Veranstaltungen: Sicherheitskonzept aus Sicht der Feuerwehr

Brandeinsätze

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Sicherheitskonzept ist ein Dokument des Veranstalters. Es beschreibt die Sicherheit einer Veranstaltung umfassend und dient der Feuerwehr als Grundlage für ihre Einsatzplanung.
  • Wann es nötig ist, ist meist eine Ermessensentscheidung. Gesetzlich festgelegt ist es fast nur im Baurecht: bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen (§ 43 Abs. 2 MVStättVO). Die Feuerwehr bewertet sieben Kriterien zusammen.
  • Drei Stufen von Unterlagen: jede Veranstaltung bekommt eine Veranstaltungsanzeige, kritischere eine erweiterte Veranstaltungsbeschreibung, nur etwa 5 % ein Sicherheitskonzept.
  • Zeit: Das abgestimmte Konzept soll spätestens eine Woche vor Beginn vorliegen. Für die Abstimmung sind mindestens acht Wochen einzuplanen.
  • Das Einvernehmen der Feuerwehr ist keine Genehmigung der Veranstaltung. Es ist eine schriftliche Zustimmung zum Konzept, die Genehmigung erteilt die Genehmigungsbehörde.

Rolle der Feuerwehr

  • Feuerwehr heißt hier die Stellen, die für Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zuständig sind, besonders die Brandschutzdienststelle. Landesrecht und örtliche Aufgabenverteilung bleiben unberührt.
  • Die Empfehlung richtet sich nicht in erster Linie an die Ersteller von Konzepten, sondern an die Feuerwehr, die sie prüft. Sie gilt für Versammlungsstätten und für Veranstaltungen außerhalb von Gebäuden.
  • Die Feuerwehr prüft das ganze Konzept eigenständig aus Sicht der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr: abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe (auch CBRN), Rettungsdienst, Katastrophenschutz und vorbeugender Brandschutz. Sie beurteilt, ob die Maßnahmen umsetzbar und wirksam sind, ob die Kräfte reichen und ob die Feuerwehr ihren Auftrag weiter erfüllen kann, ohne über Gebühr beansprucht zu werden.

Wann braucht eine Veranstaltung ein Sicherheitskonzept?

