Das Wichtigste in Kürze
- Die Brandverhütungsschau dient dazu, Gefahrenquellen und Mängel im Brandschutz festzustellen und so Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern.
- Sie wird von der Brandschutzdienststelle durchgeführt, nicht von der Ortswehr.
- Der Eigentümer wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich informiert. Nach der Schau gibt es eine Niederschrift, Mängel müssen beseitigt werden, danach folgt eine Nachschau.
- Geprüft werden unter anderem Flucht- und Rettungswege, Löschmittel, Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung, Brandschutzordnungen.
- Verordnung
- Verordnung über die Organisation und die Durchführung von Brandverhütungsschauen (Brandverhütungsschauverordnung, BrVSchV)
- Fassung
- vom 13. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014
- Grundlage
- § 33 BbgBKG
Ziel und Zuständigkeit
- Ziel: Menschen, Tiere, Sachwerte, unwiederbringliches Kulturgut und die Umwelt vor Brand- und Explosionsgefahren schützen.
- Zuständig: die Brandschutzdienststelle (§ 32 BbgBKG). In Betrieben mit Werkfeuerwehr kann sie die Werkfeuerwehr beauftragen (mit Zustimmung der Unternehmensleitung), auch geeignete Dritte.
- Qualifikation: mindestens gehobener feuerwehrtechnischer Dienst oder anerkannter Prüfingenieur für Brandschutz. Fortbildung: mindestens 40 Stunden in zwei Jahren.
Ablauf
- Ankündigung: schriftlich an Eigentümer oder Nutzer mindestens zwei Wochen vorher (bei Gefahr im Verzug auch kurzfristiger). Brandschutzkonzepte und Prüfnachweise werden auf Verlangen übermittelt.
- Durchführung: Eigentümer oder Beauftragte sollen teilnehmen. Der Träger des örtlichen Brandschutzes erhält Gelegenheit, teilzunehmen, bei Bedarf werden Bauaufsicht, Arbeits- und Immissionsschutz beteiligt.
- Niederschrift: wird dem Eigentümer und den beteiligten Behörden ausgehändigt.
- Mängelbeseitigung: Die Brandschutzdienststelle ordnet sie an und setzt eine Frist.
- Nachschau: Nach Fristablauf wird geprüft, ob die Mängel beseitigt wurden. Sonst leitet die Dienststelle notwendige Maßnahmen ein.
- Verzicht: Auf Antrag kann bei einem Gutachten eines Prüfingenieurs (nicht älter als ein Jahr, mindestens zwei Monate vor Fristablauf eingereicht) auf die Schau verzichtet werden.
Was geprüft wird (§ 8)
- Organisation des vorbeugenden Brandschutzes und alle Maßnahmen für Evakuierung und Brandbekämpfung.
- Gefahr von Brand oder Explosion durch bauliche, technische oder betriebliche Mängel, abweichende Nutzung oder Lagerung brennbarer Stoffe.
- Vorgeschriebene Löschmittel, sicherheitstechnische Anlagen (gekennzeichnet, geprüft, betriebsbereit).
- Flucht- und Rettungswege: benutzbar, frei, gekennzeichnet.
- Brandschutzordnungen: bekannt und eingehalten, Hinweise an Lagern mit besonderer Gefahr.
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Rettungsmöglichkeit, wirksame Brandbekämpfung, Löschwasserversorgung und gegebenenfalls Löschwasserrückhaltung.
Was das für die Ortswehr bedeutet
Brandverhütungsschauen sind Sache der Brandschutzdienststelle. Die Ortswehr kann bei der Beteiligung des Trägers und durch Objektkenntnis helfen. Wer ein Objekt kennt (Zufahrten, Löschwasser, Gefahrenstellen), handelt im Einsatz schneller. Vergleiche B:Sonderobjekt und B:BMA.