Das Wichtigste in Kürze
- Der Bekleidungserlass Feuerwehr (BEFw) des Innenministeriums vom 13. November 2024 (in Kraft seit 15. November 2024) regelt Dienst- und Schutzkleidung aller Feuerwehrangehörigen in Brandenburg, auch der ehrenamtlichen.
- Einsatz und Übung: Mindestens Feuerwehrjacke, Feuerwehrhose, Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk. Im unmittelbaren Gefahrenbereich (zum Beispiel beim Innenangriff) zusätzlich Überjacke, Überhose, Feuerschutzhaube und besondere Feuerwehrschutzhandschuhe.
- Im öffentlichen Verkehrsraum kommt Warnkleidung hinzu. Bei Nässe soll eine Wetterschutzjacke mit Warnwirkung (ISO 20471) oder die Überjacke getragen werden.
- Abweichungen vom Mindestschutz kann nur die Einsatzleitung im begründeten Einzelfall nach der Gefährdungslage zulassen.
- Der Träger entscheidet über Beschaffung und Ausstattung nach seinem Haushalt. Die Wehr soll einheitlich ausgestattet sein. Der Erlass gilt für Neu- und Ersatzbeschaffungen, alte Kleidung darf weiter genutzt werden.
- Dienstgradabzeichen sollen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten an alle Berechtigten ausgegeben werden.
Wer ist betroffen?
Der Erlass regelt die einheitliche Ausstattung mit Dienst- und Schutzkleidung:
- der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,
- der feuerwehrtechnischen Beschäftigten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- der Beschäftigten in Brandschutzdienststellen mit feuerwehrtechnischer Laufbahnausbildung und
- der ehrenamtlichen Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren sowie der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Funktionsträger der Aufgabenträger einschließlich ihrer Stellvertretungen.
Grundsätze:
- Die Aufgabenträger sollen den Personenkreis mit der erforderlichen Dienst- und Schutzkleidung ausstatten (2.1). Wie viel und wann, entscheidet der Träger nach dem Haushaltsplan (2.4).
- Einheitlichkeit innerhalb einer Feuerwehr soll gesichert sein. Abweichungen sind zulässig, wenn die Einheitlichkeit innerhalb der ehrenamtlichen oder der hauptamtlichen Kräfte gewahrt bleibt (2.3).
- Neubeschaffung erst, wenn das jeweilige Teil der bisherigen Kleidung zur Aussonderung oder Erneuerung ansteht (2.5). Bisherige Kleidung darf weiter verwendet werden, über den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung entscheidet der Träger (6.1).
- Gestaltung, Ausführung und Trageweise stehen in Anlage 1 des Erlasses.
Dienstkleidung
Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren tragen bei dienstlichen Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes Dienstkleidung (3.1). Dazu gehören:
- Dienstanzug: Dienstjacke, Diensthose oder Dienstrock, Diensthemd oder Dienstbluse, Krawatte oder Halstuch und Schirmmütze.
- Tagesdienstkleidung: Blouson oder Arbeitsjacke, Arbeitshose, Diensthemd oder Dienstbluse, Arbeitshemd oder Arbeitsbluse in Dunkelblau, Polo-, T- oder Sweatshirt in Dunkelblau. Dazu kann Schirmmütze, Barett oder Basecap getragen werden.
- Wetterschutzkleidung: Der Träger kann Wetterschutzparka, Softshelljacke, Fleecejacke und Strickjacke einführen. Strickmütze und Basecap in Dunkelblau sind möglich, optional mit dem FEUERWEHR-Signet bestickt.
- Ergänzung: schwarzes Schuhwerk, schwarzer Gürtel, schwarze Strümpfe oder schwarze beziehungsweise hautfarbene Feinstrumpfhosen (3.2).
- Abzeichen: An Dienstjacken, Blousons, Diensthemden und Dienstblusen werden Rang-, Dienstgrad- oder Tätigkeitsabzeichen als Schulterklappen getragen (3.4). Der Träger kann ein Ärmelabzeichen auf dem linken Ärmel anordnen (2.6).
- Verbände der Feuerwehren können in Ausübung ihrer Aufgaben nach § 31 BbgBKG Dienstkleidung nach diesem Erlass tragen, abweichende Ärmel- und Funktionsabzeichen sind zulässig (3.5).
Schutzkleidung im Einsatz und Übungsdienst
- Mindestausrüstung (4.1): Feuerwehrjacke, Feuerwehrhose, Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe, Feuerwehrschutzschuhwerk.
- Ausnahmen: In begründeten Einzelfällen kann die Einsatzleitung nach Beurteilung der Gefährdungslage Ausnahmen zulassen (4.2).
- Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung, insbesondere bei der Brandbekämpfung im Innenangriff (4.3): Feuerwehrüberjacke, Feuerwehrüberhose, Feuerwehrhelm, Feuerschutzhaube, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk.
- Im öffentlichen Verkehrsraum: zusätzlich Warnkleidung (4.4).
- Bei Nässe: soll eine Wetterschutzjacke mit Warnwirkung nach ISO 20471 oder die Überjacke getragen werden (4.5).
- Jugendfeuerwehr: Die Angehörigen tragen Schutzkleidung nach Anlage 7 (4.6). Siehe auch Jugendfeuerwehr: Schutz.
- Zur Pflege und zum Zubehör siehe Persönliche Schutzausrüstung und Pflege von Schutzkleidung.
Funktionsabzeichen und Helmkennzeichnung
- Funktionsabzeichen (Anlage 5) tragen nur die Inhaber der jeweiligen Funktion. Wer die Funktion nicht mehr ausübt, legt das Abzeichen ab (5.2). Sie gelten, wenn der Träger sie einführt (5.1).
- Führungskräfte tragen Helme mit Kennzeichnungen nach Anlage 5, Tabelle 5, laufende Nummern 1 bis 4. Atemschutzgeräteträger und Sanitäter können Kennzeichnungen nach den Nummern 5 und 6 tragen (5.3).
- Qualifikation: Die Helmkennzeichnung gilt, außer bei Nr. 4, als Qualifikationskennzeichnung, nicht als Funktionskennzeichnung. Sie wird nach erfolgter Qualifikation und Beförderung genutzt. Die Funktion wird im Einsatz regelhaft durch Funktionswesten sichergestellt (5.4).
- Im Einsatz- und Übungsdienst wird die Ausübung einer Führungs- und Sonderfunktion durch Koller oder Westen gekennzeichnet (5.6).
- Musiktreibende Abteilungen können Funktionsabzeichen nach Tabelle 4 tragen (5.5).
Kennzeichnungen im Überblick
Das Innenministerium hat eine Übersicht der Rang-, Tätigkeits-, Dienstgrad- und Funktionskennzeichnungen herausgegeben (Stand Juli 2025). Sie zeigt:
- Rangabzeichen für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes (nach Besoldungsgruppe).
- Tätigkeitsabzeichen für kommunale Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst (nach Eingruppierung).
- Dienstgradabzeichen für ehrenamtliche Angehörige der öffentlichen Feuerwehren.
- Funktionsabzeichen für Funktionsträger und ihre Stellvertretungen, zum Beispiel Ortswehrführer, Leiter der Feuerwehr oder Kreisbrandmeister.
- Die Übersicht ist nur ein Auszug. Verbindlich sind ausschließlich die mit dem gültigen Erlass veröffentlichten Regelungen und Kennzeichnungen. Zu den Dienstgraden im Überblick siehe Tätigkeitsverordnung (TVFF).
Was heißt das für dich?
- Frag bei der Wehrführung, welche Kleidung dein Träger beschafft hat und wann Ersatz ansteht. Das entscheidet der Träger nach seinem Haushalt.
- Im Einsatz und bei der Übung trägst du mindestens die Schutzkleidung nach 4.1. Im Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung sind es die Überjacke, Überhose und Feuerschutzhaube. Abweichungen entscheidet nur die Einsatzleitung.
- Auf der Straße gehört Warnkleidung dazu.
- Funktionsabzeichen trägst du nur, solange du die Funktion hast.
- Anlage 1 mit der genauen Trageweise liegt bei deinem Träger und bei bravors. Dort stehen die Details zu Schnitt, Farben und Abzeichen.
- Erlass
- Bekleidungserlass Feuerwehr (BEFw), Ministerium des Innern und für Kommunales, 13. November 2024
- In Kraft
- 15. November 2024
- Gilt für
- Beamte und Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst, ehrenamtliche Angehörige öffentlicher Feuerwehren, Funktionsträger der Aufgabenträger
- Geltung
- für Neu- und Ersatzbeschaffungen
- Dienstgradabzeichen
- innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten bereitzustellen
- Ersetzt
- VV Dienstkleidung Brandschutz BB (2022), Erlasse vom 14.02.2023, Helmkennzeichnung (1993), Kennzeichnung von Führungskräften (2003)
- Anlagen
- Anlage 1 (Gestaltung und Trageweise), 2 (Rangabzeichen), 3 (Dienstgradabzeichen), 4 (Tätigkeitsabzeichen), 5 (Funktionskennzeichen), 6 (Schutzkleidung), 7 (Jugendfeuerwehr)