  • Baurecht: Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist ein Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst aufzustellen. Darunter kann die Art der Veranstaltung es erforderlich machen, dann aber ohne Abstimmung mit Dritten. Die Schwelle von 5.000 wird auch außerhalb von Gebäuden oft herangezogen, bildet nach der Empfehlung die Komplexität der Veranstaltungen aber nur unzureichend ab.
  • Außerhalb des Baurechts gibt es kaum Vorgaben mit qualitativen Kriterien. Deshalb entscheidet die Feuerwehr nach Risikopotenzial. Die sieben Kriterien sind gemeinsam und in ihrem Zusammenwirken zu bewerten, nicht nach „und/oder“:
  1. Hohe Personendichte auf dem Gelände oder im Zu- und Abstrom. Als erhöht gilt im Mittel deutlich mehr als etwa 2 Personen/m², bei nicht nur kurzzeitigen Verdichtungen (zum Beispiel vor Bühnen oder an Ausgängen) ab etwa 3 Personen/m². Kritisch wird es, wenn Besucher ihre Bewegungsrichtung nicht mehr frei wählen können und Ausgänge nicht mehr klar erkennbar sind.
  2. Ungeeignete Fläche nach Lage und Erschließung sowie Beschaffenheit: Erreichbarkeit für Einsatzmittel, unabhängige Zuwege für Besucher und Einsatzkräfte, ausreichende Verkehrsinfrastruktur, sichere Nutzbarkeit auch bei Unwetter. Jede Stelle der Fläche soll innerhalb von 50 m fußläufig erreichbar sein, bis dorthin müssen Einsatzfahrzeuge kommen. Ebenso gilt das für die Löschwasserversorgung.
  3. Zielpublikum: vulnerable Gruppen (besonders junge oder alte Menschen, Menschen mit Behinderung), gewaltbereite oder gewaltsuchende Personen, signifikanter Konsum von Drogen einschließlich Alkohol.
  4. Eignung des Veranstalters: Gibt es Tatsachen, dass Sicherheitsbelange nicht ausreichend gewürdigt werden oder die Zusammenarbeit mit Dienstleistern fehlt, kann ein Sicherheitskonzept verlangt werden.
  5. Wechselwirkung mit gleichzeitigen Veranstaltungen, Versammlungen oder Aktionen, besonders bei Gegenveranstaltungen.
  6. Öffentlichkeitswirksamkeit: Menschen ohne Eintritt halten sich im Umfeld auf, werden aber nicht von der Veranstaltung versorgt und können die regulären Versorgungsstrukturen belasten.
  7. Besondere Brandschutzbelange: unter anderem Löschwasser, Pyrotechnik und offenes Feuer, viele Aufbauten aus brennbaren Stoffen, unterschrittene Abstandsflächen, enge Altstadtlage.
  • Grundlage der Bewertung sind zunächst die Angaben des Veranstalters. Er ist für wahrheitsgemäße Angaben verantwortlich. Gibt es Tatsachen, die Zweifel begründen, soll er unter Nennung dieser Fakten zur Überprüfung aufgefordert werden.
  • Bewertungsschema: Die Empfehlung rät, ein schriftliches Schema zu entwickeln und als Beurteilungsrichtlinie zu verankern, damit Dienstkräfte nachvollziehbar und einheitlich entscheiden. Ein Beispiel ist der Sicherheitskoeffizient unten.
  • Wenn eine Behörde ein Konzept fordert: Sieht eine Behörde aus Sicherheitsgründen die Notwendigkeit, sollten alle beteiligten Behörden einvernehmlich gegenüber der Genehmigungsbehörde oder dem Veranstalter fordern. Die Feuerwehr trägt eine Forderung der Genehmigungsbehörde, einer anderen Sicherheitsbehörde oder ein gesetzliches Erfordernis auch dann mit, wenn sie selbst die Notwendigkeit nicht sieht, und prüft vollumfänglich. Kommt ein Dokument nur auf Initiative des Veranstalters und keine Behörde fordert es, gibt es keine vollumfängliche Prüfung und kein formelles Einvernehmen (fehlende Rechtsgrundlage). Eine Kenntnisnahme mit Hinweis auf offensichtliche Missstände wird empfohlen, das Dokument sollte dann nicht Sicherheitskonzept heißen.

Drei Stufen von Unterlagen

  • Veranstaltungsanzeige: für jede Veranstaltung.
  • Erweiterte Veranstaltungsbeschreibung: oberhalb der Anzeige, unterhalb des Sicherheitskonzepts. Sie fasst die für den Einzelfall relevanten Teile zusammen und geht an alle Beteiligten. Teile wie Räumungs-, Zufahrtsschutz- oder Unwetterkonzept können auch ohne volles Sicherheitskonzept sinnvoll und nötig sein. Zum Zufahrtsschutz siehe Zufahrtsschutz.
  • Sicherheitskonzept: das vollumfängliche Dokument, nach der Empfehlung für etwa 5 % der der Feuerwehr vorgelegten Veranstaltungen.
  • Rahmensicherheitskonzept: Bei wiederkehrender, vergleichbarer Nutzung eines Ortes wird einmal ein Rahmenkonzept mit den Behörden abgestimmt. Für jede Veranstaltung genügt eine kurze Ergänzung (zum Beispiel mit den tagesaktuell verantwortlichen Personen), nur diese wird geprüft.

Zeitplan

  • Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn soll das abgestimmte Konzept vorliegen, das Einvernehmen also hergestellt sein. Diese Zeit braucht die Feuerwehr für die Einsatzplanung: Einsatzdienstinformationen und Unterlagen, Personal- und Dienstplanung (Einsatzdienst, Brandsicherheitswachdienst), Einweisung und Schulung, Datenpflege in der Leitstelle und Beantragung von Sondergruppen im Digitalfunk.
  • Mindestens acht Wochen für die Abstimmung einkalkulieren. Bei jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen kann eine kürzere Frist für die erste Fassung („Version 1.0“) reichen, bei kritischen Veranstaltungen oder ohne Erfahrungswerte ist ein früherer Entwurf nötig.
  • Aufbauten: Werden konzeptrelevante Aufbauten früher errichtet, muss das Konzept entsprechend früher abgestimmt sein, sonst sind Änderungen nur noch mit sehr hohem Aufwand möglich.
  • Zeitplan vereinbaren: Behörden vereinbaren mit dem Veranstalter einen konkreten Zeitplan (Vorlage, Rückmeldefristen, Fristen für Folgeversionen) und dokumentieren ihn. Wird die Zeit knapp, ist das umgehend mit den Beteiligten und in der eigenen Organisation zu klären, auch gegenüber der Leitung.

