Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst

Gefahren der Einsatzstelle

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Träger der Feuerwehr (Gemeinde oder Stadt) muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (§ 4 DGUV Vorschrift 49). Die Wehrführung meldet Anlässe und berät.
  • Sieben Schritte: Gefährdungen ermitteln, Risiko beurteilen, Schutzziele ableiten, Maßnahmen auswählen und prüfen, dokumentieren, unterweisen, regelmäßig überprüfen.
  • Risiko = Wahrscheinlichkeit × Folgen. Aus der Risikomatrix ergibt sich, wie dringend und wie stark die Maßnahmen sein müssen.
  • Maßnahmen in fester Rangfolge: Gefahrenquelle beseitigen, technisch, organisatorisch, persönliche Schutzausrüstung, Verhalten. Kosten stehen hinter dem Schutz.
  • Im Einsatz ersetzt das Vorgehen nach FwDV 100 (Lage, Planung, Befehl) die schriftliche Beurteilung. Es gilt: Eigenschutz geht vor Fremdschutz.
Verantwortlich
Träger der Feuerwehr (Gemeinde, Stadt)
Rechtsgrundlage
§ 4 DGUV Vorschrift 49, DGUV Vorschrift 1
Schritte
7, von Ermitteln bis regelmäßig Überprüfen
Risiko
Wahrscheinlichkeit × Folgen
Wahrscheinlichkeit
0 nie bis 4 immer
Folgen
0 ohne, 1 gering, 2 mäßig, 4 hoch, 8 Tod
Risikogruppen
0, 1 bis 2 klein, 3 bis 6 mittel, 8 bis 32 groß
Beratung
Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, psychosoziale Fachkräfte

Warum eine Gefährdungsbeurteilung?

Unfallverhütungsvorschriften nennen meist allgemeine Schutzziele, zum Beispiel: Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle PSA in ausreichender Zahl bereitstehen (§ 14 Absatz 2 DGUV Vorschrift 49). Wie man das erreicht, entscheidet der Träger eigenverantwortlich und praxisnah. Die Gefährdungsbeurteilung hilft dabei und schützt die Feuerwehrangehörigen, aber auch die Verantwortlichen. Sie gilt auch für ehrenamtliche Wehren. Dabei werden körperliche und psychische Gefährdungen systematisch ermittelt, bewertet, Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt, und das alles wird regelmäßig auf Wirksamkeit geprüft. Einzubeziehen sind auch Tätigkeiten außerhalb des Einsatzes, zum Beispiel Dienst in Werkstätten und im Feuerwehrhaus.

Wann braucht man sie?

Nicht für jede Tätigkeit ist eine eigene Beurteilung nötig. Wer die spezifischen Regelwerke der Unfallversicherung (DGUV Vorschriften, Regeln) und die Feuerwehr-Dienstvorschriften einhält, ergreift in der Regel gleichwertige Maßnahmen, und eine eigene Dokumentation ist dann nicht nötig. Eine Gefährdungsbeurteilung ist besonders nötig, wenn

  • keine ausreichenden Regeln oder Hinweise bestehen,
  • man von DGUV Regeln, Informationen oder Grundsätzen abweichen muss,
  • man Arbeitsmittel beschafft oder umrüstet (Werkzeuge, Maschinen),
  • neue Arbeitsstoffe eingesetzt werden (zum Beispiel Desinfektions- oder Schaummittel),
  • es Unfälle, Beinaheunfälle oder tätigkeitsbedingte Erkrankungen gab,
  • bauliche Anlagen nicht dem feuerwehrspezifischen Regelwerk entsprechen,
  • Hinweise auf gefährliche Situationen von Behörden, Unfallversicherung oder Verbänden kommen,
  • man sich auf Übungen vorbereitet.

Im Einsatz ist das Vorgehen nach FwDV 100 (Lagefeststellung, Planung, Befehlsgebung) gleichwertig, denn es entspricht den wesentlichen Schritten. Man wägt ab, ob das Restrisiko im Verhältnis zum Einsatzziel steht, und es gilt „Eigenschutz geht vor Fremdschutz“. Zur Vorbereitung bewährt sich, Standardsituationen vorab festzulegen, zum Beispiel in einer Standard-Einsatz-Regel, mit den örtlichen Besonderheiten. Berücksichtigt sie Sicherheit und Gesundheit ausreichend, ist das schon das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung. Für die Wahl der PSA hilft die DGUV Information 205-014.

Wer ist verantwortlich?

  • Verantwortlich ist der Träger der Feuerwehr, die Gemeinde oder Stadt, vertreten durch Bürgermeisterin oder Bürgermeister und die Vertretung (Rat).
  • Die Leitung der Feuerwehr meldet erkannte Anlässe und berät. Zugführer, Atemschutz- und Gerätewart und Jugendwart bringen Wissen ein.
  • Beratung nach § 5 DGUV Vorschrift 49 durch Fachkraft für Arbeitssicherheit (möglichst mit Feuerwehrkenntnissen), mit den Feuerwehraufgaben vertraute Ärztinnen und Ärzte und geeignete psychosoziale Fachkräfte. Die Fachkraft kann die Vorgehensweise erklären und bei der Maßnahmenwahl helfen.

