Kampfmittelfund: nicht berühren, sichern, Bereich absperren

Gefahrgut und ABC

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht berühren, nicht bewegen, nicht in die Hand nehmen. In Brandenburg ist das verboten (§ 3 KampfmV), auch für Einsatzkräfte, soweit sie nicht zu den im Text genannten Ausnahmen gehören.
  • Ordnungsbehörde oder Polizei informieren (Notruf 110). Die Polizei fordert den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) an. Der KMBD gehört zum Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (Sitz Wünsdorf).
  • Bis die Polizei da ist: Fundstelle sichern, sichtbar markieren, Bereich absperren, andere warnen. Die Grenzen legt der KMBD fest.
  • Faustregel für den Nahbereich: bei handhabungsunsicheren Kampfmitteln (zum Beispiel Granaten, Zünder, Minen) 50 m Radius sperren. Weiträumig räumen bei besonders gefährlichen Funden.
  • Brandenburg hat viele ehemalige Truppenübungsplätze. Auch als Übungsgranate gekennzeichnete Munition kann scharf sein. Verwitterung macht Kampfmittel gefährlicher, nicht ungefährlicher.

Was ist ein Kampfmittel und was gilt rechtlich?

  • Kampfmittel sind herrenlos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände militärischer Herkunft (und Teile davon), die explosionsgefährliche Stoffe oder deren Rückstände enthalten oder daraus bestehen. Beispiele: Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel. Auch laborierte Kampf-, Nebel-, Brand- und Reizstoffe, Munition ohne Explosivstoffe sowie Kriegswaffen zählen dazu.
  • Anzeigepflicht (§ 2): Wer Kampfmittel entdeckt oder besitzt, zeigt das unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei an. Das gilt auch bei Kenntnis von Fund- oder Lagerstätten, an denen Kampfmittel vergraben, verschüttet oder überflutet liegen.
  • Verbote (§ 3): Es ist verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, sie zu berühren, ihre Lage zu verändern, sie in Besitz zu nehmen, zu beseitigen oder zu vernichten. Außerdem ist es verboten, als Gefahrenbereich gekennzeichnete Flächen zu betreten und Kennzeichnungen zu beschädigen oder zu entfernen.
  • Ausnahmen (§ 3 Abs. 3): Die Verbote gelten nicht für die Beschäftigten des KMBD und die von ihm beauftragten Dritten sowie für Unternehmen, die Grundstückseigentümer zur Sondierung, Freilegung und Bergung beauftragt haben. Die Feuerwehr wird im Text nicht genannt.
  • Ordnungswidrigkeit (§ 5): Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht oder die Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig. Das kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Geltungsbereich: Die Verordnung gilt nicht für Maßnahmen der Polizei, der Bundeswehr und der Zollverwaltung.

Wer macht was an der Fundstelle?

  • Ordnungsamt und Polizei sichern das Kampfmittel. Die Polizei fordert den Kampfmittelbeseitigungsdienst nach. (Eine Ausnahme von dieser Regel gilt in Hamburg.)
  • Der KMBD ist zuständig für die Ermittlung des Kampfmittelverdachts, die Nachweisführung über geräumte Flächen und die Entgegennahme, den Transport, die Lagerung und die Vernichtung von Kampfmitteln.
  • Die Feuerwehr unterstützt, zum Beispiel mit Absperrung, Bereitstellungsraum und Räumung. Presseauskünfte erteilt die Polizei.

Maßnahmen der Feuerwehr

  1. Nicht berühren und nicht verändern. „Kampfmittel nicht berühren!“
  2. Fundstelle sichern bis zum Eintreffen der Polizei, sichtbar markieren, andere warnen.
  3. Bereich absperren je nach Art des Kampfmittels. Die genauen Grenzen legt der Kampfmittelräumdienst fest.
  4. Bereitstellungsraum für nachrückende Kräfte einrichten.
  5. Bei Bedarf Brandschutz und Rettungsdienst für das Entschärfungsteam bereitstellen, aber nicht im Gefahrenbereich.
  6. Bei Räumung oder Evakuierung unterstützen.
  7. Verpflegung und Ablösung der Einsatzkräfte sicherstellen.

Wie gefährlich ist der Fund?

