Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Straßen umgebaut werden (Radwege, Haltestellen, Verkehrsberuhigung, Begrünung), darf die Feuerwehr nicht ausgebremst werden. Die AGBF/DFV-Fachempfehlung 2022-01 (überarbeitet am 12. November 2025) nennt zwei zentrale Ziele: Hilfsfristen einhalten und Gebäude erreichen, auch mit Hubrettungsfahrzeugen.
- Für Freiwillige wichtig: Einsatzkräfte erreichen das Feuerwehrhaus über den öffentlichen Straßenraum. Die Empfehlung nennt die schnelle, sichere Erreichbarkeit der Feuerwehrhäuser und Parkflächen für anfahrende Pkw und Krafträder als Punkte, die bei Umgestaltungen bedacht werden sollen.
- Mindestanforderungen an Straßen: Fahrbahnbreite 5,50 m (Erschließungsstraße, Zweirichtungsverkehr), 16 t Gesamtlast und 10 t Achslast (mindestens Bauklasse VI), Schwellen höchstens 8 cm, Schleppkurven einhalten, Poller müssen im Notfall ohne Beschädigung entfernbar oder zu öffnen sein.
- Hilfsmittel: Sonderspuren mit Zeichen „Einsatzfahrzeuge frei“, versenkbare Poller, überfahrbare Modalfilter. Flexipoller sind für befahrbare Durchfahrten nicht geeignet und in vielen Bereichen unzulässig.
- Hindernisse für die Drehleiter: Bäume, Masten, Oberleitungen und parkende Fahrzeuge in Aufstell- und Schwenkbereichen. Bei Bäumen genügt ein hindernisfreier 2-m-Korridor zu anleiterbaren Stellen.
- Immer vorhabenbezogen prüfen: Eine pauschale Aussage zu einzelnen Radverkehrsanlagen ist nicht möglich. Alle Varianten sind möglich, wenn die Belange des Brandschutzes eingehalten werden.
Ziele
- Hilfsfristen: Die Länder legen Vorgaben zur zeitlichen Erreichbarkeit von Einsatzorten fest. Sie unterscheiden sich je nach Bundesland. Die Einhaltung hängt direkt von der Nutzbarkeit des öffentlichen Straßenraums ab und ist ein wichtiges Kriterium für den Standort von Feuerwehrhäusern. Verzögerungen durch bauliche oder verkehrliche Veränderungen können den gesetzlichen Auftrag gefährden. Siehe Alarm- und Ausrückeordnung und Bedarfsplan (Hinweis: In Brandenburg gibt es nach der Allgemeinen Weisung keine Hilfsfrist).
- Erreichbarkeit von Gebäuden: Auch Plätze, Parkanlagen und private Flächen wie Feuerwehrzufahrten müssen erreichbar bleiben. Hubrettungsfahrzeuge werden bei Gebäuden ohne zweiten baulichen Rettungsweg oder mit brennbaren Außenwandbekleidungen in der Regel vorgesehen.
- Austausch: Wenn alle Beteiligten früh miteinander sprechen, lassen sich Lösungen finden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle wird empfohlen.
Straßen und Fahrzeiten
- Einsatzrelevante Straßen: Die Feuerwehr kann ein Netz einsatzrelevanter Straßen definieren (zum Beispiel nach Nutzungsfrequenz oder Straßen, die in Randgebiete der Hilfsfristabdeckung führen). Dort sind strenge Bewertungen von Behinderungen sinnvoll, die Feuerwehr sollte früh beteiligt werden (zum Beispiel vor verkehrsrechtlichen Anordnungen).
- Untergeordnete Erschließungsstraßen: Entscheidend ist nicht die Geschwindigkeit, sondern die grundsätzliche Befahrbarkeit. Verkehrsberuhigung (Verschwenkungen, schmale Fahrbahnen) plus abgestellte Fahrzeuge kann die Zufahrt erheblich erschweren.
- Ehrenamtliche Einsatzkräfte: Sie sind bei Alarm in der Regel nicht im Feuerwehrhaus und müssen es über die Straße erreichen. Bei Umgestaltungen, städtebaulichen Planungen und temporären Behinderungen auf Hauptanfahrtswegen soll das berücksichtigt werden. Parkflächen für anfahrende Pkw und Krafträder können sinnvoll sein.