Schritt 1: Gefährdungen ermitteln

Eine Gefährdung ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen von Mensch und Gefahrenquelle. Leitfrage: „Was kann passieren?“ Typische Gruppen mit Beispielen:

  • Mechanisch: Quetschen, Scheren, Absturz, Stolpern und Rutschen, Schneiden.
  • Elektrisch: Stromschlag, Lichtbogen.
  • Chemisch: Haut, Einatmen, Verschlucken giftiger, ätzender oder reizender Stoffe.
  • Biologisch: Infektion durch Krankheitserreger.
  • Brand und Explosion: Flammen, Rauchgasdurchzündung, Zündung explosionsfähiger Atmosphären.
  • Thermisch: heiße Oberflächen, Verbrühen durch Wasserdampf.
  • Physikalisch: Erfrierungen, Lärm, Strahlung.
  • Zusätzliche Bedingungen: Straßenverkehr, Rauchsicht, Licht, Witterung, Untergrund.
  • Psychisch: menschliches Leid erleben, Stress durch Zeitdruck, Nachteinsätze, Doppelbelastung aus Beruf und Ehrenamt.
  • Körperlich: Belastung durch PSA, Tragen schwerer Gegenstände oder Personen.
  • Organisationsmängel: Lücken bei Unterweisung, Prüfpflichten, Erster Hilfe, Bereitstellung von Arbeitsmitteln und PSA, arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Schritt 2: Risiko beurteilen

Risiko (R) = Eintrittswahrscheinlichkeit (W) × mögliche Folgen (F).

  • Wahrscheinlichkeit: 0 nie, 1 ausnahmsweise, 2 gelegentlich, 3 wahrscheinlich, 4 immer.
  • Folgen: 0 ohne, 1 gering (leichte, umkehrbare Verletzungen), 2 mäßig (zum Beispiel Knochenbruch, Verbrennung 2. Grades), 4 hoch (lebensbedrohlich oder bleibende Schäden wie Querschnittslähmung, Erblindung), 8 Extremfall Tod.
  • Risikomatrix (Produkt aus W und F) mit vier Gruppen:
  • 8 bis 32, großes Risiko: Maßnahmen mit erhöhter Schutzwirkung dringend notwendig.
  • 3 bis 6, mittel: organisatorische und personenbezogene Maßnahmen reichen.
  • 1 bis 2, klein: keine zusätzlichen Maßnahmen.
  • 0: kein Risiko.
  • Das Verfahren entspricht dem der DGUV Information 205-014 zur PSA-Auswahl.

Schritt 3: Schutzziele ableiten

Schutzziele beschreiben den Soll-Zustand, nicht die Maßnahme, oft als Grenzwert aus dem Regelwerk. Wer sein Ziel kennt, wählt Maßnahmen weder zu schwach („Tropfen auf den heißen Stein“) noch übertrieben („mit Kanonen auf Spatzen“).

Schritt 4: Maßnahmen auswählen, umsetzen, prüfen

  • Kein Dienst ist ohne Restrisiko. Man legt ein Grenzrisiko fest, das noch akzeptabel ist. Die Lücke zwischen vorhandenem Risiko und Grenzrisiko bestimmt, wie weit die Maßnahmen reichen müssen.
  • Rangfolge der Maßnahmen (wirksamste zuerst):
  1. Gefahrenquelle vermeiden oder beseitigen (zum Beispiel anderes Verfahren oder Arbeitsmittel).
  2. Technisch ausschließen (abschirmen, absperren, Schutzvorrichtung).
  3. Organisatorisch ausschließen (räumliche oder zeitliche Trennung).
  4. Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und tragen.
  5. Sicherheitsgerechtes Verhalten, zum Beispiel Gefahrenhinweise.
  • Kosten sind nachrangig gegenüber einem wirksamen Schutz.
  • Nebenwirkungen prüfen: Ein Abgasschlauch, der am Boden liegt, schafft zum Beispiel Stolpergefahr.
  • Festlegen: bis wann, wer setzt um, braucht es eine Übergangslösung, muss die Tätigkeit bis dahin ausgesetzt werden?
  • Danach Wirksamkeit prüfen: Liegt das Restrisiko unter dem Grenzrisiko? Sonst ergänzen.

Schritt 5 bis 7: Dokumentieren, unterweisen, überprüfen

  • Dokumentation: Das Ergebnis, die Maßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung müssen festgehalten werden (§ 3 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1). Die Form ist frei, es gibt eine Vorlage im Leitfaden. Sie dient der Rechtssicherheit und als Basis der Unterweisung.
  • Unterweisen: Die Feuerwehrangehörigen werden regelmäßig über Gefahren und Maßnahmen unterwiesen (§ 8 DGUV Vorschrift 49), bei Bedarf wiederholt, und das wird dokumentiert.
  • Regelmäßig überprüfen: Bedingungen ändern sich (Einsatzlagen, Ausrüstung, Gebäude). Kontrollfragen: Sind Schutzeinrichtungen noch da? Befolgt man die organisatorischen Regeln? Wird die PSA konsequent getragen? Ist eine neue Unterweisung nötig?

Praxisbeispiele aus dem Leitfaden

Der Leitfaden zeigt die Schritte anhand dieser Tätigkeiten: Arbeiten mit der Motorsäge, Wasserentnahme aus offenen Gewässern und Arbeiten auf Dächern. Sie sind nicht abschließend und ersetzen nie die eigene Beurteilung vor Ort, weil Ergebnisse von Wehr zu Wehr abweichen können.

Siehe auch