Großschadensereignis, Katastrophe und Katastrophenfall

MANV und Großschadenslagen

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom Alltag zur Katastrophe gibt es Stufen: Einsatz, MANV, Großschadensereignis, Katastrophe. Je höher die Stufe, desto mehr Führung von oben und desto mehr Einheiten außerhalb der Feuerwehr.
  • Großschadensereignis (BbgBKG): viele Menschen oder erhebliche Sachwerte sind gefährdet, die örtlichen Kräfte von Brandschutz und Rettungsdienst reichen nicht, es braucht überörtliche oder zentrale Führung.
  • Katastrophe: Feuerwehr und Rettungsdienst schaffen es auch mit Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit, deshalb gibt es Katastrophenschutz unter einheitlicher Führung.
  • Den Katastrophenfall stellt die untere Katastrophenschutzbehörde fest (Landkreis oder kreisfreie Stadt) und macht ihn öffentlich bekannt. Das Wort „Katastrophenalarm“ steht nicht im Gesetz.
  • An der Einsatzstelle bleibt die Einsatzleitung bei der örtlichen Feuerwehr. Darüber arbeitet die Gesamtführung mit Stab.

Die Stufen der Lage

Nicht jede große Lage ist eine Katastrophe. Die Stufen helfen, die Sprache der Einsatzleitung zu verstehen:

  • Alltäglicher Einsatz: Die örtlichen Kräfte kommen mit ihren Mitteln aus.
  • Erweiterter Einsatz oder MANV: Es sind mehr Betroffene da, als die Regelversorgung schafft. Das gibt es auch ohne Katastrophe.
  • Großschadensereignis: Die Kräfte vor Ort reichen nicht mehr, die Lage braucht überörtliche Kräfte und eine zentrale Führung.
  • Katastrophe: Das Ereignis lässt sich nur mit dem Katastrophenschutz unter einheitlicher Führung bewältigen.

Die Übergänge sind fließend. Entscheidend ist nicht die Zahl allein, sondern ob die vorhandenen Mittel und Strukturen ausreichen.

Die Begriffe im Gesetz

Das BbgBKG (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, mehr dazu hier) erklärt beide Begriffe in seinem ersten Teil:

  • Ein Großschadensereignis ist ein Geschehen, das viele Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet. Die Kräfte des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes reichen zur Bekämpfung nicht aus. Deshalb sind überörtliche oder zentrale Führung und Mittel nötig.
  • Eine Katastrophe ist ein Naturereignis oder ein durch Menschen oder Technik verursachtes Ereignis, das Leben, Gesundheit oder Versorgung vieler Menschen beeinträchtigt und zugleich die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich stört. Feuerwehr und Rettungsdienst können es auch mit Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigen. Darum braucht es den Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung.

Wer stellt den Katastrophenfall fest?

  • Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalls fest. Das sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
  • Sie gibt das unter Angabe des betroffenen Gebiets öffentlich bekannt, in geeigneter Weise (zum Beispiel über Medien und Warnsysteme).
  • Benachbarte Katastrophenschutzbehörden und die oberste Katastrophenschutzbehörde (das zuständige Ministerium des Landes) werden unverzüglich unterrichtet.
  • Greift eine Gefahr über mehrere Landkreise, kann das Land im Einzelfall Aufgaben an sich ziehen oder übertragen (Sonderaufsicht).

Im Alltag hört man oft „Katastrophenalarm“. Das ist ein Sammelbegriff aus der Presse, im Gesetz steht die Feststellung des Katastrophenfalls.

Was ändert sich im Katastrophenfall?