- Fahrstreifen und Sonderspuren: Wo Fahrstreifen schmaler werden oder entfallen (zum Beispiel für Radverkehr), sind Ausweichmöglichkeiten für andere Verkehrsteilnehmer nach § 38 StVO nötig. Bei dauerhafter Sperrung für den motorisierten Individualverkehr kann die Befahrung durch Einsatzfahrzeuge über Sonderspuren gesichert werden (zum Beispiel Zeichen 1026-33 „Einsatzfahrzeuge frei“). Das gilt auch für Radverkehrsanlagen, wenn andere Verkehrsteilnehmer ausweichen können, das Lichtraumprofil für Einsatzfahrzeuge frei ist (Maße mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt), Zu- und Abfahrten bestehen und die Tragfähigkeit reicht.
- Feuerwehrtechnische Einrichtungen im öffentlichen Raum sollen sichtbar, zugänglich und funktionsfähig bleiben: Notausgänge (auch von Parkhäusern und Tunneln), Löschmitteleinspeisungen, Brandmeldeanlagen, Entrauchungsöffnungen von Tunneln, Schalt- und Verteileranlagen (Strom, Gas, Wasser), Hydranten (Über- und Unterflur) und Steuerungsanlagen der Verkehrstechnik. Eine Überbauung oder Einschränkung soll möglichst vermieden werden. Siehe Hydranten.
Hubrettungsfahrzeuge im öffentlichen Raum
- Aufstellflächen im öffentlichen Raum können hilfsweise nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und DIN 14090 beurteilt werden. Details auf der Seite Flächen für die Feuerwehr.
- Wichtig: Abstände zwischen Aufstellfläche und anzuleiternder Stelle dürfen durch Umbauten nicht so wachsen, dass die Anleiterbarkeit leidet. Lösungen: befahrbare Nebenflächen, Unterbrechungen oder eine Planung mit den maximal möglichen Anleiterabständen (die Empfehlung zeigt Aufstellflächen parallel zu Außenwänden mit Abstand über 9 m und unter 12 m).
- Zusätzlich: Tragfähigkeit der Aufstellfläche mindestens 16 t Gesamtlast und 10 t Achslast. Freihalten des Bereichs zwischen Aufstellfläche und anleiterbarer Stelle (Bäume, Masten, Oberleitungen).
- Rechtsprechung (Beispiel Bayern): Für den zweiten Rettungsweg über Feuerwehrgeräte vom öffentlichen Straßenraum aus muss die Fläche faktisch zum Anleitern geeignet sein. Der VGH München lehnte 2022 einen Widerrufsvorbehalt der Baugenehmigung ab, eine rechtliche Sicherung der Aufstellfläche im öffentlichen Straßenraum sei weder erforderlich noch rechtlich möglich. Eine öffentliche Straße sei grundsätzlich freizuhalten, allenfalls könne eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nötig sein, wenn nur ein bestimmter Bereich (zum Beispiel ein Parkstreifen) geeignet ist. Das ist bayerisches Recht und ein Beispiel.
Mindestanforderungen und Umgestaltungen
Grundlegende Mindestanforderungen an Straßen:
- Fahrbahnbreite für Erschließungsstraßen (Zweirichtungsverkehr) mindestens 5,50 m (RASt06).
- Tragfähigkeit mindestens 16 t Gesamtlast, 10 t Achslast, mindestens Bauklasse VI (RStO 01), vgl. DIN 14090.
- Schwellenhöhen höchstens 8 cm, wenn die Überfahrbarkeit durch Einsatzfahrzeuge nötig ist.
- Schleppkurven der Feuerwehrfahrzeuge einhalten.
- Poller und Hindernisse so bauen, dass sie im Notfall ohne Beschädigung entfernt oder geöffnet werden können.
ÖPNV:
- Barrierefreie Haltestellen brauchen frühe Abstimmung. Möglich sind separate Haltespuren oder versetzte Anordnungen bei zweispurigen Straßen, damit Einsatzfahrzeuge passieren können. Höhenversätze sollen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge nicht einschränken, Wartehallen und Oberleitungen sollen keine Hindernisse sein.
- Befahrbare Bahnkörper können für Einsatzfahrzeuge den Verkehrsraum erweitern, besonders an Kreuzungen. Das braucht Abstimmung mit Verkehrsunternehmen und Straßenbaulastträgern.
Radverkehrsanlagen: Alle Varianten sind möglich, wenn die Belange des Brandschutzes eingehalten werden: Hilfsfrist und Einsatz von Hubrettungsgeräten.
- Baulich getrennte Radfahrstreifen mit Bordstein: Schwellenhöhe über 8 cm, keine Ausweichmöglichkeit für andere, Tragfähigkeit für Feuerwehrfahrzeuge häufig unzureichend oder nicht erkennbar, gegebenenfalls Beeinträchtigung der Flächen für die Feuerwehr. Unter Berücksichtigung der Belange des Brandschutzes möglich.
