Haftung im Feuerwehrdienst: wer zahlt wofür?

Recht in Brandenburg

Das Wichtigste in Kürze

  • Schäden im Dienst bezahlt zuerst nicht du persönlich. Verletzt ein Amtsträger bei der Ausübung seines Amtes eine Pflicht gegenüber einem Dritten, haftet in der Regel der Staat oder die Körperschaft, für die er handelt (Amtshaftung, Artikel 34 Grundgesetz). Für die Freiwillige Feuerwehr ist das der Träger (Gemeinde, Amt).
  • Rückgriff auf dich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt nach dem Grundgesetz und für Beamte nach § 48 Beamtenstatusgesetz. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht.
  • Brandenburg: Bei Sachschäden und der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten gelten für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige die Regeln des Landesbeamtengesetzes entsprechend (§ 27 BbgBKG).
  • Unter Kameraden: Bei einem Dienstunfall haftest du einem Kameraden für Personenschäden nur bei Vorsatz oder auf einem versicherten Weg (§ 105 SGB VII). Den Schaden trägt die Feuerwehr-Unfallkasse.
  • Drei getrennte Ebenen: Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz), ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Verantwortung. Sonderrechte schützen nicht vor Strafe, siehe Sonderrechte und Wegerecht.

Amtshaftung: wer zahlt gegenüber Dritten

  • Der Grundsatz: Verletzt ein Amtsträger bei der Ausübung seines Amtes eine Amtspflicht gegenüber einer dritten Person, trifft die Verantwortlichkeit in der Regel den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Artikel 34 Grundgesetz). Der Einzelne haftet zunächst nicht persönlich.
  • Was das für dich heißt: Beschädigst du im Einsatz fremdes Eigentum (zum Beispiel eine Tür beim Öffnen oder ein Fahrzeug bei einem Einsatzunfall), geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Träger der Feuerwehr.
  • Rückgriff: Der Staat kann sich das Gezahlte von dir zurückholen, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Rechtsweg: Schadensersatz- und Rückgriffsansprüche müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können.

Dein Verhältnis zum Träger

  • Pflichtverletzung: Wer als Beamter seine Dienstpflichten verletzt, muss den Schaden ersetzen, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 48 Beamtenstatusgesetz). Ersatzberechtigt ist der Dienstherr.
  • Mehrere Beteiligte: Haben mehrere gemeinsam einen Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner. Der Dienstherr kann jeden auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen.
  • In Brandenburg: Für Sachschäden und die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten gelten die Regeln des Landesbeamtengesetzes entsprechend (§ 27 Abs. 5 BbgBKG). Das gilt für alle ehrenamtlichen Angehörigen, auch ohne Beamtenstatus.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Sie liegt vor, wenn einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Ob ein Fehler leicht oder grob war, entscheiden im Streitfall die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Wichtig: Schäden an eigenen Sachen im Dienst (zum Beispiel privates Handy oder Kleidung) regelt der Träger im Auslagen- und Schadenersatz. Frag dort nach.

Unter Kameraden: das Haftungsprivileg

  • Dienstunfall mit Personenschaden: Wer bei der Arbeit im selben Betrieb einen Arbeitsunfall eines Kollegen verursacht, haftet nach den allgemeinen Vorschriften nur in zwei Fällen: wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat oder wenn er sich auf einem versicherten Weg ereignet hat (§ 105 SGB VII).
  • Folge: Verletzt du bei einer Übung oder im Einsatz einen Kameraden fahrlässig, muss er seinen Personenschaden nicht von dir verlangen. Die Feuerwehr-Unfallkasse zahlt, siehe Unfallversicherung.
  • Wegeunfall: Auf dem Weg zum und vom Dienst gilt das Privileg nicht.
  • Sachschäden sind davon nicht erfasst, dafür gelten die Regeln der Amtshaftung und des Dienstverhältnisses.

Drei Ebenen der Verantwortung

  • Zivilrecht: Schadensersatz für Schäden anderer. Zahlt zuerst der Träger (Amtshaftung).
  • Ordnungswidrigkeiten: zum Beispiel Verkehrsverstöße ohne Sonderrechte oder ein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO. Die Verfolgung richtet sich gegen die handelnde Person.
  • Strafrecht: zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Straßenverkehrsgefährdung oder Nötigung. Die Verantwortung ist persönlich, Sonderrechte schützen nicht davor. Siehe Sonderrechte und Wegerecht.
  • Verschwiegenheit: Wer Einsatzauskünfte erteilt oder Bild- und Tonaufnahmen weitergibt, handelt ordnungswidrig, Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 48 BbgBKG). Siehe BbgBKG.

Was heißt das für dich?

  • Du bist im Dienst abgesichert: Der Träger haftet zuerst, die Unfallkasse zahlt bei Dienstunfällen.
  • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vermeiden: Einsatzregeln, Dienstvorschriften und Unterweisungen befolgen, nicht unter Alkohol fahren, Sondersignale nicht missbrauchen.
  • Nach einem Schaden: sofort der Einsatzleitung melden, Fahrzeuge und Beteiligte dokumentieren, keine Schuld anerkennen und keine Zusagen machen. Der Träger regelt die Regulierung.
  • Bei einem Verfahren: Wehrführung und Träger früh einbinden und Beratung suchen (Verband, Träger).

Siehe auch: Eigenunfall, Fahrzeug führen, Gefahrenbegriffe: Anscheinsgefahr und Jedermannsrechte, Tätigkeitsverordnung.

Amtshaftung
Art. 34 GG: Haftung trifft in der Regel Staat oder Körperschaft, nicht den einzelnen Amtsträger
Rückgriff
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Beamtenstatusgesetz
§ 48: Pflicht zum Schadensersatz nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, mehrere haften als Gesamtschuldner
Brandenburg
§ 27 BbgBKG: Landesbeamtengesetz gilt entsprechend für Sachschäden und schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten
Kameraden
§ 105 SGB VII: Haftung für Personenschäden nur bei Vorsatz oder auf versichertem Weg
Unfallversicherung
Feuerwehr-Unfallkasse, siehe Seite Unfallversicherung
Verschwiegenheit
Verstoß ist nach § 48 BbgBKG eine Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 50.000 Euro

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