Alarm- und Ausrückeordnung und Gefahrenabwehrbedarfsplan

Recht in Brandenburg

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) legt fest, welche Einheiten bei welchem Einsatzstichwort mit welchen Fahrzeugen alarmiert werden. Die Leitstelle arbeitet sie ab, die Stichworte kommen aus dem Stichwortkatalog.
  • Der Gefahrenabwehrbedarfsplan (auch Feuerwehrbedarfsplan) begründet, wie viele Standorte, Fahrzeuge und Einsatzkräfte ein Träger braucht. Grundlage ist die Pflicht der Gemeinde nach § 3 BbgBKG, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, und die Allgemeine Weisung des Innenministeriums (Fassung vom 17. November 2023).
  • Gemessen wird die Leistungsfähigkeit mit vier Größen: Hilfsfrist, Funktionsstärke, Erreichungsgrad und Einsatzmittel. Das Land schreibt keine feste Hilfsfrist vor, die Zahlen setzt jeder Träger selbst im Plan. Viele Städte folgen der Empfehlung der Berufsfeuerwehr-Leiter (AGBF): 9,5 Minuten Hilfsfrist, 10 Funktionen, 90 % Erreichungsgrad.
  • Die AAO ist das Werkzeug, der Bedarfsplan die Begründung dahinter. Ändert sich ein Standort oder die Ausrückebereiche, muss die AAO angepasst werden.
  • Dein Träger hat eigene Dokumente. Die Beispielzahlen auf dieser Seite stammen aus dem öffentlich einsehbaren Plan der Landeshauptstadt Potsdam 2022 bis 2026. Deine AAO bekommst du bei deiner Wehrführung.

Die Alarm- und Ausrückeordnung

  • Was sie regelt: welche Einheiten bei welcher Lage mit welchen Einsatzmitteln alarmiert werden. Dazu gehört auch, bei welchen Stichworten Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr gemeinsam oder einzeln ausrücken.
  • Wer sie festlegt: der Träger der Feuerwehr, also die Gemeinde oder das Amt. Deshalb gilt auf den Einsatzseiten dieses Portals der Satz „Maßgeblich ist die örtliche Alarm- und Ausrückeordnung.“
  • Wie sie wirkt: Die Leitstelle wählt nach dem Stichwort aus der Meldung die hinterlegte Einsatzmittelkette und alarmiert. Die Ausrückebereiche der Standorte stehen ebenfalls in der AAO.
  • Wie die Freiwilligen alarmiert werden: meist über Funkmeldeempfänger und Sirene. Alarm-Apps sind eine sinnvolle Ergänzung (zum Beispiel mit Rückmeldung, wer kommen kann), ermöglichen aber keine rechtssichere Alarmierung und ersetzen Melder und Sirene nicht.
  • Sonderobjekte haben eine Objekt-AAO, zum Beispiel Industrieanlagen, Krankenhäuser oder Kulturbauten, siehe Sonderobjekt.
  • Vorplanung steckt in der AAO: Wo Einsätze erfahrungsgemäß größer werden (zum Beispiel Wald, Reetdach, Kulturbauten), können mehr Kräfte oder Führungseinheiten gleich mitalarmiert werden.
  • Lesehilfe: Die AAO ist ein Plan für den Normalfall. Bei Großlagen und Sonderlagen reicht die normale Alarmierung nicht mehr, dann gelten die Regeln der Führungsorganisation.

