Das Wichtigste in Kürze
- Das Mannschaftstransportfahrzeug (MTF / MTW) befördert Einsatzkräfte zur Einsatzstelle, zur Übung oder zum Lehrgang. Es ist geeignet zur Aufnahme mindestens einer Staffel (1/5), meist ein Kleinbus mit bis zu neun Sitzplätzen.
- Technische Anforderungen nach einer Technischen Baubeschreibung (Bayern).
- Mit Klasse B fahrbar, solange es höchstens 3,5 t wiegt und nicht mehr als 9 Personen befördert.
- Brandenburg: Fahrberechtigung nach FahrBV bis 4,75 t (klein) oder 7,5 t (groß), nur für ehrenamtliche Aufgaben.
- Teilkennzahl Brandenburg: 19.
- Langname
- Mannschaftstransportfahrzeug (auch MTW)
- Fahrzeugart (EN 1846-1)
- Mannschaftstransportfahrzeug
- Fahrgestell
- Kleinbus oder Transporter
- Sitzplätze
- bis zu 9 einschließlich Fahrer
- Teilkennzahl Brandenburg
- 19
- Besatzung (Norm)
- mindestens eine Staffel (1/5)
- Hinweis
- Die Beladungsangaben sind Auszüge aus der Normbeladung (Mindestausstattung nach bayerischer Norm). In Brandenburg und in deiner Wehr kann die Beladung abweichen, weil der Träger der Feuerwehr Zusatzbeladung bestellt. Maßgebend ist die Beladeliste deines Fahrzeugs. Funkrufnamen und Teilkennzahlen in Brandenburg stehen auf der Seite „Fahrzeugnamen verstehen“.

Steckbrief und Einsatz
Wofür wird es eingesetzt?
- Transport von Einsatzkräften, zum Beispiel zum Nachführen von Kräften.
- Fahrten zu Übungen, Lehrgängen und Veranstaltungen.
- Transport der Jugendfeuerwehr.
Wichtig zur Fahrerlaubnis
- Jede Fahrerlaubnisklasse gilt für Fahrzeuge, die für höchstens neun Personen (inklusive Fahrer) gebaut sind.
- Klasse B reicht bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse.
- Schwerere Einsatzfahrzeuge: in Brandenburg die Fahrberechtigung nach der Fahrberechtigungsverordnung (FahrBV) für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr: bis 4,75 t (kleiner Feuerwehrführerschein) oder bis 7,5 t (großer), jeweils nur für ehrenamtliche Aufgaben. (Link: FahrBV)
Technik
Merksätze
- Sicherung: Anschnallen, Ausrüstung nicht lose im Fahrgastraum.
- Anhänger: Personenbeförderung auf Anhängern ist verboten (§ 21 StVO).
- Funkrufname und Besatzung siehe Seite „Fahrzeugnamen verstehen“.