  • Gesamtführung: Sie liegt beim Oberbürgermeister oder Landrat (oder einer beauftragten Person). Sie ordnet die nötigen Maßnahmen an und darf der Einsatzleitung Weisungen erteilen. Dabei hilft ein Stab (Katastrophenschutzleitung mit Führungsstab, siehe Führen bei Großlagen).
  • Einsatzleitung vor Ort: Sie bleibt bei der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr. Alle eingesetzten Feuerwehren, Einheiten des Katastrophenschutzes und Hilfskräfte sind ihr unterstellt. Ein Notarzt oder leitender Notarzt bleibt in medizinischen Fragen zuständig.
  • Einheiten: Der Katastrophenschutz bringt eigene Einheiten und Einrichtungen mit (zum Beispiel Sanität, Betreuung, Verpflegung, Führungsunterstützung). Sie sind in der KatSV geregelt, mehr dazu auf den Seiten der unterstützenden Einheiten in diesem Bereich.
  • Mitwirkende: Hilfsorganisationen (DRK, Johanniter, Malteser, ASB, DLRG) wirken mit, wenn sie dazu bereit sind. Das THW wirkt nach seinem eigenen Gesetz mit.
  • Kosten: Jede Körperschaft trägt zunächst ihre eigenen Kosten. Das Land kann Zuwendungen geben.

Pflichten und Schutz der Menschen

  • Hilfeleistungspflicht: Jede Person über 18 Jahre muss auf Anordnung der Einsatzleitung im Rahmen ihrer Kenntnisse helfen. Verweigern darf nur, wer sich dadurch erheblich gefährden würde oder gleichrangige Pflichten verletzen müsste.
  • Fahrzeuge, Geräte und Anlagen sind auf Anordnung zur Verfügung zu stellen, wenn sie dringend gebraucht werden.
  • Anweisungen befolgen: Platzverweise und Sperrungen der Einsatzleitung gelten sofort. Behindern ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Entschädigung: Wer in Anspruch genommen wird, kann Ersatz seines Schadens vom Aufgabenträger verlangen.
  • Helfer: Wer zur Hilfe verpflichtet wird oder mit Zustimmung freiwillig hilft, hat für die Dauer des Einsatzes die Rechtsstellung eines Mitglieds einer Hilfsorganisation.

Was heißt das für dich in der Feuerwehr?

  • Bei einer großen Lage kann es sein, dass du nachalarmiert oder in einen Bereitstellungsraum gerufen wirst. Dort wartest du auf deinen Auftrag. Nicht selbstständig zur Einsatzstelle fahren.
  • Du bleibst in der Führungsstruktur der Feuerwehr, auch wenn der Katastrophenfall festgestellt ist. Weisungen kommen über deinen Führer.
  • Erreichbarkeit und Dokumentation zählen: Wer wann wo eingesetzt war, wird festgehalten (Einsatzstunden, Verbrauch, Verletzungen).
  • Eigensicherung und Ablösung bleiben Pflicht. Bei langen Lagen gibt es Ablösung, Verpflegung und Ruhezeiten. Melde Erschöpfung.
  • Kein Wort an die Medien: Auskünfte gibt die Pressestelle oder der Stab.

Mehr zu Führung und Einheiten: Führen bei Großlagen, MANV, FwDV 100 und Führungsstufen.

Das ist eine Zusammenfassung zum Lernen und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Gesetzestext in BRAVORS (Brandenburgisches Vorschriftensystem). Gesetze werden geändert, prüfe den aktuellen Stand.

Rechtsgrundlage
Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG), Begriffe in § 1 Abs. 2
Wer stellt den Katastrophenfall fest?
untere Katastrophenschutzbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt), § 42
Wer führt insgesamt?
Oberbürgermeister oder Landrat (oder Beauftragte), im Landesinteresse das Ministerium
Wer leitet vor Ort?
Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, § 9
Einheiten
Katastrophenschutzeinheiten nach der KatSV
Wichtig für
Gruppenführer, Zugführer, Wehrführungen, alle, die nachalarmiert werden

Selbsttest: Zu diesem Thema gibt es 15 Multiple-Choice-Fragen mit Erklärung zu jeder Antwort. Du findest den Test oben auf der Themenseite in der App.

Diese Themen könnten dich auch interessieren