Freistellung, Lohnfortzahlung und Verdienstausfall

Recht in Brandenburg

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber muss dich für Einsätze, Übungen und Ausbildung freistellen und darf dich dafür nicht benachteiligen (§ 27 Abs. 1 BbgBKG). Das gilt auch für Lehrgänge.
  • Er zahlt dein Arbeitsentgelt weiter. Private Arbeitgeber bekommen es auf Antrag erstattet, einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und freiwilliger Arbeitgeberleistungen.
  • Die Freistellung reicht auch über die Einsatzzeit hinaus, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält: angemessen davor und danach. Das entscheidet die Einsatzleitung.
  • Selbstständige und Freiberufler bekommen den Verdienstausfall auf Antrag als Stundenpauschale ersetzt: bis 35 Euro je angefangene Stunde, höchstens 10 Stunden am Tag (bei Lehrgängen 8 Stunden).
  • Arbeitsunfähigkeit durch den Feuerwehrdienst: Fortzahlung bis zu sechs Wochen.
  • Lehrgang an der LSTE: Du bleibst der Arbeit ohne Anrechnung auf deinen Urlaub fern (so das Formular der LSTE).

Wer muss was tun?

Deine Rechte nach § 27 Abs. 1

  • Du nimmst an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teil.
  • Dir dürfen keine Nachteile in deinem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen.
  • Du bist für die Zeit der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistungspflicht freizustellen. Soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, gilt das auch für einen angemessenen Zeitraum davor und danach.
  • Angehörige von Berufs- und Werkfeuerwehren dürfen in der Freiwilligen Feuerwehr nur Dienst tun, soweit der Einsatzdienst der Berufs- oder Werkfeuerwehr nicht leidet.

Pflichten des Arbeitgebers und Erstattung (§ 27 Abs. 2)

  • Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt weiter, das du ohne den Arbeitsausfall bekommen hättest. „Arbeitnehmer“ sind hier Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.
  • Private Arbeitgeber bekommen das fortgezahlte Entgelt auf Antrag erstattet, und zwar vom Träger des örtlichen Brandschutzes, soweit nicht ein anderer Ersatzanspruch besteht oder das Land erstattet. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und freiwillige Arbeitgeberleistungen.
  • Lehrgänge an der Landesschule (LSTE): Hier erstattet das Land den privaten Arbeitgebern die Lohn- und Verdienstausfälle bis zum zulässigen Höchstsatz (§ 44 Abs. 3 BbgBKG). Der Antrag geht an die LSTE in Eisenhüttenstadt.
  • Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist die Freistellung ebenfalls geregelt („Arbeits- oder Dienstverhältnis“). Die Erstattung nach Satz 2 gilt nur für private Arbeitgeber.

Selbstständige und Freiberufler

  • Der entstandene Verdienstausfall wird auf Antrag erstattet, und zwar in Form pauschalierter Stundenbeträge je angefangene Stunde (Verdienstausfallverordnung, VaV).
  • Höchstbetrag: 35 Euro je Stunde, für höchstens zehn Stunden pro Tag. Für Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen wird Verdienstausfall für höchstens acht Stunden gewährt.
  • Berechnung: nach den Stunden der tatsächlich versäumten Arbeitszeit. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit, individuell zu ermitteln.
  • Keine Zahlung gibt es, wenn keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit möglich gewesen wäre, bleiben außer Betracht. Kosten für eine Ersatzkraft und entgangener Gewinn werden nicht ersetzt.

Krankheit durch den Feuerwehrdienst (§ 27 Abs. 3)

Wirst du durch den Dienst arbeitsunfähig (zum Beispiel nach einem Unfall im Einsatz), gelten Entgeltfortzahlung und Erstattung für bis zu sechs Wochen entsprechend. Für Selbstständige regelt das die VaV. Zur Absicherung bei Unfällen im Dienst siehe Unfallversicherung im Feuerwehrdienst.

Wie ein Erstattungsantrag aussieht (Beispiel LSTE)

Die LSTE gibt ein Formular und ein Merkblatt für private Arbeitgeber heraus. Das Merkblatt ist eine Verwaltungsvorgabe, kein Gesetzestext, und zeigt, wie erstattet wird:

  • Erstattungsfähig sind unter anderem Lohn oder Gehalt (auch Überstundenvergütung, vermögenswirksame Leistungen), Lohnzulagen, die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, Treue- und Anwesenheitsprämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie bestimmte Beitragszuschüsse.
  • Nicht erstattungsfähig sind unter anderem Spesen, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlagen U1 und U2, das Urlaubsentgelt nach § 11 Bundesurlaubsgesetz und rein kalkulatorische Lohnnebenkosten.
  • Berechnung des Stundenlohns: Wöchentliche Arbeitszeit mal 4,348 ergibt die monatlichen Gesamtstunden. Das Bruttomonatsgehalt geteilt durch diese Stunden ergibt den Stundenlohn. Der Stundenlohn mal ausgefallene Stunden ergibt den Erstattungsbetrag. Beispiel aus dem Merkblatt: 1.000 Euro Monatslohn bei 40 Wochenstunden ergeben 174 Monatsstunden und 5,75 Euro je Stunde, bei 8 Ausfallstunden also 46 Euro.
  • Lehrgang im Urlaub: Nach dem Merkblatt gilt die Teilnahme, wenn sie dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher mitgeteilt wurde, als den Urlaub störendes Ereignis. Die Urlaubstage sind nachzugewähren.

Was heißt das für dich?

  • Sprich früh mit deinem Arbeitgeber: Lehrgangstermine, Übungen und die Freistellung nach einem Nachteinsatz am besten vorher besprechen. Das Gesetz schützt dich, ein offenes Gespräch hilft beiden Seiten.
  • Für den Antrag deines Arbeitgebers verlangt das LSTE-Formular Lehrgangsbezeichnung, Lehrgangsnummer und Zeitraum. Notiere sie dir. Wohin der Antrag für Einsätze und Übungen geht, sagt dir die Wehrführung oder die Gemeinde als Träger des örtlichen Brandschutzes.
  • Selbstständig? Der Antrag auf Verdienstausfall wird nicht automatisch gestellt. Frag bei der Gemeinde oder Verwaltung nach dem Verfahren und halte Nachweise bereit.
  • Arbeitsplatz in Berlin: Es gilt der Staatsvertrag, siehe Freistellung bei Arbeit in Berlin.
  • Gesetz im Überblick: BbgBKG. Zur Haftung siehe Haftung im Feuerwehrdienst.
Rechtsgrundlage
§ 27 Abs. 1 bis 3 BbgBKG (Freistellung, Entgeltfortzahlung, Erstattung)
Erstattung für Arbeitgeber
Träger des örtlichen Brandschutzes; bei Lehrgängen an der LSTE das Land (Antrag an die LSTE)
Selbstständige
Verdienstausfallverordnung (VaV) vom 15. September 2014
Höchstbetrag Selbstständige
35 Euro je angefangene Stunde, höchstens 10 Stunden je Tag
Lehrgänge Selbstständige
höchstens 8 Stunden je Tag
Krankheit durch Dienst
bis zu 6 Wochen
Arbeitsort Berlin
Staatsvertrag Berlin–Brandenburg, siehe Freistellung bei Arbeit in Berlin

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