Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG)

Recht in Brandenburg

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BbgBKG (24. Mai 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024) regelt Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz in Brandenburg in einem integrierten Hilfeleistungssystem.
  • Aufgabenträger: Gemeinden, Ämter und kreisfreie Städte (örtlich), Landkreise (überörtlich und Katastrophenschutz), das Land (zentrale Aufgaben).
  • Einsatzleitung hat vor Ort der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr.
  • Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige: Einsatzdienst ab 16 bis 67 Jahre, Freistellung von der Arbeit, Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (mit Erstattung), Unfallversicherung über die Feuerwehr-Unfallkasse.
  • Alle über 18 sind auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet. Notruf 112 ist Pflicht bei Bränden oder Gefahren.
Gesetz
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, BbgBKG)
Fassung
vom 24. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024
Aufbau
6 Teile: Aufgaben, gemeinsame Vorschriften, Brandschutz und Hilfeleistung, Katastrophenschutz, Kosten und Entschädigung, Schlussvorschriften
Wichtig für
alle Feuerwehrangehörigen, Wehrführungen, Bürger

Ziele und Aufgaben (Teil 1)

Ziele

Das Gesetz sorgt für vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

  • Großschadensereignis: Es gefährdet viele Menschen oder erhebliche Sachwerte, die Kräfte des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes reichen nicht aus, überörtliche oder zentrale Führung ist nötig.
  • Katastrophe: zum Beispiel Naturereignisse oder technische Ereignisse, die Leben oder Gesundheit vieler Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können. Sie erfordern den Einsatz des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung.

Aufgabenträger

  • Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und kreisfreie Städte: örtlicher Brandschutz und örtliche Hilfeleistung. Sie unterhalten eine leistungsfähige Feuerwehr, sichern eine angemessene Löschwasserversorgung, erstellen eine Gefahren- und Risikoanalyse und einen Gefahrenabwehrbedarfsplan, stellen Alarm- und Einsatzpläne auf und fördern Brandschutzerziehung.
  • Landkreise: überörtlicher Brandschutz, überörtliche Hilfeleistung und Katastrophenschutz, unterstützen die Gemeinden, sorgen für die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen.
  • Land: zentrale Aufgaben, zum Beispiel zentrale Ausbildungsstätten, Digitalfunk, Katastrophenschutzlager.

Einsatzleitung und Leitstellen (Teil 2)

Gesamtführung und Einsatzleitung

  • Gesamtführung: Bürgermeister, Amtsdirektor, Oberbürgermeister oder Landrat beziehungsweise eine beauftragte Person. Sie ist gegenüber der Einsatzleitung weisungsbefugt.
  • Einsatzleitung (§ 9): Die vor Ort tätigen Einheiten unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt. In Betrieben mit Werkfeuerwehr hat deren Leiter die Einsatzleitung, bei gemeinsamen Einsätzen gibt es eine gemeinsame Einsatzleitung.
  • Der Einsatzleitung sind alle Feuerwehren, Einheiten im Katastrophenschutz und Hilfskräfte unterstellt. Sie darf Sicherungsmaßnahmen treffen und zusätzliche Kräfte anfordern. Sie bedient sich der Integrierten Regionalleitstelle.

Integrierte Regionalleitstellen

Landkreise und kreisfreie Städte betreiben integrierte Leitstellen für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, zusammengeschlossen zu bis zu fünf Regionalleitstellen. Die Leitstelle ist über den Notruf 112 erreichbar, nimmt Hilfeersuchen entgegen und koordiniert die Einsatzmaßnahmen.

Pflichten der Bevölkerung

  • Gefahrenverhütung (§ 11): Mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen so umgehen, dass niemand gefährdet wird.
  • Meldepflicht (§ 12): Wer einen Brand oder ein gefährliches Ereignis bemerkt, muss unverzüglich die Feuerwehr (112) oder die Polizei (110) benachrichtigen.
  • Hilfeleistungspflicht (§ 13): Jede Person über 18 Jahre muss auf Anordnung der Einsatzleitung im Rahmen ihrer Kenntnisse helfen. Verweigern darf nur, wer sich erheblich gefährden würde oder gleichrangige Pflichten verletzen müsste. Wer hilft, hat die Rechtsstellung eines Mitglieds einer Hilfsorganisation. Fahrzeuge, Geräte und Anlagen sind auf Anordnung zur Verfügung zu stellen.
  • Nicht behindern (§ 13 Abs. 5): Anweisungen der Einsatzleitung, besonders Platzverweise und Sperrungen, sind sofort zu befolgen.
  • Entschädigung (§ 47): Wer in Anspruch genommen wird, kann Ersatz seines Schadens vom Aufgabenträger verlangen.
  • Ordnungswidrigkeiten (§ 48): Verstöße (zum Beispiel keine Meldung, Behinderung des Einsatzes) können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Feuerwehren (Teil 3)

