Sonderrechte und Wegerecht: § 35 und § 38 StVO

Recht in Brandenburg

Das Wichtigste in Kürze

  • Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO) sind zwei verschiedene Dinge. Sonderrechte befreien von Verkehrsregeln, das Wegerecht verpflichtet die anderen, freie Bahn zu schaffen.
  • Sonderrechte: Die Feuerwehr ist von der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1, neu gefasst seit 11. Oktober 2024). „Dringend geboten“ heißt: Das Abweichen von der Regel ist konkret nötig, um das Einsatzziel zu erreichen.
  • Bei der Feuerwehr sind die Sonderrechte personengebunden, im Rettungsdienst fahrzeuggebunden. § 35 Abs. 1 befreit die Feuerwehr als Organisation, § 35 Abs. 5a die Fahrzeuge des Rettungsdienstes. Deshalb können Sonderrechte bei der Feuerwehr auch im Privatfahrzeug auf dem Weg zum Einsatz greifen, wenn es dringend geboten ist.
  • Sonderrechte brauchen kein Blaulicht. Man kann sie ohne Sondersignale, mit blauem Blinklicht allein oder mit Blaulicht und Einsatzhorn wahrnehmen.
  • Wegerecht gibt es nur mit Blaulicht und Einsatzhorn (§ 38 Abs. 1) und nur bei höchster Eile. Blaues Blinklicht allein ist nur eine Warnung, kein Vorrang.
  • Grenzen: Befreit wird nur von der StVO. Straftaten wie Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung bleiben strafbar. Immer gilt § 35 Abs. 8: gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  • Höchste Sorgfalt gilt vor allem an Kreuzungen und Ampeln: Es muss sicher sein, dass andere das Signal bemerkt haben. Im Zweifel auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen und sich hineintasten.

Wer ist befreit und wann

  • Wer: Alle öffentlichen Feuerwehren (Berufs-, Freiwillige und Pflichtfeuerwehr) und private Feuerwehren (Werk- und Betriebsfeuerwehren), außerdem Katastrophenschutz, Polizei, Bundespolizei, Zolldienst und die Bundeswehr. Rettungsdienst: Hier sind nach § 35 Abs. 5a die Fahrzeuge befreit, und zwar bei höchster Eile, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Der Rettungsdienst ist also fahrzeuggebunden, die Feuerwehr personengebunden.
  • Personengebunden: Die Befreiung nach § 35 Abs. 1 hängt nicht am Fahrzeug, sondern an der Feuerwehr und ihrer hoheitlichen Aufgabe. Befreit ist also auch, wer dringend zum Feuerwehreinsatz herangezogen wird, zum Beispiel auf dem Weg zum Feuerwehrhaus im privaten Pkw. Voraussetzung ist wie immer, dass es dringend geboten ist. Ein Wegerecht hast du im Privatfahrzeug nicht, weil es nur mit Blaulicht und Einsatzhorn entsteht (§ 38 Abs. 1). Andere Verkehrsteilnehmer erkennen dich nicht als Einsatzkraft, deshalb gilt die Inanspruchnahme als hochriskant, siehe Fahrzeugsicherheit.
  • Hoheitliche Aufgaben: Gemeint sind Einsätze nach den Brandschutzgesetzen und Amtshilfeeinsätze.
  • Dringend geboten: Nur wenn das Abweichen von der StVO im konkreten Fall erforderlich ist, um das Einsatzziel zu erreichen. Beispiel: Eine Fahrt nur zur Ablösung ist nicht zeitkritisch, dafür gelten keine Sonderrechte. Muss aber ein durch Zeichen 250 gesperrter Weg befahren werden, um den Einsatzerfolg zu sichern, bestehen insoweit Sonderrechte.
  • Wichtig: Ob Sonderrechte vorliegen, hängt nicht von Blaulicht und Horn ab.

Was Sonderrechte nicht erlauben

  • Nur StVO: Die Befreiung gilt ausschließlich für die Vorschriften der StVO, und nur soweit der Einsatz es erfordert. Andere Vorschriften, etwa StVZO oder Strafgesetzbuch, gelten weiter.
  • Straftaten: Sonderrechte rechtfertigen keine Verkehrsstraftaten. Dazu zählen Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung.
  • Gebührende Berücksichtigung (§ 35 Abs. 8): Auch wer Sonderrechte hat, muss die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen. Ob das geschehen ist, wird im konkreten Fall beurteilt.
  • Keine Faustformeln: Es gibt keine feste Regel wie „20 km/h zu schnell“, „30 Prozent“ oder „50 Prozent“. Solche Faustformeln sind nach der Darstellung des Deutschen Feuerwehrverbands willkürlich.

Rechtsfolgen bei Verstößen

  • Normalfall: Keine. Wer die Sonderrechte zu Recht in Anspruch nimmt, handelt rechtmäßig, nicht rechtswidrig, auch bei Geschwindigkeit oder Rotlicht.
  • Ohne Sonderrechte wären Verstöße wie zu schnelles Fahren oder Rotlicht normale Ordnungswidrigkeiten mit Verwarnungs- oder Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog.
  • Verstoß gegen § 35 Abs. 8: Die StVO sieht nicht vor, dass die Sonderrechte dann entfallen. Das ist eine eigene Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO). Der Bußgeldkatalog kennt dafür keine Regelgeldbuße und kein Fahrverbot. Der Fahrer wird also nicht wie ein normaler Verkehrsteilnehmer mit Regelbußgeld und Fahrverbot belangt.
  • Missbrauch von Sondersignalen: Wer sie von vornherein missbräuchlich verwendet, riskiert eine Geldbuße von 20 Euro.
  • Straf- und Zivilrecht: Eine Straftat (zum Beispiel Straßenverkehrsgefährdung) und Schadensersatz sind eigene Ebenen, siehe Haftung im Feuerwehrdienst.
  • Bei einem Verfahren: Nicht allein auf Foren, soziale Medien oder KI-Antworten verlassen. Beratung über die Wehrführung und den Träger suchen.