Inhalt eines Sicherheitskonzepts

  • Es muss enthalten: Verantwortlichkeiten mit Organigramm, Gremienstruktur für die Durchführungsphase, Sicherheitsmaßnahmen des Veranstalters, Notfallplanung, Mindestzahl an Kräften von Ordnungsdienst, Sanitätswachdienst und Brandsicherheitswache, Informations- und Kommunikationskonzept, Personenlenkung. Grundlage ist eine verständliche Risikobeurteilung mit Veranstaltungsbeschreibung.
  • Nicht hinein gehören Arbeitsschutz, theoretisch-wissenschaftliche oder juristische Debatten. Dissens im Genehmigungsverfahren wird dort geklärt, nicht über das Konzept.
  • Objektbeschreibung („kalte Lage“): Lage, Anbindung, übliche Nutzung, Flächen und Wege, Einrichtungen, Pläne. Die Feuerwehr fragt: Sind alle Bereiche und die Nachbarbebauung zeitgerecht erreichbar? Gibt es kritische Überschneidungen von Besucherströmen und Einsatzmitteln? Ist Löschwasser vorhanden?
  • Veranstaltungskonzept: Art, Besucherzahlen mit zeitlicher Verteilung, Publikum, Zeiten (Auf- und Abbau, Einlass, Betrieb), maßstäbliche Aufbau-, Flächen- und Rettungswegpläne. Die Feuerwehr fragt, ob Einsatzstellen eindeutig beschrieben und zeitgerecht gefunden werden können und das baurechtliche Schutzniveau erhalten bleibt.
  • Verantwortlichkeiten: Wer trägt wann wofür Verantwortung, ist jederzeit eine Person benannt und erreichbar, und ist es zeitlich leistbar?
  • Gremien: Beschrieben werden ein Sicherheitskreis und ein Koordinierungskreis (oder landesrechtliche Entsprechungen) mit Besetzung, Aufgaben, Einberufung, Eskalationswegen und Ort. Die Feuerwehr fragt, ob bei einer Störung das richtige Gremium zeitgerecht zusammenkommt, entscheidet, kommuniziert und die Umsetzung überwacht.
  • Risikobeurteilung: mindestens Wetter, Besucherverhalten (Überklettern von Absperrungen, Drängeln, Werfen von Gegenständen, Campen vor dem Einlass), Brand, Erkrankung und Verletzung, technische Gefährdungen (Gas, Stromausfall, Einsturz, Fahrgeschäfte), Versagen der Infrastruktur (Verkehr, Sanitär, Ticketing) und Produktionsrisiken. Je nach Veranstaltung kommen politische Lage, Gegendemonstrationen, viele nicht selbstrettungsfähige Personen und Gewaltpotenzial hinzu.
  • Zielkonflikte prüfen: Gefährden Sicherheitsmaßnahmen ein anderes Schutzziel, zum Beispiel ein Zufahrtsschutz Einsatzmaßnahmen oder Rettungswege?
  • Personenlenkung je nach Betriebsart (Regelbetrieb, Schadensfall) und Phase (Zustrom, Durchführung, Abstrom). Kommunikation mit Besuchern, Medien, Öffentlichkeit und intern, mit Wortlaut der Sicherheitsdurchsagen.
  • Personalbemessung: Die Mindestzahl an Ordnungsdienst, Sanitätswache und Brandsicherheitswache muss zu den Aufgaben passen und die Abgrenzung zur öffentlichen Gefahrenabwehr klar sein. Siehe Brandsicherheitswache.

