Das Wichtigste in Kürze
- Die FwDV 8 regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern mit autonomen und schlauchversorgten Leichttauchgeräten.
- Drei Stufen: Stufe 1 (Rettung/Bergung ohne technische Maßnahmen, bis etwa 10 m), Stufe 2 (einfache technische Maßnahmen, bis etwa 20 m), Stufe 3 (zusätzliche Ausrüstung und Ausbildung).
- Ein Tauchtrupp besteht aus Feuerwehrtaucher, Sicherheitstaucher und Signalmann. Dazu kommt ein Taucheinsatzführer.
- Ohne Verständigung wird nicht getaucht. Der Taucher taucht erst ab, wenn der Sicherheitstaucher bereitsteht.
- An Wehranlagen besteht Lebensgefahr. Hier gelten Einsatzpläne in Abstimmung mit dem Betreiber.
- Titel
- Tauchen
- Stand
- März 2014 (vom AFKzV am 20.03.2014 genehmigt)
- Aufbau
- 8 Kapitel plus 7 Anlagen: Allgemeines, Anforderungen, Verantwortlichkeiten, Ausrüstung, Ausbildung und Prüfung, Taucheinsatz, Instandhaltung, Lagern und Gerätenachweis
- Wichtig für
- Feuerwehrtaucher, Taucheinsatzführer, Einsatzleiter, Wehren mit Tauchgruppe
- Hinweis
- Taucher werden nur von ausgebildeten Tauchgruppen eingesetzt. Alle anderen leisten Wasserrettung vom Ufer oder Boot.
Stufen und Anforderungen
Die drei Stufen des Feuerwehrtauchens
- Stufe 1: Rettung oder Bergung von Personen oder Gegenständen ohne technische Maßnahmen in Gewässern ohne gewässerspezifische Risiken (zum Beispiel Maschinenantrieb, Strömung, Einbauten). Tiefe bis etwa 10 m.
- Stufe 2: Rettung oder Bergung einschließlich einfacher technischer Maßnahmen (Seile an- und abschlagen, Schrauben befestigen und lösen, Meißeln, Sägen). Tiefe im Allgemeinen bis 20 m.
- Stufe 3: technische Maßnahmen, die zusätzliche Ausrüstung und Ausbildung verlangen.
Anforderungen an Feuerwehrtaucher
- Mindestens 18 Jahre, Truppmannausbildung Teil 1 und Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Silber.
- Körperlich geeignet nach den Vorschriften für Arbeiten unter Überdruck, Nachuntersuchung vor Ablauf von 12 Monaten. Zusätzliche Untersuchung nach Tauchunfällen oder Dekompressionserkrankungen.
- Am Tag gesund, regelmäßige Fortbildung.
- Bart oder Koteletten im Bereich des Dichtrahmens der Vollmaske machen ungeeignet.
- Eine Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger nach FwDV 7 wird empfohlen.
Ausrüstung
Mindestausrüstung
Pro Tauchstelle mindestens eine Uhr und die Austauchtabellen. Für jeden Feuerwehrtaucher (auch Sicherheitstaucher): Tauchanzug (Nass- oder Trockentauchanzug), autonomes oder schlauchversorgtes Leichttauchgerät, Rettungsgerät (zum Beispiel Tarier- und Rettungsmittel) falls nicht Teil des Geräts, Gewichtssystem mit Schnellabwurf, Tauchermesser, schnittfeste Füßlinge, Signalleine, Flossen oder Gewichtsschuhe, Handschuhe. Sprecheinrichtungen bei Gewässern mit besonderen Erschwernissen und bei Eisunfällen.
Welche persönliche Schutzausrüstung nötig ist, ergibt sich aus einer Gefährdungsbeurteilung (Einsatzaufgabe, Tiefe, Sicht, Temperatur, Strömung).
Taucheinsatz
Kräfte und Aufgaben
- Einsatzleiter: entscheidet über den Taucheinsatz.
- Taucheinsatzführer: berät den Einsatzleiter, führt den Tauchtrupp, veranlasst Erkundung und Absicherung, legt die Tauchzeit fest und überwacht sie. Wiederholungstauchgänge nur innerhalb der Nullzeit.
- Feuerwehrtaucher: führt den Tauchgang durch und meldet vorhandene Reststickstoffsättigung.
- Sicherheitstaucher: steht mit Ausrüstung, aber ohne angelegten Atemanschluss, zum sofortigen Einsatz bereit.
- Signalmann: führt und überwacht den Tauchgang über die Leine.
- Bei unübersichtlichen und ausgedehnten Stellen gibt es je Taucher einen Sicherheitstaucher, bei übersichtlichen je zwei Taucher einen.
Einsatzgrundsätze
- Kein Tauchgang ohne gesicherte Verständigung (Leinenzugzeichen nach Anlage 2).
- Der Taucher taucht erst ab, wenn der Sicherheitstaucher bereit steht.
- Auftauchgeschwindigkeit höchstens 10 m pro Minute. Bei Tauchcomputer gilt dessen Anzeige vorrangig.
- Abbruch sofort bei Unwohlsein, Ansprechen der Warneinrichtung oder des Reserveventils und bei Mängeln.
- Der Tauchtrupp darf nicht durch zusätzliche Arbeiten (zum Beispiel Bootsführung) abgehalten werden.
- Bei besonderen Erschwernissen (Stausee, Wehranlage, Strömung, Hindernisse) nur mit Sprecheinrichtung. Ein Gewässerkundiger wird empfohlen.
- Wehranlagen: Lebensgefahr. Vorgehen nach Einsatzplan mit dem Betreiber, der geschlossene Zustand der Anlage muss zweifelsfrei festgestellt werden.
- In schiffbaren Gewässern nach Möglichkeit Schifffahrtskundigen oder Vertreter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hinzuziehen.
- Propeller dürfen den Taucher nicht gefährden.
- Von jedem Taucheinsatz gibt es ein Taucheinsatzprotokoll.
Eisunfälle und Notfälle
Taucheinsätze bei Eisunfällen
Zur Rettung eingebrochener Personen wird der Taucheinsatz von einer Arbeitsplattform aus durchgeführt (zum Beispiel Schlauchboot mit Eisschlitten, Steckleiter). Sprechverbindung ist Pflicht. Es wird nur der unmittelbare Bereich unter der Einbruchstelle abgesucht, die Leine ist auf 25 m begrenzt. Bei mit Eis bedeckten, strömenden Gewässern ist ein Taucheinsatz nicht zulässig. Ist die Sprechverbindung weg, wird abgebrochen. Reißt die Leinenverbindung, bleibt der Taucher auf der Stelle und wartet auf den Sicherheitstaucher. Handleinen sind nicht zulässig.
Notfallmaßnahmen
Für jeden Tauchunfall gibt es einen Notfallplan mit Alarmierung der Leitstelle, Erster Hilfe, Anfahrt, Hubschrauberlandeplatz und Taucher-Notruf für medizinischen Rat. Ein verwendeter Tauchcomputer bleibt beim Patienten. Nach einem Unfall werden Ventilstellung und Behälterdruck notiert, das Gerät wird sichergestellt, Unfälle und Beinaheunfälle dem Leiter der Feuerwehr gemeldet.
Instandhaltung
Pflege und Nachweise
Die Tauchausrüstung wird monatlich und halbjährlich gewartet und geprüft (Kapitel 7), für jedes Gerät gibt es einen Gerätenachweis (Kapitel 8). Ausbildung, Prüfung, Feuerwehrlehrtaucher und Fortbildung regelt Kapitel 5.