Der Gefahrenabwehrbedarfsplan

  • Zweck: Er informiert und begründet Entscheidungen von Verwaltung und Politik über Organisation, Größe und Ausstattung der Feuerwehr. Er ist keine Einsatzvorschrift.
  • Kernpunkte: Standorte und Ausrückebereiche, Art und Zahl der Fahrzeuge und Geräte, personelle Leistungsfähigkeit, Gefahren- und Risikopotenzial einschließlich Löschwasserversorgung und das Sicherheitsniveau für die Bürger (das Schutzziel).
  • Gefahren- und Risikoanalyse: Die Anlage der Allgemeinen Weisung nennt vier Gefahrenarten mit zusammen 14 Risikoklassen: Brand (1 bis 4), Technische Hilfe (1 bis 4), CBRN-Gefahren (1 bis 3) und Wassernotfälle (1 bis 3). Jedes Gebiet wird nach Gesamtstruktur (Bauweise, Gebäudehöhe, Gewerbe, Verkehrswege, Gewässer) und als Orientierung nach Einwohnerzahl einer Klasse zugeordnet, nicht nach einzelnen Objekten. Bei überwiegenden Gebäudehöhen über 7 m, Industrie- oder Gewerbebetrieben oder Waldgebieten A soll die höhere Risikoklasse zugrunde gelegt werden. Die CBRN-Komponenten (R/N, B, C) werden getrennt eingestuft, es zählt die höchste Klasse.
  • Schutzzielszenarien: Man plant nicht für jeden denkbaren Einsatz, sondern für wahrscheinliche Standardereignisse, die regelmäßig Menschen und Sachwerte gefährden.
  • Wie oft, wie lange gültig: Die Pläne in Potsdam gelten für je fünf Jahre (2017 bis 2021, 2022 bis 2026) und enthalten einen Ausblick auf die Zeit danach.

Vorgaben des Landes Brandenburg

  • Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 17. November 2023: Sie gilt seit 1. Januar 2024 und läuft Ende 2029 aus. Sie ersetzt die Fassung von 2020.
  • Bedarf bestimmt die Ausstattung: Organisation, Mindeststärke und Ausstattung richten sich nach dem einsatztaktischen Bedarf im Gefahrenabwehrbedarfsplan. Die Mindestanforderungen sollen alle fünf Jahre geprüft und an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden.
  • Mindeststärke: Eine örtliche Feuerwehreinheit besteht mindestens aus einer Staffel (FwDV 3). Empfohlen wird, alle Funktionen mindestens doppelt zu besetzen.
  • Hauptamtliche Wache: Bei mehr als 30.000 Einwohnern soll eine ständig hauptamtlich besetzte Feuerwache eingerichtet werden, wenn keine Berufsfeuerwehr besteht (oder früher, wenn der Plan es feststellt).
  • Berufsfeuerwehr: rund um die Uhr mindestens 16 Einsatzfunktionen (nach der AGBF-Empfehlung von 2015).
  • Ausstattungsstufen: Stufe I für Einsätze im eigenen Gebiet, Stufe II für Einsätze über das Gebiet hinaus (gilt auch für kreisfreie Städte). Welche Fahrzeuge und Geräte zu welcher Risikoklasse gehören, steht in den Tabellen der Anlage.
  • Zusammenwirken: Einsatzmittel verschiedener Träger können für bestimmte Aufgaben zusammenwirken, besonders bei Waldbränden und CBRN-Einsätzen.
  • Hilfsfrist: Die Weisung nennt keine feste Hilfsfrist. Welche Werte gelten, entscheidet der Träger in seinem Plan.

Die Messgrößen

  • Hilfsfrist: Zeit von der Notrufabfrage bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte. Sie besteht aus Gesprächs- und Dispositionszeit, Ausrückzeit und Fahrzeit. Ausrückzeit plus Fahrzeit heißen Eintreffzeit.
  • Warum so knapp: Wer im Brandrauch liegt, ist in akuter Lebensgefahr. Schäden wachsen mit der Branddauer sehr schnell. Rettung muss deshalb so früh wie möglich beginnen.
  • Funktionsstärke: Zahl der Funktionen (Einheitsführer, Maschinist, Trupps und so weiter), die in der Hilfsfrist eintreffen. Die Gruppe (FwDV 3) hat 9 Funktionen, die Staffel 6.
  • Erreichungsgrad: Anteil der Einsätze, in denen Hilfsfrist und Funktionsstärke eingehalten werden. 100 % sind unrealistisch (Verkehr, Wetter, Paralleleinsätze). Die AGBF empfiehlt für Städte 90 %, ab etwa 80 % spricht man allgemein von einer leistungsfähigen Feuerwehr.
  • Kritischer Wohnungsbrand: Standardszenario der AGBF: Wohnungsbrand im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit verrauchtem Rettungsweg und einer vermissten Person.

Beispiel: Gefahrenabwehrbedarfsplan Potsdam 2022 bis 2026

Die Landeshauptstadt hat ihren Plan öffentlich gemacht. Er zeigt gut, wie die Begriffe zusammenspielen. Andere Träger setzen eigene Werte.

