Das Wichtigste in Kürze
- Du bist im Feuerwehrdienst gesetzlich unfallversichert, bei der Feuerwehr-Unfallkasse, nicht bei deiner Krankenkasse. Der Schutz beginnt schon mit der Alarmierung, auch zu Hause.
- Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten (SGB VII).
- Nach einem Unfall: unverzüglich zum Arzt, dort sagen, dass es ein Unfall im Feuerwehrdienst war. Bei Arbeitsunfähigkeit zum Durchgangsarzt (D-Arzt).
- Unfallanzeige: Der Träger des Brandschutzes (Gemeinde) muss sie ausstellen und bei der Unfallkasse einreichen. Ohne Kenntnis der Kasse gibt es keine Leistung.
- Leistungen: Heilbehandlung und Reha, Verletztengeld (80 %), Rente ab 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenleistungen, Mehrleistungen der Kasse.
- Versicherungsträger
- Feuerwehr-Unfallkasse (in Brandenburg die FUK BB)
- Rechtsgrundlage
- SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)
- Versicherungsfälle
- Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit
- Verletztengeld
- 80 % des letzten Bruttoentgelts, höchstens das Nettoentgelt
- Übergangsgeld
- 75 % oder 68 % des Verletztengeldes
- Verletztenrente
- ab 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus
- Unfallanzeige
- durch den Träger des Brandschutzes an die Unfallkasse
Was ist ein Versicherungsfall?
Ein Versicherungsfall ist nach § 7 SGB VII ein Schadensereignis, das du bei einer versicherten Tätigkeit erleidest und das zu einem Gesundheitsschaden führt. Es gibt drei Arten:
- Arbeitsunfall (§ 8 Absatz 1): Unfall im Feuerwehrdienst, bei Einsatz, Übung, Ausbildung, dienstlichen Veranstaltungen.
- Wegeunfall (§ 8 Absatz 2): Unfall auf dem Weg zum oder vom Dienst. Für Feuerwehrangehörige beginnt der Schutz mit der Alarmierung, also schon innerhalb der Wohnung, nicht erst an der Haustür. Ein Sturz über Schuhe im Flur kann also versichert sein.
- Berufskrankheit (§ 9): eine durch den Dienst verursachte, im Gesetz genannte Krankheit.
Ohne Versicherungsfall gibt es keine Entschädigung. Nach der Anerkennung wird er zum Leistungsfall.
Was musst du nach einem Unfall tun?
- Sofort zum Arzt, wenn du verletzt bist. Dem Arzt sagen, dass es ein Unfall im Feuerwehrdienst war und dass die Feuerwehr-Unfallkasse Kostenträger ist.
- Bei Verletzungen mit Arbeitsunfähigkeit einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen, entweder in einer Durchgangsarztpraxis oder in einem Krankenhaus (möglichst in der Unfall- oder BG-Abteilung). Sonst überweist der zuerst behandelnde Arzt.
- Die Wehrführung informieren. Im Verbandbuch oder Meldeblock dokumentieren, damit der Zusammenhang mit dem Dienst nachweisbar bleibt.
- Unfallanzeige: Der Träger des Brandschutzes ist verpflichtet, sie zu fertigen und bei der Unfallkasse einzureichen. Erst wenn die Kasse Kenntnis hat (von dir, dem Arzt oder dem Träger), kann sie tätig werden.
Die Kasse ermittelt von Amts wegen, du musst grundsätzlich keine Leistungsanträge stellen. Du hast aber Mitwirkungspflichten und musst alle nötigen Tatsachen angeben. Sonst droht die ganze oder teilweise Versagung der Leistung. Bei einer Ablehnung kannst du Widerspruch einlegen und danach vor dem Sozialgericht klagen.
Welche Leistungen gibt es?
Heilbehandlung und medizinische Reha: ärztliche und zahnärztliche Behandlung (auch Zahnersatz), Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke, stationäre Behandlung und Reha-Einrichtungen, auch BG-Unfallkliniken. Bei schweren Verletzungen koordinieren Reha-Manager der Kasse das Verfahren.
Berufliche Teilhabe: Erhalt und Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, Fortbildung und Umschulung, Eingliederungshilfen für Arbeitgeber, Übergangsgeld während der Reha, bis zur beruflichen Umorientierung.
Soziale Teilhabe: Wohnungshilfe, Kfz-Hilfe, Haushaltshilfe, Beratung und Betreuung, nachgehende Betreuung Schwerstverletzter (zum Beispiel Querschnittgelähmte, Brandverletzte).
Geldleistungen:
- Verletztengeld bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit: 80 % des letzten Bruttoentgelts, aber höchstens ein dem Nettoentgelt entsprechender Betrag. Gibt es Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, besteht kein Anspruch auf Verletztengeld.
- Übergangsgeld während der beruflichen Reha: 75 % des Verletztengeldes bei Versicherten mit Kind, Pflegebedürftigkeit oder pflegender Ehegattin oder pflegendem Ehegatten, sonst 68 %.
- Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert bleibt. Die Höhe hängt vom Einkommen der letzten 12 Monate und dem Grad der Minderung ab.
- Todesfall: Renten für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, Sterbegeld, Überführungskosten.
- Mehrleistungen der Unfallkasse (aus der Satzung) für das besondere Engagement: Tagegeld, Ergänzung von Verletzten- oder Übergangsgeld bis zum tatsächlichen Verdienstausfall, einmalige Geldleistungen bei Dauerschäden, Rentenerhöhung, Zusatzleistungen zum Sterbegeld.