Das Wichtigste in Kürze
- Die FwDV 2 regelt die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren: aufbauende, funktionsgebundene Lehrgänge in drei Säulen.
- Truppausbildung (Truppmann Teil 1 mit 70 h, Teil 2 mit 80 h, Truppführer mit 35 h), Technische Ausbildung (zum Beispiel Sprechfunker, Atemschutz, Maschinist) und Führungsausbildung (Gruppenführer, Zugführer …).
- Wer eine Funktion ausübt, muss die dazugehörige Ausbildung abgeschlossen haben.
- Nach der Truppausbildung sollen jährlich mindestens 40 Stunden Fortbildung am Standort erfolgen.
- Die angegebenen Stunden sind Mindestwerte. Das Land kann abweichende oder zusätzliche Regelungen treffen.
- Titel
- Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
- Stand
- Januar 2012 (vom AFKzV am 01.03.2012 genehmigt)
- Aufbau
- Grundsätze, Truppausbildung, Technische Ausbildung, Führungsausbildung, Fortbildung, Musterausbildungspläne
- Wichtig für
- alle Feuerwehrangehörigen, Ausbilder, Wehrführungen
- Brandenburg
- Landesrechtliche Regelungen und die Landesschule bestimmen Details der Lehrgänge und Zuständigkeiten.
Grundsätze
Wie die Ausbildung aufgebaut ist
Die Ausbildungsziele bauen aufeinander auf. Lehrgänge sind streng funktionsgebunden, damit es keine unnötigen Vorgriffe und Wiederholungen gibt. Inhalte werden auf die Tätigkeit ausgerichtet: Menschen- und Tierrettung, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Bergung von Sachen, technische Hilfe, Gefahren durch ABC-Stoffe und Brandsicherheitswachdienst.
Regeln zu Funktionen und Zeit
- Wer eine Funktion ausübt, muss die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ebenso die Vertreter von Führungskräften.
- Eine befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion soll nur übertragen werden, wenn mindestens die Ausbildung für die vorhergehende Führungsfunktion vorliegt. Ohne die nötige Ausbildung soll sie auf zwei Jahre begrenzt sein, in denen die Ausbildung nachzuholen ist.
- Lehrgänge in mehreren Abschnitten sind innerhalb von zwei Jahren abzuschließen, länger zurückliegende Abschnitte sind zu wiederholen.
- Der Erfolg wird durch einen Leistungsnachweis festgestellt.
Fortbildung
Neben Einsätzen ist funktionsgerechte Fortbildung unbedingt erforderlich. Jeder Angehörige soll nach der Truppausbildung jährlich mindestens 40 Stunden am Standort teilnehmen. Führungskräfte ab Gruppenführer und Ausbilder besuchen alle höchstens sechs Jahre ein Fortbildungsseminar.
Truppausbildung
Truppmannausbildung
Alle Angehörigen erhalten die gleiche Truppmannausbildung. Teil 1 (Grundausbildungslehrgang): mindestens 70 Stunden, Ziel: grundlegende Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung. Teil 2: mindestens 80 Stunden in zwei Jahren, Ziel: selbstständige Truppmannfunktion und standortbezogene Kenntnisse. Bei Wehren mit Atemschutz sollen im Rahmen der Truppmannausbildung auch Sprechfunker und Atemschutzgeräteträger absolviert werden. Eine „heiße“ Ausbildung in Brandübungsanlagen wird empfohlen.
Lehrgang Truppführer
Voraussetzung ist die abgeschlossene Truppmannausbildung. Ziel: einen Trupp nach Auftrag innerhalb von Gruppe oder Staffel führen. Mindestens 35 Stunden.
Technische Ausbildung
Lehrgänge und Mindestdauer
- Sprechfunker: 16 h. Voraussetzung Truppmann Teil 1. Soll vor Atemschutz und Maschinist abgeschlossen sein.
- Atemschutzgeräteträger: 25 h, Mindestalter 18 Jahre. Voraussetzung Truppmann Teil 1.
- Maschinist: 35 h. Voraussetzung Truppmannausbildung und Fahrerlaubnis der Fahrzeugklasse. Ziel: Bedienen der Aggregate und Einsatzfahrten mit Sonderrechten.
- Technische Hilfeleistung: 35 h. Ziel: verletztenorientierte Rettung, Handhabung von Ausrüstung und Geräten.
- ABC-Einsatz: 70 h. Voraussetzung Truppmannausbildung und Atemschutzgeräteträger. Sonderausrüstung und Schutzkleidung.
- ABC-Erkundung (35 h) und ABC-Dekontamination P/G (35 h): aufbauend auf ABC-Einsatz.
- Gerätewarte (35 h): Voraussetzung Truppführer und Maschinist. Nur an Landesfeuerwehrschulen.
- Atemschutzgerätewarte (35 h): Voraussetzung Truppführer und Atemschutzgeräteträger. Nur an Landesfeuerwehrschulen.
Die meisten technischen Lehrgänge werden nach Landesrecht auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.
Führungsausbildung
Lehrgänge und Mindestdauer
- Gruppenführer: 70 h. Voraussetzung Truppführer. Ziel: Gruppe, Staffel oder Trupp als selbstständige Einheit führen und Einsätze bis Gruppenstärke leiten.
- Zugführer: 70 h. Voraussetzung Gruppenführer. Ziel: Zug (auch erweitert) führen.
- Verbandsführer: 35 h. Ziel: Einheiten über dem erweiterten Zug führen (Führungsstufe C nach FwDV 100).
- Einführung in die Stabsarbeit: 35 h. Voraussetzung Verbandsführer.
- Führen im ABC-Einsatz: 70 h. Voraussetzung Gruppenführer und ABC-Einsatz.
- Leiter einer Feuerwehr: 35 h. Organisation und Verwaltung.
- Ausbilder in der Feuerwehr: 35 h. Voraussetzung Gruppenführer, plus technische Qualifikation und für Erste Hilfe eine rettungsdienstliche Qualifikation.
Führungslehrgänge finden an Landesfeuerwehrschulen statt.
Lehren und Lernen
Lernziele und Methoden
Der Anhang der FwDV 2 enthält die Musterausbildungspläne mit Lernzielen und Lernzielstufen (Erkenntnis-, Handlungs- und Gefühlsbereich) sowie Formen der Unterrichtsorganisation: Lehrvortrag, Unterrichtsgespräch, Partner-, Gruppen- und Stationsarbeit, Projektarbeit, Rollenspiel, Planübung, Lehrübung/Lehrprobe, praktische Unterweisung und Einsatzübung.