Polizei: Schnittstellen zur Feuerwehr

MANV und Großschadenslagen

Das Wichtigste in Kürze

  • Polizei und Feuerwehr treffen sich an fast jeder größeren Einsatzstelle: Verkehrsunfall, Brand, Vermisste, Gefahrenlagen, Evakuierung. Beide haben eigene gesetzliche Aufgaben.
  • Feuerwehr: Gefahrenabwehr durch Retten, Löschen, Bergen (BbgBKG). Polizei: Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Verkehr (Polizeigesetz und Strafprozessordnung).
  • Brandstelle: Nach dem Löschen übernimmt oft die Polizei die Brandermittlung. Verändere den Brandort nur, soweit es für Rettung und Löschen nötig ist.
  • Gefährdungslagen (Gewalt, Waffen, Bedrohung): Die Feuerwehr wartet im Bereitstellungsraum, bis die Polizei die Lage freigibt. Siehe Polizeilagen.
  • Absperrung und Verkehr: Die Polizei sichert und sperrt, die Feuerwehr sichert die Einsatzstelle selbst ab.

Wo ihr aufeinandertrefft

  • Verkehrsunfälle: Polizei nimmt den Unfall auf, sichert und leitet den Verkehr, die Feuerwehr rettet, bindet aus und sichert ab (Verkehrsabsicherung).
  • Brände: Nach der Brandbekämpfung klärt die Polizei die Ursache, wenn Brandstiftung oder Tote im Spiel sind. Die Feuerwehr gibt Hinweise zu Brandentwicklung und Veränderungen am Brandort.
  • Türöffnung und Vermisste: Bei hilfloser Person arbeiten Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst zusammen (Türnotöffnung).
  • Evakuierung und Absperrung: Die Polizei sperrt und räumt mit, wenn die Menschen nicht freiwillig gehen.
  • Gefährdungslagen: Amok, Bedrohung, Gewalt gegen Einsatzkräfte (Polizeilagen).
  • Großlagen: Die Polizei gehört in die Führungseinheit (Führen bei Großlagen).

So läuft die Zusammenarbeit

  • Eigenständige Leitungen: Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei haben eigene Einsatzleiter. Sie stimmen sich ab, ohne sich zu überstimmen.
  • Verbindungsperson: Bei größeren Lagen ist ein Beamter bei der Einsatzleitung der Feuerwehr oder umgekehrt ein Feuerwehrberater bei der Polizei.
  • Funk: Beide nutzen den Digitalfunk der Behörden (Digitalfunk). Kanäle und Rufnamen werden abgesprochen.
  • Information: Die Feuerwehr meldet Lage, Gefahren, Tote und Verletzte, die Polizei Absperrungen, Zeugen und Verdächtige.
  • Leitstelle: Die Feuerwehr alarmiert über die Integrierte Regionalleitstelle, die Polizei hat eigene Leitstellen. Beide sind verbunden.

Rechtliche Lage

  • Feuerwehr: BbgBKG. Die Einsatzleitung liegt beim Einsatzleiter der Feuerwehr (§ 9). Platzverweise und Sperrungen im Einsatz sind zu befolgen (§ 13).
  • Polizei: Brandenburgisches Polizeigesetz (Gefahrenabwehr) und Strafprozessordnung (Strafverfolgung). Sie kann Platzverweise, Absperrungen und Zwang anwenden.
  • Doppelzuständigkeit: Bei Gefahrenabwehr sind beide zuständig, die Feuerwehr für ihre Fachaufgaben, die Polizei für Ordnung und Strafverfolgung.
  • Amtshilfe: Die Polizei kann Hilfe leisten, die Feuerwehr unterstützt die Polizei bei technischer Hilfe (zum Beispiel Tür öffnen).
  • Beweissicherung: Bei Straftaten (Brandstiftung, Tote) gilt: Spuren nicht verändern, soweit nicht Rettung oder Löschen es verlangen.
  • Verschwiegenheit und Daten: Personendaten und Beobachtungen nur an die berechtigten Stellen.

Was du als Feuerwehrangehöriger wissen solltest

  • Sichere die Einsatzstelle zuerst und melde der Einsatzleitung, wenn Straftat oder Tote in Frage kommen.
  • Brandort nicht unnötig verändern, Beobachtungen notieren (Rauchfarbe, Türen offen oder zu, Zündquellen, Gerüche).
  • Keine Aussagen an Medien oder Dritte. Aussagen gehören an Polizei und Einsatzleitung.
  • Bei Gewalt oder Bedrohung: Rückzug, Eigenschutz, Meldung an die Einsatzleitung. Siehe Polizeilagen.
  • Respekt vor Absperrungen: Platzverweise der Polizei gelten auch für Feuerwehrangehörige, die nicht im Einsatz sind (zum Beispiel Schaulustige in Uniform).

Siehe auch: Aufbau der Polizei, Polizeilagen, BbgBKG.

Das ist eine Zusammenfassung zum Lernen und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Gesetze in BRAVORS. Taktische Einzelheiten der Polizei sind nicht Teil dieser Seite.

Feuerwehr
Gefahrenabwehr: Retten, Löschen, Bergen, Technische Hilfe (BbgBKG)
Polizei
Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Verkehr (BbgPolG, Strafprozessordnung)
Führung
Einsatzleitung Feuerwehr (BbgBKG § 9), Einsatzleitung Polizei, Abstimmung in der Führungseinheit
Notrufe
112 (Feuerwehr und Rettungsdienst), 110 (Polizei)
Wichtig für
alle Einsatzkräfte

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