Das Wichtigste in Kürze
- Drohnen (UAV) liefern ein Lagebild aus der Luft: Live-Bild, Wärmebild, Video. Sie ersetzen den Führungsvorgang nicht, sondern ergänzen ihn.
- Die Feuerwehr ist nicht von allen Regeln befreit. Im Einsatz gilt § 21k LuftVO (Ausnahmen für hoheitliche Aufgaben). Bei Vorführungen und Tag der offenen Tür gibt es keine Ausnahme, in der Ausbildung ist vorher eine Risikobewertung empfohlen.
- Ab zwei Fluggeräten bildet man einen Einsatzabschnitt „Luft“ mit eigener Funkrufgruppe. Drohnen fliegen nie im Flugbereich bemannter Luftfahrzeuge.
- Grundlage: EGRED 2 (Empfehlungen für gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz, jetzt beim Luftfahrt-Bundesamt).
- Eine Drohneneinheit besteht aus mindestens 12 Kräften, im Einsatz mindestens 4: Einheitsführer, Pilot, Kameraführer/Luftbildauswerter, Luftraumbeobachter.
- Flughöhe
- Geringe Höhen bis 120 m nahe der Einsatzstelle
- Mindestpersonal im Einsatz
- 4 (Einheitsführer, Pilot, Kameraführer, Beobachter)
- Einheitsstärke
- Mindestens 12 Einsatzkräfte (dreifache Besetzung)
- Einsatzabschnitt
- „Luft“ ab mehr als einem Fluggerät, eigene Funkrufgruppe (TMO)
- Rechtsrahmen
- § 21k LuftVO, EGRED 2, SORA/Standardszenarien STS-BOS
- Beschaffungshilfe
- vfdb-Merkblatt 13-07
- Fahrzeug
- Eigenes Fahrzeug (MTW/ELW-Basis), kein gebundenes Löschfahrzeug
Wofür man Drohnen einsetzt
- Erkundung und Überwachung: Lagebild bei Bränden, Verkehrsunfällen, Hochwasser, Großschadenslagen. Wärmebild zum Suchen von Wärmequellen und Glutnestern.
- Messtechnik mit Spezialsensorik, zum Beispiel bei Gefahrgutunfällen.
- Dokumentation von Einsätzen und Übungen.
- Koordination: In Zukunft eventuell als Funkrelais.
- Transport (Defibrillator, Medikamente, Rettungswesten) ist noch in der Entwicklung.
Vorteile sind Geschwindigkeit, Zugang zu schwer erreichbaren Bereichen und gute Übersicht. Nachteile: Beschaffung und Betrieb sind teuer, der Einsatz braucht Personal, Ausbildung und rechtliche Klarheit.
Rechtliche Sicht
- Privilegierung der BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) gibt es, aber nur bedingt. Es ist ein Mythos, dass Feuerwehren von allen Vorschriften befreit sind. Das Sicherheitsniveau soll mindestens dem privater Betreiber entsprechen.
- Einsätze auf Alarm und hoheitliche Aufgaben sind von rechtlichen Beschränkungen ausgenommen (§ 21k LuftVO).
- Aus- und Fortbildung: vor dem Betrieb eine umfassende Risiko- und Sicherheitsbewertung.
- Vorführungen und Tag der offenen Tür: keine Ausnahme.
- Besondere Bedingungen in Flugverbotszonen, Kontrollzonen von Flugplätzen und U-Spaces (Gebieten, in denen nur mit U-Space-Diensten geflogen werden darf).
- Feuerwehr ist nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr. Bei Anforderung durch die Polizei wird die rechtliche Zulässigkeit geprüft. Bei Einsätzen zur Strafverfolgung (zum Beispiel Verfolgung flüchtiger Straftäter) wird abgeraten. Die Verschwiegenheitspflichten nach den Brandschutzgesetzen gelten weiter.
Taktik und Organisation
- Drohnen verbessern Erkundung und Lagefeststellung und die Auswertung, sind aber kein Allheilmittel. Bilder müssen ausgewertet und in Entscheidungen einbezogen werden.
- Vor der Anschaffung klären: Finanzierung, ausgebildetes Personal, Einbindung in die Abläufe, Alarmierung, regelmäßiges Training.
- Weniger Standorte sind besser als viele, am besten Schwerpunkteinheiten oder eine Drohnenbasis im Kreis, abgestimmt mit allen BOS (Feuerwehr, THW, Hilfsorganisationen).
- Mehrere Fluggeräte: eigener Einsatzabschnitt. Mit bemannten Luftfahrzeugen (Polizei-, Rettungshubschrauber, Löschflugzeuge): Abschnitt „Luft“ mit qualifizierter Leitung und eigener Funkrufgruppe. Der Abschnittsleiter bleibt möglichst nahe der Einsatzleitung. Das Einsatzgebiet wird aufgeteilt. Ein Hubschrauber mit Wärmebildkamera sucht eine viel größere Fläche ab als eine Drohne.
- Trennung: Drohnen fliegen nahe der Einsatzstelle in geringen Höhen (bis 120 m). Bemannte Luftfahrzeuge, besonders Löschflugzeuge, fliegen schnell und werfen große Mengen Löschmittel ab. Keine Drohnen im Flugbereich der bemannten Luftfahrt. Kollisionswarnsysteme (ADS-B out, FLARM) prüfen.
- Fahrzeug: eigenes Fahrzeug auf MTW- oder ELW-Basis, damit kein Löschfahrzeug gebunden wird und der örtliche Brandschutz bei Auswärtseinsätzen nicht leidet.
Personal
Mindestens 12 Kräfte (dreifache Besetzung wie im Katastrophenschutz), damit Ablösung möglich ist. Piloten und Kameraführer brauchen regelmäßige Ablösung. Funktionen im Einsatz:
- Einheitsführer (gegebenenfalls zugleich Gruppenführer),
- Pilot,
- Kameraführer/Luftbildauswerter,
- Luftraumbeobachter.
Zusätzlich je nach Lage: weiterer Gruppenführer (Fachberater Drohneneinsatz oder Abschnittsleiter „Luft“) und eine Unterstützungsgruppe für Dokumentation, Videoübertragung und Auswertung (zum Beispiel Schadenskartierung).