Das Wichtigste in Kürze
- Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für Fahrzeuge mit bis zu 16 t Gesamtgewicht und 10 t Achslast befahrbar sein, mindestens nach Straßen-Bauklasse VI (RStO 01). Das regelt die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in der MVV TB. Die AGBF-Empfehlung 2012-03 (aktualisiert am 10. Oktober 2021) erklärt die Ausführung.
- Kennzeichnung: Schild „Feuerwehrzufahrt“ (DIN 4066, weiß, rote Umrandung, 594 × 210 mm) rechts neben der Zufahrt an der Grundstücksgrenze in 2,2 bis 2,5 m Höhe. Erst die amtliche Kennzeichnung macht es zum Verkehrszeichen, dann ist Halten und Parken verboten (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Randbegrenzung der Flächen höchstens 0,8 m hoch und jederzeit erkennbar.
- Aufstellfläche entlang einer Außenwand: mindestens 3,5 m breit plus 2 m hindernisfreier Streifen auf der gebäudeabgewandten Seite, 3 bis 9 m Abstand zur Wand (bei Brüstungshöhe über 18 m höchstens 6 m), mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinaus.
- Rechtwinklig zur Wand: 3,5 m breit, beidseitig 1,25 m hindernisfreier Streifen, mindestens 11 m lang, höchstens 1 m Abstand zur Wand.
- Bewegungsflächen mindestens 7 × 12 m je Fahrzeug. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen.
- Oberleitungen und Abspannungen dürfen nicht im Aufstell- und Schwenkbereich liegen. Ein gewaltsames Durchtrennen durch die Feuerwehr ist in der Regel nicht zu vertreten.
- Der Eigentümer ist für Flächen auf Privatgrund verantwortlich, besonders Nutzbarkeit und Erkennbarkeit bei Eis und Schnee.
Wozu die Flächen dienen
- Zweiter Rettungsweg: Nach § 33 MBO genügt es, wenn ein Fenster je Nutzungseinheit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist. Vorteilhaft ist, wenn alle Fenster einer Nutzungseinheit für Rettung und Angriff erreichbar sind.
- Höhen: Die Empfehlung ordnet die Gebäudehöhen den Rettungsgeräten der Feuerwehr zu. Nutzungseinheiten in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind nicht grundsätzlich mit der vierteiligen Steckleiter erreichbar, weil sich die Höhenangabe auf die Geländeoberfläche im Mittel bezieht.
- Sondergeräte wie Fluchtmasken, Sprungpolster (bis 16 m) und die dreiteilige Schiebleiter (14 m) erfordern deutlich mehr Personal und erhöhen das Risiko für die Betroffenen. Sie sind keine Standardrettungsmittel für den zweiten Rettungsweg und werden bei Neubauten nicht angesetzt. Bei Bestandsbauten, besonders aus den 1960er-Jahren, wurde die dreiteilige Schiebleiter teils anerkannt. Das hat in der Regel Bestandsschutz, dann muss die zuständige Feuerwehr das Gerät weiter vorhalten. Siehe Schiebleiter.
- Abweichungen sind vor allem bei befristeten Baustellen und Veranstaltungen vertretbar, wenn die Nutzbarkeit im Einzelfall nachgewiesen ist. Dauerhafte Abweichungen müssen so sein, dass die Flächen auch mit den künftigen Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr nutzbar bleiben.
- Anleiterproben zum Nachweis des zweiten Rettungswegs über Hubrettungsfahrzeuge werden wegen veränderter Fahrzeugmaße kritisch gesehen.
Kennzeichnung
- Schild „Feuerwehrzufahrt“: nach DIN 4066, weißer Grund, rote Umrandung, schwarze Schrift, 594 × 210 mm, rechts neben der Zufahrt an der Grundstücksgrenze, 2,2 m Unterkante bis 2,5 m Oberkante. Es muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.
- Aufschrift: Für Zu- oder Durchfahrten „Feuerwehrzufahrt“, für Aufstell- und Bewegungsflächen „Flächen für die Feuerwehr“. Flächen müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.
- Amtliche Kennzeichnung: Erst dadurch wird das Schild zum Verkehrszeichen im Sinne der StVO, und Halten sowie Parken in und vor der Zufahrt sind nach § 12 StVO untersagt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5). Alternativ kann die Behörde das Verkehrszeichen 283 (Halteverbot) mit Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ anordnen.