Notfallplanung und Räumung

  • Notfallplanung: Sie beschreibt für Störungsszenarien Auslösekriterium, Entscheidung, Ablauf und Verantwortliche. Mindestens die Standardgefährdungen werden beplant. Zusätzlich verlangt die Empfehlung Maßnahmen für Massenphänomene nach Drohungen, unbeaufsichtigte oder verdächtige Gegenstände, Amoktaten, Anschläge und Cybersicherheit. Die fehlende Beurteilbarkeit solcher Risiken entbindet den Veranstalter nicht von der Handlungsfähigkeit. Das Ineinandergreifen mit der Gefahrenabwehr ist abzustimmen.
  • Zusammenfassen: Verschiedene Störungen erfordern oft gleiche Maßnahmen. Besonders relevante Abläufe werden detailliert beschrieben.
  • Räumungskonzept: unabhängig vom Szenario, weil jede Störung zur Räumung führen kann. Mindestens Ad-hoc-Räumung (spontan bei akutem Schaden) und geplante Räumung (nach Abstimmung im Koordinierungskreis). Immer wird eine Gesamträumung konzipiert, je nach Ort auch Teilräumungen.
  • Nahtstelle zur Gefahrenabwehr: Das Konzept muss darstellen, dass die Veranstaltung aus sich heraus resilient ist. Ziel des Veranstalters bleibt, dass die Feuerwehr nicht eingreifen muss. Auch wenn sie eingreift, bleibt er für die nicht betroffenen Bereiche verantwortlich und unterstützt die Einsatzmaßnahmen nach Weisung der Einsatzleitung.

Prüfung und Einvernehmen

  • Vollständigkeit: Das fehlende zu erkennen, ist die größte Herausforderung. Verweise im Konzept müssen stimmen, Anlagen vorhanden, plausibel und widerspruchsfrei sein. Es soll auch unter Zeitdruck übersichtlich sein. Die Feuerwehr bearbeitet immer das gesamte Konzept, nicht nur einzelne Kapitel. Inhalte außerhalb des Zwecks (zum Beispiel Immissionsschutz, Historie des Ortes) kann sie in ihrer Erklärung ausdrücklich als nicht geprüft ausnehmen.
  • Stellungnahme: Solange kein Einvernehmen möglich ist, formuliert die Feuerwehr konkrete Anpassungsbedarfe. Sie stimmt die Stellungnahme möglichst mit den anderen Behörden ab, damit alle denselben Stand prüfen und der Veranstalter erst eine neue Fassung einreicht, wenn alle Stellungnahmen vorliegen.
  • Einvernehmen ist eine eigenständige Aufgabe, getrennt von der Stellungnahme im Genehmigungsverfahren. Es ist eine aktive, schriftlich dokumentierte Zustimmung. Eine Bestätigung der Kenntnisnahme ist kein Einvernehmen.
  • Genehmigung: Das Einvernehmen ersetzt nicht die Veranstaltungsgenehmigung.
  • Auflagenvorschläge: Ist rechtzeitiges Einvernehmen nicht mehr möglich und eine Untersagung nicht verhältnismäßig, kann die Feuerwehr die unbedingt nötigen Anpassungen als Auflagenvorschläge in ihre Stellungnahme aufnehmen. Das Einvernehmen setzt dann deren Umsetzung voraus. Die Einsatzplanung rechnet dann mit höherer Eintrittswahrscheinlichkeit der nicht berücksichtigten Risiken.
  • Fokus: Ziel ist eine ausreichend sichere Veranstaltung, nicht eine Untersagung aus formalen, heilbaren Gründen. Sind die Bedenken so groß, dass eine sichere Durchführung nicht möglich erscheint, wird das so früh wie möglich der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter mitgeteilt.
  • Vier-Augen-Prinzip: Die Prüfung soll mindestens durch zwei Bearbeiter erfolgen, bestenfalls unabhängig voneinander. Höhere Ebenen werden bei Zeitdruck, großem öffentlichem Interesse, Auflagen oder herausragenden Vorgängen eingebunden.

Der Sicherheitskoeffizient Brandschutz (Beispielverfahren)

Die Empfehlung enthält als Anlage ein Verfahren der Branddirektion München. Es ist ein Beispiel, das jede Dienststelle für sich anpassen kann.

