Das Wichtigste in Kürze
- Grundschutz ist das Löschwasser, das die Gemeinde bereitstellt. Objektschutz ist das zusätzliche Löschwasser, wenn ein Objekt wegen Größe oder Risiko mehr braucht. Den Objektschutz muss der Betreiber sicherstellen. Grundlage ist die AGBF/DFV-Fachempfehlung 2024-02 (geänderte Fassung vom 27. März 2025).
- Mindestrate: Wenn die Tabelle nichts Geringeres ergibt, sind für Gebäude und Freilagerflächen mindestens 800 l/min über zwei Stunden sicherzustellen.
- Entnahmestellen: Bis 192 m³/h (3.200 l/min) im Regelfall aus höchstens zwei Entnahmestellen im Umkreis von 300 m. Die erste Stelle höchstens 120 m tatsächliche Schlauchlänge von der Brandfläche. Darüber hinaus Nachweis im Umkreis von 500 m und ein Löschwasserversorgungskonzept mit der Brandschutzdienststelle.
- Über 480 m³/h (8.000 l/min) sind Maßnahmen zur Senkung des Bedarfs nötig, außer eine anerkannte Werkfeuerwehr weist nach, wie die Menge gefördert und aufgebracht wird.
- Erhöhung: Bei erhöhter Gefahr der Brandausbreitung (zum Beispiel Massivholzbauteile oder Holz-Außenwandbekleidung) gilt ein um 400 l/min höherer Bedarf.
- Zusätzliche Wasserquellen: private Hydranten, Löschwasserteiche, -brunnen, unterirdische Behälter, Gewässer-Saugstellen, betriebliche Wassernetze oder ein Vertrag mit dem Wasserversorger.
Grundschutz und Objektschutz
- Grundschutz: Löschwasservolumen (Rate mal Dauer), das auf Basis der Brandschutzgesetze der Länder in der Regel die Gemeinde bereitstellt. Die Bemessung folgt üblicherweise dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 und bezieht sich auf die zulässige oder tatsächliche Bebauung. Zum Beispiel erwartet man in Wohngebieten und Mischgebieten je nach Bebauung 800, 1.600 oder 3.200 l/min.
- Objektschutz: Über den Grundschutz hinausgehendes Löschwasser, wenn der objektspezifische Löschwasserbedarf (oLWB) wegen Größe oder Risiko höher ist. Der Betreiber sichert es.
- Auch bei ausreichendem Grundschutz können private Entnahmestellen nötig sein, wenn die öffentlichen wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig nutzbar sind, zum Beispiel bei großen Grundstücken.
- Mögliche Ursachen für erhöhten Bedarf: übergroße Brandabschnitte, periphere Lage, besondere Brandlasten, erhöhte Gefahr der Brandausbreitung (zum Beispiel brennbare Gebäudehülle), besondere Produktionsverfahren (zum Beispiel Exothermie), Ausbreitung von Gefahrstoffen.
- Wozu Löschwasser? Zur Begrenzung der Brandausbreitung auf die betroffene Brandfläche einschließlich Riegelstellungen und Kühlen der Umgebung, zur Brandbekämpfung und zum Niederschlagen von Rauch- und Gefahrstoffwolken. Es geht um manuelle Brandbekämpfung (einschließlich halbstationärer Technik). Wandhydranten und Sprinkler werden gesondert nach ihren Regelwerken bemessen.
- Brandfläche: durch brandschutztechnisch qualifizierte Bauteile abgegrenzte Fläche, höchstens ein Brandabschnitt. Im Freien kann die Fläche durch 10 m breite Freistreifen begrenzt werden.
- Zur Bewertung öffentlicher Hydranten siehe Hydranten (Abschnitte zu W 405 und zur Menge).
Pauschalwerte für Standardbauten (Tabelle 1)
Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu Größe der Brandabschnitte und Baustoffen dürfen diese Werte pauschal angesetzt werden. Sie ergeben sich für Standardbauten bis Gebäudeklasse 4 und Wohngebäude bis Gebäudeklasse 5 aus W 405. Weil das höchstens dem Grundschutz entspricht, ist innerorts in der Regel kein Objektschutz nötig. Die Angaben nennen Rate, Dauer und die Entnahmemenge je Entnahmestelle in 120 m und 300 m Entfernung.
- Kleingaragen und Lauben: 400 l/min, 30 Minuten, in 120 m Entfernung 400 l/min.
- Wohngebäude Gebäudeklasse 1: 600 l/min, 60 Minuten, 400 l/min (120 m) und 200 l/min (300 m).
- Standardbau Gebäudeklasse 1 und Wohngebäude Gebäudeklasse 2: 800 l/min, 60 Minuten, 400 und 400 l/min.