- Auf Privatgelände: Halteverbotsbeschilderung und ein Lageplanschild (mindestens 50 × 80 cm, Aufschrift „Feuerwehr – Zufahrt“, Lageplan schwarz, Zufahrt und Aufstellflächen rot) helfen, Gebäude schnell zu erreichen.
Nutzbarkeit, Randbegrenzung und Befestigung
- Verantwortung: Die Kommune sorgt für das öffentliche Straßennetz. Für Flächen auf Privatgrund (Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen) sind die Eigentümer verantwortlich, besonders für Nutzbarkeit und Erkennbarkeit bei Eis und Schnee. Die Pflicht gilt analog zur Verkehrssicherung auch für den öffentlichen Bereich vor der Feuerwehrzufahrt.
- Randbegrenzung nach DIN 14090: stets deutlich erkennbar, nicht höher als 0,8 m (Pfosten, niedrige Bepflanzung, Zaun, Steine). Verlauf auch im Dunkeln und im Winter gut erkennbar.
- Tragfähigkeit: Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen Achslast bis 10 t und 16 t Gesamtgewicht tragen. Deckschichten nach Bauklasse VI: Plattenbeläge, Rasengittersteine, Pflaster, Asphalt, Beton.
- Begrünte Flächen sind nach der FLL-Richtlinie (2018) herzustellen und zu unterhalten. Über Rasengittersteinen und Schotterrasen darf sich keine zusätzliche Humusschicht aufbauen, Rasenschnitt ist zu entfernen. Schotterrasen im Bestandsschutz bleibt, wenn er für Hubrettungsgeräte geeignet ist, gegebenenfalls per Bodengutachten in Abständen nachzuweisen.
Zufahrten bei Veranstaltungen
- Breite: mindestens 3,5 m, wo beidseitig Aufbauten stehen, sonst 3 m. Das Lichtraumprofil bis mindestens 4 m Höhe muss frei sein.
- Freihalten: Lieferverkehr, Tische, Bänke, Verkaufsstände dürfen die Zufahrt nicht belegen.
- Personendichte: Die Breite muss je nach Besucherzahl deutlich größer sein. Bei Großveranstaltungen wird regelmäßig 6 m nötig. So führt die Einfahrt bei 2 Personen/m² zu höchstens 4 Personen/m² und die Gäste werden nicht gefährdet.
Aufstellflächen entlang von Außenwänden (für die Drehleiter)
- Breite: mindestens 3,5 m, auf der gebäudeabgewandten Seite zusätzlich ein hindernisfreier Streifen von mindestens 2 m (Schwenkbereich).
- Abstand zur Außenwand: mindestens 3 m, höchstens 9 m, bei Brüstungshöhe über 18 m höchstens 6 m. Die Fläche muss mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.
- Öffentlicher Grund: Auch auf der Straße gelten 3,5 m Breite und 2 m hindernisfreier Bereich. Parkflächen zählen nicht als hindernisfrei, weil Vans und SUVs im Schwenkbereich die Drehleiter unbrauchbar machen können. Hindernisse im Schwenkbereich werden nur bis maximal 1 m Höhe akzeptiert.
- Reduzierung: Ist wegen der Gebäudeabstände keine volle Abstützung nötig, kann im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle die Breite auf 5 m (3 m Fahrbahn plus 2 m frei) gesenkt werden.
- Größerer Abstand: In begründeten Einzelfällen bis 12 m, aber nur mit 5 m breiter Aufstellfläche für maximale Abstützung. Moderne Drehleitern brauchen für volle Abstützung etwa 5,50 m Breite.
- Fehlbeispiel: Wo Abstütz- und Schwenkbereich fehlen (zugeparkte oder zugebaute Fläche), kann die Drehleiter nicht eingesetzt werden. Siehe Drehleiter und Haus-Regel und Drehleiter.
Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand
- Breite: mindestens 3,5 m, beidseitig mindestens 1,25 m hindernisfreier Geländestreifen, mindestens 11 m lang.
- Abstand zur Wand: höchstens 1 m.
- Seitliche Reichweite: Von der Außenseite der Aufstellfläche bis zur entferntesten seitlichen Anleiterstelle höchstens 9 m, bei Brüstungshöhe über 18 m 6 m.
- Anschluss an die Straße und Baumschutz früh abstimmen.
