürftige geht die Rechtsprechung oft davon aus, dass die Aufsicht verletzt wurde. Der Betreuer muss dann das Gegenteil zeigen.
- Vorsatz und Fahrlässigkeit: Fahrlässig ist, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, auch aus Versehen.
- Kinder und Jugendliche können mithaften, wenn sie die Gefahr ihres Handelns erkennen konnten. Das gilt ab 7 Jahren und steigt mit dem Alter.
- Gute Elterninformation senkt das Risiko: Schriftlicher Brief mit allen wichtigen Infos, Elternabend für Fragen. Gesundheitliche Besonderheiten sollten Eltern früh melden.
- Qualifikation hilft: Gut ausgebildete Betreuende handeln sicherer.
- Konsequenzen bei Regelverstößen sollten abgestuft, verhältnismäßig, gewaltfrei und nachvollziehbar sein, und vorher bekannt.
Mehr dazu auf der Seite „Aufsichtspflicht“.
Erste Hilfe in der Jugendfeuerwehr
- Betreuende brauchen einen gültigen Erste-Hilfe-Kurs. Frag nach, was in deiner Wehr gilt.
- Erste-Hilfe-Material gehört zu jedem Dienst und zu jedem Ausflug.
- Eine Notfallmappe gibt Orientierung: Notrufnummern, wichtige Adressen, Handlungsablauf, Kontaktdaten der Eltern und Hinweise auf Allergien und Medikamente. Die DJF empfiehlt, Risiken vorher einzuschätzen und Notfälle nachzubesprechen.
- Im Notfall: Ruhe bewahren, Verletzte versorgen, Notruf 112 absetzen, die anderen Kinder beaufsichtigen und die Eltern informieren.
- Danach: Den Hergang aufschreiben, die Wehrführung informieren und den Unfall melden. Wie die Meldung an die Unfallkasse läuft, erfährst du von der Wehrführung oder der Kommune.
- Kinder lernen Erste Hilfe selbst. Die Seiten „Erste Hilfe für Kinder“ und „Wiederbelebung“ im Bereich für die Jugendfeuerwehr zeigen, was sie können sollen.
Fragen zum Nachdenken
- Wissen wir, wer bei Unfällen den Papierkram macht?
- Haben wir für das nächste Zeltlager vorher bei der Unfallkasse nachgefragt?
- Wo liegt unser Erste-Hilfe-Material, und wer weiß davon?
Quellen
In eigenen Worten nach der Broschüre „Schutz und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren“ (Feuerwehr-Unfallkasse Mitte, Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg, Juli 2019) und nach dem Kapitel „Schuld- und Haftungsfragen“ im Bildungsprogramm „Mehr ausBILDUNG“ der Deutschen Jugendfeuerwehr (bildung.jugendfeuerwehr.de).