- Standardbau Gebäudeklasse 2 und 3: 1.200 l/min, 90 Minuten, 800 l/min* (120 m) und 400 l/min (300 m).
- Standardbau Gebäudeklasse 4 und 5: 1.600 l/min, 120 Minuten, 800 l/min* und 800 l/min.
- Mittel- und Großgaragen: 1.600 l/min, 120 Minuten, 800 l/min* und 800 l/min.
- Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude (Brandabschnitte über 1.600 m² bis 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt): 1.600 l/min, 120 Minuten, 800 l/min* und 800 l/min.
- Krankenhäuser, Pflegeheime, Heime für Menschen mit Behinderung und Verkaufsstätten (nach MVKVO, ohne Sprinkler): 1.600 l/min, 120 Minuten, 800 l/min* und 800 l/min.
- Tankstellen: 1.200 l/min, 60 Minuten, 800 und 400 l/min.
- Campingplätze: 800 l/min, 60 Minuten, 400 und 400 l/min.
- Autobahn- und Schnellstraßenparkplätze: für Kfz bis 3,5 t 800 l/min, 60 Minuten, 800 l/min Entnahme. Für Kfz über 3,5 t 1.600 l/min, 90 Minuten, 1.600 l/min Entnahme.
- Hochhäuser nach MHHR, Schulen, Kindergärten, Beherbergungsstätten und weitere Nutzungen: Bemessung entsprechend der Gebäudeklasse im Standardbau.
- * Entnahmestellen mit 400 l/min (24 m³/h) sind vertretbar, wenn die gesamte Löschwassermenge des Grundschutzes im Radius von 300 m aus höchstens zwei Entnahmestellen gesichert ist.
- Industriebauten: Für Erstmaßnahmen verweist die Empfehlung auf die Industriebaurichtlinie mit Mindestwerten, die erhöhte Risiken nicht berücksichtigen. Weitere Nutzungen sind nach Abschnitt 4.2 oder 4.3 zu bemessen. Die vollständige Tabelle steht im Original.
Flächenbezogene und szenarienbasierte Bemessung
- Flächenbezogen (4.2): oLWB = Brandfläche × Wasserbeaufschlagung × Dauer (120 Minuten). Die Beaufschlagung q richtet sich nach der Brandgefahrenklasse nach DIN EN 12845: 1,5 l/(m²·min) bei kleiner Brandgefahr (LH), 2,5 bei mittlerer (OH), 3,0 bei hoher Brandgefahr Produktion (HHP) und 3,5 bei hoher Brandgefahr Lagerung (HHS). Freilager nach 4.2 oder 4.3.
- Zuschlag: Bei erhöhter Gefahr der Brandausbreitung über die Brandfläche hinaus oder ungeschützten brennbaren Bauteilen (zum Beispiel Massivholzbauteile oder Holz-Außenwandbekleidung im Anwendungsbereich der Muster-Holzbaurichtlinie) plus 400 l/min.
- Szenarienbasiert (4.3): Mit Ingenieurmethoden des Brandschutzes nach dem schwerwiegendsten plausiblen Ereignis („worst credible scenario“), abgestimmt zwischen Betreiber, Genehmigungsbehörde, Brandschutzdienststelle und zuständiger (Werk-)Feuerwehr. Dabei zählen Leistungsfähigkeit und Ausrüstung der Feuerwehr. Der Betreiber lässt die Bemessung von einer geeigneten Person erstellen, auch eine anerkannte Werkfeuerwehr kann das. Die Bemessung bezieht sich immer auf die Brandfläche mit dem größten Löschwasserbedarf.
- Stationäre Löschanlagen (4.4): Für Brandflächen mit automatischer Löschanlage genügen für die manuelle Brandbekämpfung 1.600 l/min über 60 Minuten. Die Wasserversorgung der Löschanlage muss unabhängig von der übrigen gesichert sein. Bei externer Einspeisung (halbstationär oder direkt aus dem Trinkwassernetz) ist zu prüfen, ob die Einrichtungen versorgt werden können und gleichzeitig genug Löschwasser im Außenbereich bereitsteht. Trockene Löschwasseranlagen (Steigleitungen) ersetzen nur die Schlauchleitungen der Feuerwehr, dort genügt der Bedarf im Regelfall ohne Zuschlag, bei Ersatz von Wandhydranten ist die externe Versorgung abzustimmen.
- Schaum (4.4): Der Löschwasserbedarf kann durch planmäßigen Schaumeinsatz sinken. Das ist konzeptionell mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Rate und Schaummittelmenge werden im Einzelfall ermittelt, das Konzentrat bevorratet der Betreiber.
