Das Wichtigste in Kürze
- Die TVFF regelt in Brandenburg Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Verordnung vom 4. Juli 2008).
- Aufnahme ab 16 Jahren (unter 18 mit Zustimmung der Eltern oder Vertreter). Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre. In dieser Zeit muss die Truppmannausbildung Teil 1 bestanden werden.
- Dienstgrade und Beförderung hängen von Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung ab, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
- Mit 67 Jahren geht die Einsatzabteilung in die Alters- und Ehrenabteilung über (sofern der Träger nichts anderes vorsieht).
- Ausscheiden: Austritt, Verlust der Geschäftsfähigkeit, nicht bestandene Probezeit, Ausschluss oder Tod.
- Mindestalter
- 16 Jahre (unter 18 mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters); Jugendfeuerwehr-Mitglieder ausgenommen
- Probezeit
- mindestens 1, höchstens 2 Jahre, Truppmannausbildung Teil 1 in dieser Zeit
- Alters- und Ehrenabteilung
- ab 67 Jahren
- Wohnortwechsel
- Anmeldung bei der neuen Wehr innerhalb von 6 Monaten
- Quellen
- Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr (TVFF, bravors.brandenburg.de), Wikipedia „Dienstgrade der Feuerwehr in Brandenburg“ (Ausbildungsstufen), in eigenen Worten
- Hinweis
- Das ist eine Orientierung. Verbindlich ist der Verordnungstext (mit Anlage zu den Dienstgraden). Fragen zu deiner Person beantwortet die Wehrführung und der Träger.
Aufnahme und Probezeit
Aufnahme (§ 1)
- Mindestalter: 16 Jahre. Unter 18 braucht es die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Jugendfeuerwehr-Mitglieder sind von dieser Regel ausgenommen.
- Antrag: schriftlich oder elektronisch beim Aufgabenträger (Gemeinde, Amt, Stadt). Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Wehrführung schlägt vor, der Träger entscheidet.
- Gesundheit: Du informierst die Wehrführung vor der Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die deine Eignung beeinflussen. Ein ärztliches Gutachten kann verlangt werden.
Probezeit
- Du wirst als Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter aufgenommen.
- Die Probezeit dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
- In dieser Zeit musst du den Grundausbildungslehrgang (Truppmannausbildung Teil 1) absolvieren (siehe Seite „Truppmann (Teil 1 und 2)“).
- Bestanden: Du wirst zur Feuerwehrfrau oder zum Feuerwehrmann befördert. Zeiten in der Jugendfeuerwehr können angerechnet werden.
- Nicht bestanden: Entlassung aus dem aktiven Dienst.
Dienstgrade und Funktionen
Beförderung (§ 3)
- Beförderung ist bei Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung möglich. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Die konkreten Anforderungen stehen in der Anlage zur Verordnung.
- Berufliche Qualifikation: Bei feuerwehrtechnischen Berufsabschlüssen kann die Beförderung in den entsprechenden Dienstgrad unmittelbar nach dem Erwerb erfolgen.
- Ausnahmen: Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Mindestdienstzeiten zulassen. Bei dringendem Führungskräftebedarf darf der Träger eine höherwertige Funktion vorübergehend übertragen, die Qualifikation muss innerhalb von zwei Jahren erworben werden.
Dienstgrade im Überblick (Orientierung)
Die folgende Reihenfolge fasst die Ausbildungsstufen zusammen. Genaue Dienstzeiten stehen in der Anlage zur TVFF.
- Feuerwehrmannanwärter/-in: Aufnahme in den aktiven Dienst.
- Feuerwehrmann/-frau: nach der Probezeit und Truppmannausbildung Teil 1.
- Oberfeuerwehrmann/-frau: Truppmannausbildung Teil 2, Sprechfunker und Atemschutzgeräteträger.
- Hauptfeuerwehrmann/-frau: mehrere Jahre im Dienstgrad und Zusatzausbildungen.
- Löschmeister/-in: Truppführerausbildung.
- Oberlöschmeister/-in und Hauptlöschmeister/-in: weitere Dienstjahre und Zusatzausbildungen.
- Brandmeister/-in: Gruppenführerausbildung und Zusatzausbildungen.
- Hauptbrandmeister/-in und höher: Führungsfunktionen (zum Beispiel Zugführer, Wehrführer).
- Dienstgradabzeichen: Seit Oktober 2024 gelten neue Abzeichen (vier Stufen von Anfängern über Truppführer bis zu Führungskräften) nach dem Bekleidungserlass Feuerwehr (BEFw) vom 13. November 2024. Details und Fristen stehen im Erlass.
Funktionen (§ 4)
- Ortswehrführer kleiner Einheiten: Lehrgang Gruppenführer und Ortswehrführerlehrgang.
- Ortswehrführer ab Zugstärke: Lehrgang Zugführer und Ortswehrführerlehrgang.
- Leiter der Freiwilligen Feuerwehr: Lehrgänge „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ und „Verbandsführer“ (oder Leitung einer Feuerwache).
- Kreisbrandmeister: zusätzlich Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“.
- Fachberater: Personen mit besonderen Fähigkeiten können als Fachberater aufgenommen werden, ihre Pflichten werden im Einzelfall festgelegt.
Zugehörigkeit und Ausscheiden
Zugehörigkeit (§ 2) und Alters- und Ehrenabteilung (§ 5)
- Wohnortwechsel: Die Zugehörigkeit bleibt, wenn du dich innerhalb von sechs Monaten bei der neuen Wehrführung anmeldest.
- Nebenamt: Eine ehrenamtliche Tätigkeit in privaten Hilfsorganisationen oder dem THW braucht die vorherige Zustimmung des Trägers.
- Alters- und Ehrenabteilung: Mit Vollendung des 67. Lebensjahres werden Mitglieder der Einsatzabteilung dorthin übernommen, sofern der Träger keine andere Verwendung vorsieht. Auch auf eigenen Antrag möglich.
Ausscheiden und Disziplin (§§ 6 bis 8)
- Ausscheiden: Austrittserklärung, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Nichtbestehen der Probezeit, Ausschluss, Tod.
- Ausschluss ist vorgeschrieben bei Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder wenn jemand sechs Monate lang unentschuldigt nicht zum aktiven Dienst erscheint.
- Ausschluss ist möglich bei vorsätzlichen Verstößen gegen Dienstvorschriften, Missachtung von Anordnungen, vertrauensschädigendem Verhalten oder übler Nachrede.
- Verfahren: Die Wehrführung entscheidet im Benehmen mit dem Träger und dem Kreisbrandmeister.
- Maßnahmen bei Pflichtverletzung: Abmahnung, Verweis, Rückstufung um einen Dienstgrad, Enthebung von der Funktion (auch zeitweise) oder Ausschluss.