  • Besonders gefährlich:
  • Kampfmittel mit chemischer Kampfstofffüllung,
  • Kampfmittel mit chemischen Veränderungen oder Alterung (Korrosion),
  • Kampfmittel, die Brand oder mechanischen Belastungen ausgesetzt waren,
  • Fliegerbomben, die ihre Lage verändert haben,
  • unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), also selbstgebaute Apparate, die man nicht als solche erkennt.
  • Maßnahme: weiträumige Räumung des Fundortes, angrenzender Gebäude und des Durchgangsverkehrs im Nahbereich.
  • Handhabungsunsicher: Zünder, Granaten aller Kaliber (auch Gewehrgranaten), militärische Sprengkörper wie Handgranaten, Minen, Raketen (zum Beispiel Panzerfaust) und Kampfmittel mit Kampfstofffüllung. Maßnahme: Nahbereich im 50-m-Radius sperren.
  • Handhabungssicher: Kurz- und Langwaffen, übliche Gewehr- und Pistolenmunition. Maßnahme: gegen Berührung sichern, damit die Polizei Spuren sichern kann.
  • Hinweis: Die Einordnung ersetzt nicht die Entscheidung des KMBD. Er legt den Sperr- und Evakuierungsbereich fest.

Brandenburg: warum das Thema alle betrifft

  • Fundsituationen: Kampfmittel liegen im Wald, in Gewässern, bei Erdarbeiten und auf ehemaligen Truppenübungsplätzen.
  • Betreten verboten: Auf kampfmittelbelasteten Flächen kann das Betreten tödlich sein. Im Boden verborgene und frei liegende Munition kann scharf sein, auch wenn sie als Übungsgranate gekennzeichnet ist.
  • Verwitterung: Alte Kampfmittel verrotten im Boden, werden zunehmend unberechenbar und sind für Laien schlecht erkennbar. Schon die geringste Berührung kann eine Explosion auslösen.
  • Menge: Der KMBD birgt und vernichtet im Land jährlich hunderte Tonnen Kampfmittel (rund 319 t im Zeitraum 2018 bis 2021).
  • Brandeinsätze in belasteten Gebieten: Siehe Vegetationsbrand: Gefahren, LACES und Kontrollschwellen und B:Wald.
  • Munition im Transport: Siehe Munitionstransporte.

Evakuierung bei Fliegerbomben

  • Radius und Zeitpunkt der Räumung legt der KMBD fest, in Absprache mit der Stadt und der Polizei, abhängig vom Kampfmittel. Bei Bombenfunden in Brandenburger Städten wurden Sperrkreise von mehreren Hundert Metern bis über einem Kilometer eingerichtet (Medienberichte).
  • Aufgaben der Feuerwehr dabei: Absperren, Räumen, Betreuung. Siehe Gefahrenbereich und Absperrbereich.
  • Störungen durch Passanten kommen vor. Sie können Bußgelder nach sich ziehen.

Was heißt das für dich?

  • Fass nichts an, hebe nichts auf und verändere die Lage nicht, auch wenn es „nur eine Übungsgranate“ zu sein scheint.
  • Geh nicht näher heran als nötig und betritt keine als Gefahrenbereich gekennzeichneten Flächen (§ 3 Abs. 2 KampfmV). Kennzeichnungen werden nicht beschädigt oder entfernt.
  • Sag es sofort: Melde den Fund dem Einsatzleiter. Ordnungsbehörde oder Polizei werden verständigt (Notruf 110).
  • Maßgeblich sind die Vorgaben des KMBD, der Polizei und deiner Einsatzleitung. Die Seite fasst die KampfmV (Stand der Fassung vom 9. November 2018, Quelltext Stand 2023), einen Flyer des Innenministeriums Brandenburg und die Einsatzhinweise im Einsatzleiterwiki (CC BY-SA 4.0) zusammen.
Rechtsgrundlage
Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg (KampfmV) vom 9. November 2018; § 2 Anzeigepflicht, § 3 Verbote, § 5 Ordnungswidrigkeiten
Anzeigepflicht
unverzüglich bei der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Zentraldienst der Polizei Brandenburg, Sitz Wünsdorf (OT von Zossen)
Absperrung handhabungsunsicherer Kampfmittel
Nahbereich 50 m Radius
Besonders gefährlich
chemische Kampfstofffüllung, Korrosion, Brand oder mechanische Belastung, verlagerte Fliegerbomben, USBV
Menge in Brandenburg
jährlich rund 319 t Kampfmittel geborgen und vernichtet (Zeitraum 2018 bis 2021, Angabe des Landes)

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