Mittel- und Großgaragen: Stellplatz-Abtrennungen und Löscharbeiten

Brandeinsätze

Das Wichtigste in Kürze

  • In Mittel- und Großgaragen müssen Innenwände, Abtrennungen und Tore, die Stellplätze räumlich abgrenzen, nach § 9 Abs. 2 der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarVO, Fassung 14. Juli 2022) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen wirksame Löscharbeiten, Lüftung (§ 16) und Rauchableitung (§ 17) nicht beeinträchtigen.
  • Die Feuerwehr sieht Löscharbeiten dann nicht beeinträchtigt, wenn trotz Verrauchung der Brandort lokalisiert werden kann, trotz der Abtrennung ein Übergreifen auf angrenzende Fahrzeuge verhindert und einem Versagen des Tragwerks ausreichend lange vorgebeugt werden kann.
  • Abtrennungen nur zum Sachwertschutz sind aus Sicht der Feuerwehr grundsätzlich eine unzulässige Beeinträchtigung: Bei Rauch und Wärme in großen Räumen mit „Null-Sicht-Bedingungen“ sind Rettung und Löschen massiv erschwert oder unmöglich.
  • Ausnahme im begründeten Einzelfall (zum Beispiel wegen der EU-Maschinenrichtlinie): Gittertrennungen mit Maschenweite mindestens 90 mm, wenn Löschen, Lüftung und Rauchableitung möglich bleiben.
  • Brennbare Stoffe außerhalb von Fahrzeugen dürfen in Mittel- und Großgaragen nicht aufbewahrt werden (§ 21 Abs. 2 M-GarVO). Ausgenommen sind Zubehör für ein Fahrzeug je Stellplatz (Dachbox, Fahrradträger, Kindersitz) und ein zusätzlicher Reifensatz.

Was die Fachempfehlung regelt

  • Anlass: Abgetrennte Stellplätze (zum Beispiel Verschläge, Gitterboxen, Tore) in Mittel- und Großgaragen nehmen zu. Die Musterverordnung verlangt nichtbrennbare Abtrennungen, die den Einsatz nicht behindern.
  • Wann ist der Einsatz nicht beeinträchtigt? Wenn trotz Verrauchung
  1. der Brandort lokalisiert werden kann,
  2. durch Löschmaßnahmen ein Übergreifen auf angrenzende Fahrzeuge verhindert wird und
  3. dem Versagen des Gebäudetragwerks ausreichend lange vorgebeugt werden kann.
  • Sachwertschutz: Abtrennungen allein zum Schutz von Sachwerten gelten in Mittel- und Großgaragen grundsätzlich als unzulässige Beeinträchtigung, weil Rauch- und Wärmeentwicklung bei großflächigen Räumen und Null-Sicht die Rettung und das Löschen massiv erschweren oder unmöglich machen.
  • Ausnahmen in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle im begründeten Einzelfall, um zwingende Rechtsnormen einzuhalten (zum Beispiel EU-Maschinenrichtlinie):
  • Gitterabtrennungen oder -tore mit Maschenweite mindestens 90 mm, wenn Löscharbeiten, Lüftung und Rauchableitung dadurch möglich sind. Bei anderen Ausführungen muss der Hersteller die Wirksamkeit nachweisen.
  • Maschenweite mindestens 12 mm bei Drahtdicke höchstens 2,15 mm: Dafür wurde ein gesonderter Nachweis geführt. Die Ausführung darf nur in die Befestigungsrahmen geklemmt werden und muss sich leicht durch ein Drücken in Stellplatzrichtung entfernen lassen.
  • Löschanlage, Lüftung, Rauchabzug: Sie dürfen in Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden, gegebenenfalls ist ein separater Nachweis zu führen.
  • Aufbewahrung: Brennbare Stoffe außerhalb von Fahrzeugen sind in Mittel- und Großgaragen nicht zulässig (§ 21 Abs. 2 M-GarVO). Ausnahme: Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug je Stellplatz (zum Beispiel Dachbox, Fahrradträger, Kindersitz) und ein zusätzlicher Reifensatz, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beeinträchtigt wird.

Was heißt das für dich?

  • Null-Sicht in der Garage: In Mittel- und Großgaragen sind Rauch und Wärme so stark, dass Rettung und Löschen ohnehin sehr schwierig sind. Verschläge und Abtrennungen verschlimmern das. Auf Rundgängen oder Begehungen fallen sie auf.
  • Gitter prüfen: Achte bei Begehungen auf Gitterabtrennungen und fehlende Lösch- oder Lüftungsmöglichkeiten. Meld Auffälligkeiten der Wehrführung und der Brandschutzdienststelle.
  • Lagerverbot: Kisten, Möbel und Reifenstapel außerhalb von Fahrzeugen haben in Mittel- und Großgaragen nichts zu suchen. Zubehör für ein Fahrzeug je Stellplatz und ein Reifensatz sind erlaubt, solange der Stellplatz nutzbar bleibt.
  • Elektrofahrzeuge: Siehe Elektrofahrzeug-Brand und Fahrzeugbrand.
Quelle
AGBF/DFV Empfehlung „Stellplatz-Abtrennungen in Mittel- und Großgaragen“ (2012-02, Aktualisierung 17. Oktober 2024)
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 2 M-GarVO (Fassung 14. Juli 2022), Lüftung § 16, Rauchableitung § 17, Lagerverbot § 21 Abs. 2
Gitter
Maschenweite mindestens 90 mm
Besondere Ausführung
Maschenweite mindestens 12 mm und Drahtdicke höchstens 2,15 mm, nur geklemmt in Rahmen, leicht in Stellplatzrichtung entfernbar
Brennbare Stoffe
nicht außerhalb von Fahrzeugen, Ausnahme Zubehör für ein Fahrzeug je Stellplatz und ein zusätzlicher Reifensatz

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