Das Wichtigste in Kürze
- Ein geschlossener Verband gilt verkehrsrechtlich als ein einziges Fahrzeug. Er muss für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein.
- Kennzeichnung an allen Fahrzeugen, von allen Seiten gut sichtbar, mit Flaggen: blau für alle, grün für das Schlussfahrzeug, gelb für ein ausgefallenes, rot für das abschleppende Fahrzeug, weiß-schwarz für den Marschführer.
- Hellblau und hellgrün sind besser sichtbar als dunkle Farben.
- Sicherungsfahrzeuge dürfen nicht den Verkehr leiten oder Kreuzungen sperren. Sie dürfen absichern, sobald das erste Fahrzeug eingefahren ist.
- Abstände so klein wie möglich, aber nicht unter dem Sicherheitsabstand. Einheitliche Fahrweise zeigt die geschlossene Einheit.
- Rechtlich
- Ein Verband gilt als ein Fahrzeug
- Flaggen
- Blau alle, grün Schlussfahrzeug, gelb ausgefallen, rot abschleppend, weiß-schwarz Marschführer
- Befestigung
- Gut sichtbar, abstehend, mit geeigneten Haltern
- Geringe Fahrzeughöhe
- Flaggen mittig auf dem Dach
- Höhere Fahrzeuge
- Im Bereich der A-Säule
- Magnetschild
- Am Spitzen- und am Schlussfahrzeug möglich
- Blaues Blinklicht
- Nach § 38 StVO, wenn keine Sonderrechte beansprucht werden
- Genehmigung
- Bei hoheitlichen Aufgaben nicht nötig
Wann spricht man von einem geschlossenen Verband?
Mehrere Fahrzeuge fahren als Kolonne zu einer Einsatzstelle oder Übung, zum Beispiel bei überörtlicher Hilfe oder Waldbrand-Einsätzen. Verkehrsrechtlich gilt der Verband als ein Fahrzeug. Er muss deshalb deutlich kenntlich sein. Bei hoheitlichen Aufgaben ist keine Genehmigung erforderlich. Ausnahme: Der Verband hat mehr als 30 Fahrzeuge und es liegt kein Recht auf Sonderrechte nach § 35 Abs. 4 StVO vor.
Kennzeichnung
- Die Kennzeichnung muss an allen Fahrzeugen und von allen Seiten sichtbar sein.
- Flaggensatz:
- Blau: alle Fahrzeuge,
- Grün: das Schlussfahrzeug,
- Gelb: ein ausgefallenes Fahrzeug,
- Rot: das abschleppende Fahrzeug,
- Weiß-schwarz diagonal geteilt: das Fahrzeug des Marschführers (zusätzlich zur blauen Flagge).
- Gut sichtbare Farben wählen (hellblau und hellgrün statt dunkler Töne).
- Flaggen abstehend und mit geeigneten Haltern befestigen. Bei niedrigen Fahrzeugen mittig auf dem Dach, bei höheren an der A-Säule. Ist die Sicht für Querverkehr durch die Bauweise verdeckt, Halter an beiden Seiten anbringen.
- Zusätzlich können Magnetschilder am Spitzen- und am Schlussfahrzeug auf den geschlossenen Verband hinweisen.
- Blaues Blinklicht ist nach § 38 StVO möglich, sofern nicht Sonderrechte nach § 35 Abs. 4 StVO in Anspruch genommen werden.
Verhalten im Straßenverkehr
- Geschlossene Verbände sollen von Sicherungsfahrzeugen mit blauem Blinklicht begleitet werden (zum Beispiel Kräder).
- Diese Fahrzeuge dürfen den Verkehr nicht leiten und Kreuzungen nicht sperren, bevor der Verband einfährt. Eine Absicherung ist erst zulässig, sobald das erste Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
- Abstände zwischen den Fahrzeugen so gering wie möglich, aber nicht unter dem notwendigen Sicherheitsabstand.
- Der Verband soll durch einheitliche Fahrweise als geschlossene Einheit erkennbar sein.