Geschlossene Verbände: Kennzeichnung und Fahrweise

Fahrzeuge

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein geschlossener Verband gilt verkehrsrechtlich als ein einziges Fahrzeug. Er muss für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein.
  • Kennzeichnung an allen Fahrzeugen, von allen Seiten gut sichtbar, mit Flaggen: blau für alle, grün für das Schlussfahrzeug, gelb für ein ausgefallenes, rot für das abschleppende Fahrzeug, weiß-schwarz für den Marschführer.
  • Hellblau und hellgrün sind besser sichtbar als dunkle Farben.
  • Sicherungsfahrzeuge dürfen nicht den Verkehr leiten oder Kreuzungen sperren. Sie dürfen absichern, sobald das erste Fahrzeug eingefahren ist.
  • Abstände so klein wie möglich, aber nicht unter dem Sicherheitsabstand. Einheitliche Fahrweise zeigt die geschlossene Einheit.
Rechtlich
Ein Verband gilt als ein Fahrzeug
Flaggen
Blau alle, grün Schlussfahrzeug, gelb ausgefallen, rot abschleppend, weiß-schwarz Marschführer
Befestigung
Gut sichtbar, abstehend, mit geeigneten Haltern
Geringe Fahrzeughöhe
Flaggen mittig auf dem Dach
Höhere Fahrzeuge
Im Bereich der A-Säule
Magnetschild
Am Spitzen- und am Schlussfahrzeug möglich
Blaues Blinklicht
Nach § 38 StVO, wenn keine Sonderrechte beansprucht werden
Genehmigung
Bei hoheitlichen Aufgaben nicht nötig

Wann spricht man von einem geschlossenen Verband?

Mehrere Fahrzeuge fahren als Kolonne zu einer Einsatzstelle oder Übung, zum Beispiel bei überörtlicher Hilfe oder Waldbrand-Einsätzen. Verkehrsrechtlich gilt der Verband als ein Fahrzeug. Er muss deshalb deutlich kenntlich sein. Bei hoheitlichen Aufgaben ist keine Genehmigung erforderlich. Ausnahme: Der Verband hat mehr als 30 Fahrzeuge und es liegt kein Recht auf Sonderrechte nach § 35 Abs. 4 StVO vor.

Kennzeichnung

  • Die Kennzeichnung muss an allen Fahrzeugen und von allen Seiten sichtbar sein.
  • Flaggensatz:
  • Blau: alle Fahrzeuge,
  • Grün: das Schlussfahrzeug,
  • Gelb: ein ausgefallenes Fahrzeug,
  • Rot: das abschleppende Fahrzeug,
  • Weiß-schwarz diagonal geteilt: das Fahrzeug des Marschführers (zusätzlich zur blauen Flagge).
  • Gut sichtbare Farben wählen (hellblau und hellgrün statt dunkler Töne).
  • Flaggen abstehend und mit geeigneten Haltern befestigen. Bei niedrigen Fahrzeugen mittig auf dem Dach, bei höheren an der A-Säule. Ist die Sicht für Querverkehr durch die Bauweise verdeckt, Halter an beiden Seiten anbringen.
  • Zusätzlich können Magnetschilder am Spitzen- und am Schlussfahrzeug auf den geschlossenen Verband hinweisen.
  • Blaues Blinklicht ist nach § 38 StVO möglich, sofern nicht Sonderrechte nach § 35 Abs. 4 StVO in Anspruch genommen werden.

Verhalten im Straßenverkehr

  • Geschlossene Verbände sollen von Sicherungsfahrzeugen mit blauem Blinklicht begleitet werden (zum Beispiel Kräder).
  • Diese Fahrzeuge dürfen den Verkehr nicht leiten und Kreuzungen nicht sperren, bevor der Verband einfährt. Eine Absicherung ist erst zulässig, sobald das erste Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
  • Abstände zwischen den Fahrzeugen so gering wie möglich, aber nicht unter dem notwendigen Sicherheitsabstand.
  • Der Verband soll durch einheitliche Fahrweise als geschlossene Einheit erkennbar sein.

Siehe auch