Straßenbäume, Oberleitungen, Beleuchtung
- Bäume: Die Richtlinie sieht an Außenwänden nur senkrechtes Anleitern vor. Die Empfehlung erlaubt eine Planung, die auch schräges Anleitern berücksichtigt: Zu anleiterbaren Stellen ist ein Mindestkorridor von 2 m nötig, es darf nur eine punktuelle, flexible Einschnürung sein (zum Beispiel zwischen Baumkronen, nicht zwischen Wänden). Bei seitlicher Anleiterung gelten mindestens 65° Winkel und höchstens 12 m zwischen anleiterbarer Stelle und Mitte der Aufstellfläche. Vor der Drehkranzmitte muss die Aufstellfläche mindestens 8 m hinausreichen. Bei der Planung sind die maximalen Baumkronendurchmesser anzusetzen.
- Oberleitungen und Abspannungen: nicht im Aufstell- und Schwenkbereich. Eine sachgerechte Entfernung ist zeitgerecht nicht zu erwarten, ein gewaltsames Durchtrennen stellt in der Regel ein nicht zu vertretendes Risiko dar. Siehe auch Elektrizität.
Bewegungsflächen
- Größe: mindestens 7 × 12 m je Fahrzeug. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen.
- Wann sie nötig sind: zum Beispiel, wenn ein Fahrzeug bei der Löschwasserentnahme oder Einspeisung trockener Steigleitungen die Feuerwehrzufahrt für den zweiten Rettungsweg blockieren würde.
- Gebäude über 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche: Zufahrten oder Durchfahrten zu den Grundstücksteilen vor und hinter dem Gebäude (§ 5 MBO).
- Öffentliche Flächen: analog, zum Beispiel mindestens alle 50 m entlang geschlossener Bebauung. Ab durchgängiger Straßenbreite von 6 m sind Bewegungsflächen nicht nötig. Einfahrten können genutzt werden, wenn sie groß genug sind. Wasserentnahmestellen sollen unmittelbar an diesen Bewegungsflächen liegen. Siehe Hydranten.
Was heißt das für dich?
- Nicht zuparken: Aufstellflächen und Feuerwehrzufahrten freihalten. Parken in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist verboten.
- Vor dem Einsatz kennen: Schilder, Randbegrenzung, Lageplanschild und die Befestigung der Fläche gehören zur Ortskenntnis (Feuerwehrpläne). Frag bei Objekten nach, ob Eigentümer Schnee räumen.
- Drehleiter planen: Prüfe Abstand (3 bis 9 m), Abstützbreite (rund 5,50 m) und den freien Schwenkbereich. Parkende Fahrzeuge und Oberleitungen sind die häufigsten Hindernisse.
- Veranstaltungen: Zufahrten mindestens 3,5 m breit und bis 4 m Höhe frei, bei großen Menschenmengen auch 6 m.
- Alternative Rettungswege: Wo keine Aufstellfläche möglich ist, siehe Alternative Rettungswege.
- Quelle
- AGBF Empfehlungen 2012-03 „Ausführung der Flächen für die Feuerwehr“, aktualisiert 10. Oktober 2021; Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MVV TB A 2.2.1.1/1)
- Belastung
- bis 16 t Gesamtgewicht, 10 t Achslast
- Befestigung
- mindestens Straßen-Bauklasse VI (RStO 01); Plattenbeläge, Rasengittersteine, Pflaster, Asphalt oder Beton
- Schild Feuerwehrzufahrt
- DIN 4066, 594 × 210 mm, Höhe 2,2 m (Unterkante) bis 2,5 m (Oberkante), rechts der Zufahrt
- Lageplanschild
- mindestens 50 × 80 cm
- Zufahrt breit
- mindestens 3,5 m (beidseitig durch Aufbauten begrenzt) oder 3 m; Lichtraumprofil bis mindestens 4 m Höhe
- Aufstellfläche längs der Wand
- Breite 3,5 m, 2 m hindernisfreier Streifen, Wandabstand 3 bis 9 m (über 18 m Brüstungshöhe höchstens 6 m), mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle
- Aufstellfläche rechtwinklig
- Breite 3,5 m, beidseitig 1,25 m frei, mindestens 11 m lang, höchstens 1 m Wandabstand
- Bewegungsfläche
- mindestens 7 × 12 m je Fahrzeug
- Moderne Drehleiter
- volle Abstützung braucht etwa 5,50 m Breite
- Gebäude über 50 m von der Straße
- Zufahrten oder Durchfahrten zu den Grundstücksteilen vor und hinter dem Gebäude (§ 5 MBO)