  • Aufbau der Wehr: Berufsfeuerwehr (zwei Feuer- und Rettungswachen plus Rettungswache) und Freiwillige Feuerwehr mit mehreren Einheiten.
  • Einsatzaufkommen (Mittel 2017 bis 2020, ohne Rettungsdienst): etwa 3.041 Einsätze im Jahr, das sind 8,3 pro Tag. Davon waren 46,8 % Technische Hilfe, 24,6 % Fehlalarme (überwiegend Brandmeldeanlagen), 13,3 % Brände und 15,3 % Sonstiges.
  • Schutzziel Brand: Stufe 1: nach 8 Minuten Eintreffzeit (Hilfsfrist 9,5 Minuten) 8 Funktionen mit mindestens einem Hilfeleistungslöschfahrzeug und einer Drehleiter. Stufe 2: nach weiteren 5 Minuten (13 Minuten ab Alarmierung) weitere 8 Funktionen, zusammen 16, darin ein Führungsdienst mit Zugführerqualifikation. Beide Stufen in 90 % der Fälle.
  • Schutzziel Technische Hilfe (Pkw-Unfall, Fahrer eingeklemmt und bewusstlos, geringe Mengen Kraftstoff): gleiche Zeiten und Stärken. In Stufe 1 geht es um Erkundung, Absichern, Zugang zum Verletzten, Sofortrettung, in Stufe 2 um die schonende technische Rettung.
  • Schutzziel CBRN (Lkw-Unfall mit Gefahrstoffaustritt): gleiche Stufen, dazu eine dritte Stufe mit einer weiteren Staffel, insgesamt 22 Funktionen.
  • Schutzziel Wasser („Person im Wasser oder Eis“): 8 Funktionen nach 8 Minuten, 20 insgesamt nach 13 Minuten, in einer dritten Stufe eine Taucherstaffel (zusammen 26 Funktionen). Siehe Wasserrettung.
  • Frühere Zielwerte: Der Plan von 2017 hatte 80 % Erreichungsgrad, der neue Plan strebt 90 % an.
  • Ist-Zustand als Lehrstück: In 8 Minuten war nach den Leitstellendaten von 2015 bis 2020 in 63,2 % der Fälle mindestens ein Löschfahrzeug vor Ort, in 12 Minuten in 92,5 %. Der Plan sieht deshalb zusätzliche Standorte vor.
  • Folge für die AAO: Mit den neuen Standorten sollen die Ausrückebereiche nach reiner Fahrzeit neu zugeschnitten werden. Jede Feuer- und Rettungswache soll die Schutzzielstufe 1 allein sicherstellen können, im Bedarfsfall wird die nächstgelegene Wache alarmiert. Die Zuweisung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.

Was heißt das für dich?

  • Du musst die AAO deiner Wehr kennen: bei welchen Stichworten rückt deine Einheit aus, mit welchem Fahrzeug, zusammen mit wem.
  • Frag nach dem Bedarfsplan deines Trägers. Er erklärt, warum euer Standort, eure Fahrzeuge und eure Alarmierung so aussehen.
  • Ein Stichwort ist nur so gut wie seine Einsatzmittelkette. Passt die Kette in der Praxis nicht, melde das über den Dienstweg, die AAO lässt sich anpassen.

Siehe auch: Einsatzstichworte, Zusammenarbeit mit der Leitstelle, Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG), Den Stichwortkatalog lesen, ABC-Einheiten in Brandenburg.

AAO
Alarm- und Ausrückeordnung: welche Einheiten bei welchem Stichwort alarmiert werden
Gefahrenabwehrbedarfsplan
Bedarfsplanung eines Trägers für Standorte, Fahrzeuge, Personal und Schutzziele
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 BbgBKG: leistungsfähige Feuerwehr; § 3 Abs. 2 Nr. 1: Gefahrenabwehrbedarfsplan
Allgemeine Weisung
Organisation, Mindeststärke und Ausstattung der öffentlichen Feuerwehren, gültig 01.01.2024 bis 31.12.2029
Hilfsfrist
Notrufabfrage in der Leitstelle bis Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle (DIN 14011)
AGBF-Empfehlung
9,5 Minuten Hilfsfrist, 10 Funktionen, weitere Staffel nach 5 Minuten, 90 % Erreichungsgrad
Gefahrenarten in Brandenburg
Brand, Technische Hilfe, CBRN, Wassernotfälle

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