Das Wichtigste in Kürze
- Aufwandsentschädigungen der Gemeinde für Freiwillige Feuerwehrleute (nach Satzung, § 27 Abs. 4 BbgBKG) sind in Brandenburg zu einem großen Teil steuerfrei.
- Regel für Funktionsträger: Steuerfrei sind ein Drittel der gewährten Entschädigung, mindestens 275 Euro im Monat (bis einschließlich 2025: 250 Euro). Ist die Entschädigung niedriger als 275 Euro, bleibt der gesamte tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei.
- Wer auch ausbildet (zum Beispiel Wehr- und Gruppenführer, Jugendwarte, Ausbilder), kann zusätzlich die Übungsleiter-Regel (§ 3 Nr. 26 EStG) nutzen: bis 3.300 Euro im Jahr (bis 2025: 3.000 Euro).
- Verdienstausfall und Zeitverlust sind nach dem Gesetz davon ausgenommen: Die Befreiung gilt für Aufwand, nicht für Lohnersatz.
- Werbungskosten kannst du nur abziehen, soweit sie die Entschädigung übersteigen.
- Gilt ab 1. Januar 2026 (Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2026, Stand der abgerufenen Fassung).
Wie die Regel funktioniert
Aufwandsentschädigung ist Geld, das die Gemeinde (der Träger des örtlichen Brandschutzes) aufgrund einer Satzung zahlt (§ 27 Abs. 4 BbgBKG). Sie ist nicht mit dem Auslagenersatz zu verwechseln, auf den jede Einsatzkraft einen Anspruch hat, und nicht mit dem Verdienstausfall (siehe Freistellung, Lohnfortzahlung und Verdienstausfall).
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
- Das Gesetz befreit Entschädigungen aus öffentlichen Kassen, die Aufwand abgelten sollen, der als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wäre.
- Ausgeschlossen ist der Teil, der für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird, oder wenn dem Empfänger offenbar kein Aufwand in dieser Höhe entsteht.
- Brandenburger Vereinfachung: Ohne Einzelnachweis sind ein Drittel der Entschädigung, mindestens 275 Euro im Monat, steuerfrei. Ist die Entschädigung kleiner als 275 Euro im Monat, bleibt nur der gezahlte Betrag steuerfrei, mehr gibt es nicht.
- Der Mindestbetrag wurde zum 1. Januar 2026 von 250 auf 275 Euro angehoben (BMF-Schreiben vom 23. März 2026).
Zusätzlich: Übungsleiter-Regel nach § 3 Nr. 26 EStG
- Die Regel gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und befreit bis 3.300 Euro im Jahr.
- Die Verwaltungsvorschrift legt fest, welcher Anteil der Entschädigung einer Funktion als Ausbildertätigkeit gilt:
- 100 Prozent: Sicherheitsbeauftragte, Jugendfeuerwehrwarte und Kreisjugendfeuerwehrwarte, Kreisausbildungsleiter, Kreisausbilder und vergleichbare Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten.
- 80 Prozent: Ortswehrführer und Stellvertreter, Zugführer, Gruppenführer und Stellvertreter.
- 60 Prozent: Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und Stellvertreter.
- 40 Prozent: Kreisbrandmeister und Stellvertreter, Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte.
- Keine feste Reihenfolge: § 3 Nr. 12 und Nr. 26 sind gleichrangig. Wird die zweite Befreiung genutzt, wird nur der nach der ersten verbleibende steuerpflichtige Teil der Entschädigung zugrunde gelegt.
Und die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG, bis 960 Euro im Jahr) ist für Einnahmen ausgeschlossen, für die ganz oder teilweise eine Befreiung nach Nr. 12, 26 oder 26b gewährt wird. Für Aufwandsentschädigungen der Feuerwehr gelten also in der Regel die Nummern 12 und 26.
Rechenbeispiel (vereinfacht)
Eine Einsatzkraft erhält nach der Satzung 100 Euro im Monat. Das ist weniger als 275 Euro. Also bleiben alle 100 Euro steuerfrei, im Jahr 1.200 Euro. Wie sich höhere Beträge und die Ausbilder-Regel im Einzelfall auswirken, hängt von der Satzung und deiner Steuererklärung ab.
Was heißt das für dich?
- Frag in der Gemeinde, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung nach Satzung gezahlt wird.
- Für Einzelfälle (mehrere Funktionen, andere Einnahmen aus dem Ehrenamt) helfen das Finanzamt oder eine Lohnsteuerhilfe. Die Gemeinde kann dir sagen, wie sie die Zahlung behandelt.
- Verdienstausfall ist etwas anderes als Aufwandsentschädigung und wird getrennt behandelt, siehe Freistellung, Lohnfortzahlung und Verdienstausfall.
- Ehrenzeichen und Prämien des Landes stehen auf der Seite Jubiläumsprämien, Medaillen und Ehrenzeichen, das Gesetz im Überblick unter BbgBKG.
- Grundlage
- § 3 Nr. 12 Satz 2 und § 3 Nr. 26 EStG, Brandenburger Verwaltungsvorschrift „Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs“
- Steuerfrei nach Nr. 12
- 1/3 der Entschädigung, mindestens 275 Euro monatlich (250 Euro bis 2025)
- Niedrigere Entschädigung
- nur der tatsächlich gezahlte Betrag bleibt steuerfrei
- Übungsleiter-Regel Nr. 26
- bis 3.300 Euro im Jahr (3.000 Euro bis 2025)
- Ehrenamtspauschale Nr. 26a
- bis 960 Euro im Jahr, aber nicht zusätzlich, wenn Nr. 12, 26 oder 26b für dieselben Einnahmen greift
- Gilt ab
- 1. Januar 2026