Rauchmelder: Einbau, Pflicht in Brandenburg und Verhalten

Bürgerinformation und Prävention

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Brandfall hat man durchschnittlich nur etwa vier Minuten zur Flucht. Eine Rauchvergiftung kann schon nach zwei Minuten tödlich sein.
  • Brandtote sind Rauchtote: Pro Monat verunglücken in Deutschland 50 Menschen durch Brände tödlich (Angabe der Informationsschrift), zwei Drittel der Opfer werden nachts im Schlaf überrascht.
  • Rauchmelder wecken auch Schlafende. In Brandenburg sind sie nach der Bauordnung Pflicht in Aufenthaltsräumen (außer Küche) und Fluren, die Fluchtwege sind.
  • Montage: an der Decke in der Raummitte, nicht in Räumen mit Wasserdampf oder viel Staub.
  • Kauf: DIN EN 14604, VdS-anerkannt, Batterien mit mindestens 5 Jahren Lebensdauer.
Brandenburg
Rauchmelderpflicht nach § 48 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung (Neubau seit 1. Januar 2017, Bestand seit 1. Januar 2021)
Weitere Informationen
rauchmelder-lebensretter.de, Landesfeuerwehrverband Brandenburg (Fachempfehlung Rauchmelder)

Die gefährlichsten Mythen

  • „Ich habe über zehn Minuten Zeit.“ Falsch. Im Durchschnitt sind es etwa vier Minuten.
  • „Nachbarn oder Haustier warnen mich rechtzeitig.“ Falsch, besonders nachts.
  • „Wer aufpasst, ist sicher.“ Falsch. Elektrische Defekte, Brandstiftung im Keller oder Hausflur und Brände in der Nachbarwohnung gefährden auch Unbeteiligte.

Wo gehören Rauchmelder hin?

  • Mindestschutz: pro Etage ein Melder im Flur, Kinder- und Schlafzimmer.
  • Optimaler Schutz: zusätzlich Wohnräume, Hobbyräume, Dachboden, Heizungskeller. Küche nur mit Stummschaltung oder im Flur in Küchentürnähe.
  • An der Decke in der Raummitte montieren.
  • Nicht in Räume mit Wasserdampf oder hoher Staubbelastung.
  • Brandenburg: In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume (außer Küchen) und Flure, die als Rettungsweg dienen, je mindestens einen Rauchmelder haben. Verantwortlich für Einbau und Wartung ist der Eigentümer, für Betriebsbereitschaft meist der Besitzer.

Was tun, wenn es brennt?

  1. Ruhe bewahren, nicht in Panik geraten.
  2. Mit allen Mitbewohnern sofort die Wohnung verlassen. Nichts mitnehmen.
  3. Bei dichtem Rauch in Bodennähe bewegen.
  4. Türen und Fenster brennender Räume geschlossen halten.
  5. Feuerwehr unter 112 rufen: Namen, Anschrift und Brandort nennen.
  6. Andere Hausbewohner warnen.

Kaufhinweise

  • Qualitätsprodukte gibt es im Elektro- und Sicherheitsfachhandel.
  • DIN EN 14604, VdS-Zeichen, fest eingebaute Batterien mit mindestens fünf Jahren Lebensdauer oder Netzbetrieb.
  • Funkrauchmelder und 230-Volt-Melder lassen sich vernetzen.
  • Zigarettenrauch löst bei guten Meldern keinen Alarm aus, solange die Zigarette nicht direkt darunter gehalten wird.

Rauchmelderpflicht in Brandenburg

  • Rechtsgrundlage: § 48 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), gültig seit der Neufassung vom 1. Juli 2016.
  • Wo? In Wohnungen muss in jedem Aufenthaltsraum (außer der Küche) und in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchwarnmelder hängen. In Brandenburg gilt das auch in Räumen, in denen nicht geschlafen wird (zum Beispiel Wohn- und Arbeitszimmer).
  • Fristen: Neu- und Umbauten sofort, Bestandswohnungen hatten eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020.
  • Verantwortung: Für Einbau und Betriebsbereitschaft ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich. Die Melder müssen so betrieben werden, dass Brandrauch früh erkannt und gemeldet wird.
  • Tipp: Selbst prüfen: Prüftaste regelmäßig drücken, Batterie und Gerätealter beachten (Hinweise auf der Verpackung).

Siehe auch