  • Formel: SK = Risikofaktor (FR) × Sicherheitsfaktor (FS).
  • Risikofaktor: Veranstaltungsart und Besucherzahl ergeben eine von fünf Risikogruppen mit den Faktoren 1,00, 1,25, 1,50, 2,00 und 2,50. Beispiele aus der Tabelle: Bei Stehplatzkonzerten im Freien liegt die Gruppe 1 unter 1.000 Besuchern, die Gruppe 5 über 30.000. Bei Sportveranstaltungen im Freien (zum Beispiel Fußballspiele) liegt die Gruppe 1 unter 3.500, die Gruppe 5 über 60.000. Die Besucherzahlen der Tabelle sollten für den eigenen Bereich geprüft werden.
  • Sicherheitsfaktor: Mittelwert von zehn Einflussfaktoren, je nach Lage „günstig“ (0,5 Punkte), „normal“ (1,0), „ungünstig“ (2,0) oder „sehr ungünstig“ (4,0). Die Faktoren sind: Anfahrtswege, Zu- und Durchfahrten, Löschwasserversorgung, Flucht- und Rettungswege, Zusammenarbeit der Sicherheitsakteure, Brandszenarien, feuergefährliche Handlungen, Zuschauerverhalten, Sicherheitsbewusstsein des Veranstalters (der „Veranstalterbonus“) und Öffentlichkeitswirkung.
  • Wirkung: Sind alle Faktoren günstig und keine zusätzlichen Risiken da, halbiert sich der SK. Sind alle sehr ungünstig, kann er sich vervierfachen.
  • Folgen:
  • SK unter 1,6: Bearbeitung nur auf Grundlage der Veranstaltungsanzeige, kein Sicherheitskonzept.
  • SK ab 1,6 bis unter 2,1: Veranstaltungsanzeige und gegebenenfalls erweiterte Veranstaltungsbeschreibung, kein Sicherheitskonzept, Abnahme vor Ort vor Beginn.
  • SK ab 2,1: Sicherheitskonzept nötig, Abnahme vor Ort, in der Regel Anwesenheit der Feuerwehr während der Veranstaltung als vorgeplantes Mitglied des Koordinierungskreises.

Was heißt das für dich?

  • Bei Veranstaltungen im Ort: Auch bei kleinen Festen können Zufahrt, Löschwasser, Fluchtwege und Pyrotechnik wichtig sein. Frag bei der Wehrführung nach, ob eine Stellungnahme der Brandschutzdienststelle vorliegt und was darin steht.
  • Als Brandsicherheitswache: Verantwortliche, Erreichbarkeiten und Räumungskonzept stehen im Sicherheitskonzept oder in der Veranstaltungsbeschreibung. Lass dir vor Beginn zeigen, wer die Veranstaltung leitet, wie ihr euch erreicht und wo Flächen für die Feuerwehr sind.
  • Zeitrahmen: Die Abstimmung läuft Wochen vor der Veranstaltung. Hinweise zu Hydranten, Engstellen und Zufahrten gehören früh zur Wehrführung und zur Brandschutzdienststelle.
  • Planungsstand: Die Empfehlung ist eine Arbeitshilfe für die Prüfung, keine Rechtsvorschrift. Was bei euch gilt, regeln Landesrecht und die örtliche Brandschutzdienststelle.
Quelle
AGBF/DFV Fachempfehlung „Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen“ (2026-02, 27.02.2026); ersetzt 2008-03 „Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten“
Gesetzliche Schwelle
mehr als 5.000 Besucherplätze nach § 43 Abs. 2 MVStättVO (Baurecht)
Erhöhte Personendichte
im Mittel deutlich mehr als etwa 2 Personen/m²; punktuell ab etwa 3 Personen/m²
Erreichbarkeit
jede Stelle der Fläche möglichst innerhalb von 50 m fußläufig erreichbar
Frist
abgestimmtes Konzept spätestens eine Woche vor Beginn; Abstimmung mindestens acht Wochen einplanen
Sicherheitskoeffizient
SK = Risikofaktor × Sicherheitsfaktor; Sicherheitskonzept ab SK ≥ 2,1
Räumung
immer eine Gesamträumung konzipieren, mindestens Ad-hoc- und geplante Räumung

Selbsttest: Zu diesem Thema gibt es 24 Multiple-Choice-Fragen mit Erklärung zu jeder Antwort. Du findest den Test oben auf der Themenseite in der App.

Diese Themen könnten dich auch interessieren