Entnahmestellen und zusätzliche Wasserquellen
- Mindestrate (Abschnitt 5): 800 l/min über zwei Stunden für Gebäude und Freilager, sofern die Tabelle nichts Geringeres ergibt.
- Bis 192 m³/h: aus höchstens zwei Entnahmestellen im 300-m-Radius, nicht überwindbare Hindernisse zählen. Der Radius wird von der Außenseite jeder möglichen Brandfläche gemessen.
- Erste Entnahmestelle: höchstens 120 m tatsächliche Schlauchlänge von der Brandfläche. Bei ausgedehnten Gebäuden und Grundstücken sind zusätzliche Entnahmestellen auf dem Grundstück nötig. Überflurhydranten im Bereich von Bewegungsflächen werden empfohlen.
- Über 192 m³/h: Nachweis im Radius von 500 m und ein Löschwasserversorgungskonzept zwischen Betreiber und Brandschutzdienststelle, das die Leistungsfähigkeit der öffentlichen und nichtöffentlichen Feuerwehren berücksichtigt.
- Über 480 m³/h: Maßnahmen zur Senkung des Bedarfs auf höchstens 480 m³/h, sofern nicht eine anerkannte Werkfeuerwehr nachweist, wie die Menge gefördert und aufgebracht wird.
- Dauer: zwei Stunden. Bei hohen Brandlasten oder ausgedehnten Brandflächen kann eine längere Versorgung mit verringerter Rate für die Nachsorge nötig sein, der Grundschutz kann angerechnet werden.
- Ergänzung des Grundschutzes (Abschnitt 6): Fehlende Menge über Vertrag mit dem Wasserversorger oder über private Einrichtungen: Hydranten nach DIN 14462, Löschwasserteiche nach DIN 14210, Löschwasserbrunnen nach DIN 14220, unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230, Saugstellen an offenen Gewässern (Nachweis der sicheren Entnahme, gegebenenfalls durch die Wasserbehörde bestätigt) und betriebliche Wassernetze. Private Entnahmestellen auf fremden Grundstücken sind mit Baulast zu sichern. Ist die nächste öffentliche Stelle nur verzögert nutzbar, muss mindestens eine private Einrichtung am Objekt vorhanden sein. Siehe Löschwasserbehälter und Offene Gewässer.
- Nachweis: Im Brandschutzkonzept sind Rate, Löschzeit, die tatsächliche Lauflinie in Metern und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Stellen zu belegen. Die Bemessung ist bei Um- und Anbauten, Umnutzungen, mehr Lagermengen oder geänderten Produktionsverfahren zu überprüfen. Auch Änderungen an Entnahmestellen lösen eine Überprüfung aus.
Was heißt das für dich?
- Objektbegehung: Wenn ein Objekt in deinem Gebiet groß ist, viel lagert oder brennbare Fassaden hat, lohnt die Frage: Reicht der Grundschutz oder gibt es Objektschutz (private Hydranten, Behälter, Teich)? Das gehört auch in den Feuerwehrplan.
- Rechne nach: 800 l/min über zwei Stunden sind 96 m³ Löschwasser. 1.600 l/min über zwei Stunden sind 192 m³.
- Grundschutz ist Sache der Gemeinde, Objektschutz Sache des Betreibers. Wenn private Entnahmestellen auf fremden Grundstücken liegen, sind sie nur mit Baulast gesichert.
- Holzbauweise erhöht den Bedarf: plus 400 l/min bei Massivholz und Holzfassade, siehe Holzfassaden.
- Quelle
- Fachempfehlung 2024-02 „Anforderungen an die Löschwasserversorgung im Objektschutz“, AGBF Bund und DFV (FA VB/G), geänderte Fassung vom 27. März 2025
- Gilt nicht für
- die gebietsbezogene öffentliche Löschwasserversorgung (Grundschutz, siehe Fachempfehlung 2018-4 und DVGW W 405)
- Mindestrate
- 800 l/min über zwei Stunden
- Entnahmestellen bis 192 m³/h
- höchstens zwei Stellen im Radius von 300 m
- Erste Entnahmestelle
- höchstens 120 m tatsächliche Schlauchlänge von der Brandfläche
- Über 192 m³/h
- Nachweis im Radius von 500 m, Konzept mit der Brandschutzdienststelle
- Über 480 m³/h
- Bedarf auf höchstens 480 m³/h senken oder Nachweis der Werkfeuerwehr
- Zuschlag bei erhöhter Brandausbreitung
- plus 400 l/min
- Dauer bei flächenbezogener Bemessung
- 120 Minuten