- Trennung durch aufgesetzte Elemente: Schwellenhöhe bis 8 cm, bedingte Ausweichmöglichkeit, keine Leitfahnen oder flexiblen Poller in möglichen Staubereichen, gegebenenfalls Beeinträchtigung von Flächen und Befahrbarkeit. Häufig möglich.
- Markierter Radfahrstreifen oder Schutzstreifen: aus Sicht der Feuerwehr keine Beeinträchtigung, immer möglich.
Begrünung des öffentlichen Raums:
- Bäume: Abstände so wählen, dass anzuleiternde Stellen dauerhaft erreichbar bleiben. Gegenüber der Richtlinie kann auf einen hindernisfreien 2-m-Korridor reduziert werden.
- Bodenbegrünung im Bereich von Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen so ausführen, dass die Flächen dauerhaft nutzbar bleiben (FLL-Richtlinie, mit Pflege- und Unterhaltsaufwand).
Verkehrsberuhigung
- Vorteile und Nachteile: Weniger Autoverkehr kann Einsatzfahrzeugen schnellere Durchfahrt bringen, wenn Fahrbahngeometrie und Tragfähigkeit erhalten bleiben.
- Starre Durchfahrtssperren: Einsatzfahrzeuge müssen Umwege fahren oder die Sperre öffnen. Das ist nicht grundsätzlich ein Problem, wenn die Anfahrt über alternative Routen innerhalb der Hilfsfrist möglich bleibt. Lösungen: automatisch versenkbare Poller, die von heranfahrenden Einsatzfahrzeugen aktiviert werden, oder bauliche Modalfilter, die ohne Verzögerung überfahren werden können.
- Superblocks und Sommerstraßen: Erreichbarkeit sichern: Hilfsfrist, Einsatzstellen, feuerwehrtechnische Einrichtungen, Hubrettungsgeräte.
Flexipoller
- Die Überfahrt mit Einsatzfahrzeugen über als „überfahrbar“ deklarierte Poller ist nicht zulässig. Es kann zu kritischem Kontakt mit beweglichen Fahrzeugteilen (zum Beispiel Lüfterrad) oder Brems- und Elektroleitungen kommen (Überfahrbarkeitstests der Feuerwehr Frankfurt am Main).
- Zulässig: zur Visualisierung einer Leitschwelle (unabhängig von der Länge) und in Kurvenbereichen, wenn die Schleppkurven der Einsatzfahrzeuge eingehalten werden.
- Unzulässig: in Bereichen mit hoher einsatztaktischer Bedeutung (einsatzrelevante Straßen), auf Zuwegungen im direkten Umfeld von Feuer- und Rettungswachen und Krankenhäusern, und in Ausführungen unter 80 cm Länge.
Was heißt das für dich?
- Du kennst deine Wege: Wenn Straßen umgebaut werden, achte auf Engstellen, Poller, Haltestellen, Parkstreifen und Zufahrten zu Gebäuden. Meld Probleme der Wehrführung, damit die Brandschutzdienststelle früh beteiligt wird.
- Poller und Sperren: Wisst, wie sie sich öffnen (versenkbar, abbaubar) und wo der Schlüssel liegt.
- Anfahrt zum Feuerwehrhaus: Ob Parkflächen für anfahrende Einsatzkräfte erhalten bleiben, ist ein Planungsthema.
- Drehleiter: Parkende Autos, neue Bäume, Haltestellen und Oberleitungen im Aufstell- und Schwenkbereich sind die Stellen, an denen die Anleiterbarkeit verloren geht (Flächen für die Feuerwehr, Drehleiter und Haus-Regel).
- Quelle
- AGBF/DFV Fachempfehlung 2022-01 „Mobilitätswende“, überarbeitete Fassung 12. November 2025
- Gilt für
- dauerhafte Veränderungen im öffentlichen Raum; temporäre Maßnahmen (Baustellen, Versammlungen) können differenzierter betrachtet werden
- Fahrbahnbreite
- mindestens 5,50 m (Erschließungsstraße, Zweirichtungsverkehr, RASt06)
- Tragfähigkeit
- 16 t Gesamtlast, 10 t Achslast, mindestens Bauklasse VI (RStO 01)
- Schwellenhöhe
- höchstens 8 cm (wenn Überfahrbarkeit nötig)
- Aufstellfläche öffentlicher Raum
- Anforderungen der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ und DIN 14090 hilfsweise
- Hindernisfreier Korridor bei Bäumen
- 2 m
- Flexipoller
- unzulässig auf einsatzrelevanten Straßen, an Zuwegungen zu Wachen und Krankenhäusern und unter 80 cm Länge