Wegerecht und Blaulicht (§ 38)

  • Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn darf nur bei höchster Eile gebraucht werden, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Dann haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen und dem Einsatzfahrzeug den Vorrang zu gewähren.
  • Blaues Blinklicht allein (§ 38 Abs. 2): nur von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen und geschlossenen Verbänden. Keine Erweiterung der Sonderrechte, kein Wegerecht.
  • Gelbes Blinklicht (§ 38 Abs. 3): Warnung vor Gefahren, von Fahrzeugen aus nur vor Arbeits- und Unfallstellen, ungewöhnlich langsamen Fahrzeugen und ungewöhnlichen Abmessungen oder Ladungen.
  • Erhöhte Sorgfalt: Bei Sonderrechten und Wegerecht gilt höchste Sorgfalt. Der Einsatzfahrer muss sichergehen, dass andere die Signale wahrgenommen haben und genug Zeit haben, ihr Fahrverhalten anzupassen.
  • Rettungsgasse (§ 11 Abs. 2): Auf Autobahnen und mehrspurigen Außerortsstraßen (mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung) bilden alle bei Schritttempo oder Stillstand zwischen dem linken und dem rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine freie Gasse für Polizei- und Hilfsfahrzeuge.
  • Verzicht auf Vorrechte (§ 11 Abs. 3): Wer Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn es die Verkehrslage erfordert. Auf einen Verzicht darf man sich nur verlassen, wenn man sich vorher verständigt hat.
  • Funk (§ 35 Abs. 9): Alleinfahrende in BOS-Einsatzfahrzeugen dürfen das Funkgerät oder das Handteil aufnehmen und halten, wenn sie zum BOS-Funk berechtigt sind.

Fahrberechtigung

  • Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 10a StVG): Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t (entsprechend bis 7,5 t) bekommen, wenn sie mindestens zwei Jahre Klasse B, eine Einweisung und eine praktische Prüfung haben. Sie gilt bundesweit, aber nur für die Aufgaben der Organisation. Alle Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfung in Brandenburg: Feuerwehr-Fahrberechtigung bis 7,5 t. Siehe auch Fahrzeugkunde.

Was heißt das für dich?

  • Blaulicht und Horn sind kein Freifahrtschein. Sonderrechte brauchen Dringlichkeit, und auch dann gilt: Rücksicht auf alle anderen.
  • Nur Horn und Licht zusammen erzwingen den Vorrang. Wer Blaulicht allein fährt, warnt nur.
  • Kreuzung und Rotlicht: langsam, hineintasten, Blickkontakt suchen.
  • Ablösung und Rückfahrt sind nicht zeitkritisch, dafür gelten keine Sonderrechte.
  • Anfahrt im privaten Pkw: Die Sonderrechte können greifen, wenn es dringend geboten ist. Wegerecht gibt es nicht. Es gilt trotzdem § 35 Abs. 8 (gebührende Rücksicht). Weil andere dich nicht als Einsatzkraft erkennen, bleibt die Nutzung die Ausnahme. Ankommen geht vor Schnellsein.
  • Ausbildung: Die Fahrerbelehrung sollte Rechtsfragen, Fahrphysik, Fahrpsychologie und Fahrsicherheitstraining umfassen. Siehe Fahrzeugsicherheit, Fahrtraining, Fahrphysik.

Siehe auch: Fahrzeug führen, Eigenunfall, Unfallversicherung, Brand- und Katastrophenschutzgesetz.

Sonderrechte
§ 35 Abs. 1 StVO, Feuerwehr befreit, soweit zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten (Fassung seit 11.10.2024)
Gebührende Rücksicht
§ 35 Abs. 8 StVO, öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigen
Wegerecht
§ 38 Abs. 1 StVO, nur blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn, nur bei höchster Eile
Blaues Blinklicht allein
§ 38 Abs. 2 StVO, nur Warnung (Einsatzstelle, Einsatzfahrt, Begleitung), kein Vorrecht
Bindung der Sonderrechte
Feuerwehr: personengebunden (§ 35 Abs. 1), Rettungsdienst: fahrzeuggebunden (§ 35 Abs. 5a)
Gelbes Blinklicht
§ 38 Abs. 3 StVO, nur Warnung vor Gefahren
Rettungsgasse
§ 11 Abs. 2 StVO, Autobahn und mehrspurige Außerortsstraßen bei Schritttempo oder Stau
Ordnungswidrigkeit
Verstoß gegen § 35 Abs. 8 ist eine eigene Ordnungswidrigkeit, im Bußgeldkatalog keine Regelgeldbuße und kein Fahrverbot
Missbrauch von Sondersignalen
Geldbuße von 20 Euro im Bußgeldkatalog

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