Öffentliche Feuerwehren

  • Gemeinden, Ämter und kreisfreie Städte setzen öffentliche Feuerwehren ein. In Oberzentren besteht die Feuerwehr aus hauptamtlichen Angehörigen (Berufsfeuerwehr), ergänzt durch Freiwillige. Wo keine Berufswache nötig ist, wird eine Freiwillige Feuerwehr aufgestellt. Reichen Freiwillige nicht aus, können Einwohner zum Feuerwehrdienst herangezogen werden (Pflichtfeuerwehr).
  • Stützpunktfeuerwehren haben besondere Ausstattung und Personal und helfen regelmäßig in Nachbargemeinden.
  • Grundausbildung: Aufgabe der Gemeinden. Weitere Aus- und Fortbildung: Landkreise. Führungskräfte und Sonderausbildung: Land.

Jugend- und Kinderfeuerwehr

Träger wirken auf Jugendfeuerwehren hin. Jugendliche dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereichs teilnehmen. Kinderfeuerwehren können eingerichtet werden, die untere Altersgrenze soll sechs Jahre betragen.

Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (§§ 26 und 27)

  • Einsatzdienst: frühestens ab 16, spätestens bis 67 Jahre. Zum Dienst herangezogen werden können Einwohner von 18 bis 67.
  • Sie nehmen an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen teil und befolgen Weisungen.
  • Keine Nachteile im Arbeitsverhältnis. Freistellung für die Zeit des Dienstes und, wenn nötig, einen angemessenen Zeitraum davor und danach.
  • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Private Arbeitgeber erhalten das fortgezahlte Entgelt auf Antrag vom Träger erstattet, einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Selbstständige erhalten pauschalierten Verdienstausfall.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit durch den Feuerwehrdienst: bis zu sechs Wochen Fortzahlung.
  • Auslagenersatz, ggf. Aufwandsentschädigung durch Satzung.
  • Unfallversicherung über die Feuerwehr-Unfallkasse.
  • Verschwiegenheit: keine Auskünfte über Einsätze, keine Weitergabe von Bild- und Tonaufnahmen. Bildberichterstattung braucht die Erlaubnis des Wehrführers.

Leitung

Der Träger bestellt die Wehrführung (nach Anhörung der Führungskräfte, im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister). Wehrführer und Stellvertreter sollen Ehrenbeamte auf Zeit (Amtszeit sechs Jahre) sein. Der Landrat bestellt den Kreisbrandmeister, das Land ernennt den Landesbranddirektor. Die Wehrführung ist für Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen Angehörigen zuständig.

Vorbeugender und abwehrender Brandschutz

  • Brandverhütungsschau (§ 33): wiederkehrende Prüfung bestimmter Gebäude (siehe Verordnung dazu).
  • Brandsicherheitswache (§ 34): Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefährdung muss der Veranstalter auf eigene Kosten eine Brandsicherheitswache einrichten und die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher anzeigen. Die Wache darf Anordnungen zur Gefahrenverhütung und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen treffen.
  • Brandwache (§ 35): Nach der Übergabe der abgelöschten Brandfläche muss der Eigentümer oder Besitzer eine Brandwache stellen. Tut er es nicht, kann die Einsatzleitung eine stellen. Bei Waldbrandflächen übernimmt sonst die Forstbehörde (gegen Kostenersatz).
  • Verkehrswege (§ 36): Das Ministerium kann Gemeinden Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen.

Katastrophenschutz (Teil 4)

  • Vorbereitung: Katastrophenschutzleitung, Katastrophenschutzpläne, externe Notfallpläne, Übungen.
  • Feststellung des Katastrophenfalls (§ 42): durch die untere Katastrophenschutzbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt). Danach gelten erweiterte Befugnisse (§ 43).
  • Mitwirkung: Hilfsorganisationen und THW wirken im Katastrophenschutz mit (§ 18).

Siehe auch