Das Wichtigste in Kürze
- Die Gemeinde (der Träger des örtlichen Brandschutzes) ist für den Datenschutz verantwortlich, nicht die einzelne Wehr. Sie darf nach § 17 BbgBKG nur bestimmte Daten von Feuerwehrangehörigen verarbeiten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Eintritt, Dienstgrad und Funktion, Lehrgänge, besondere Kenntnisse, Erreichbarkeit, Beschäftigungsstelle und Bankverbindung.
- Alarmierungsdaten sind sensibel: Einsatzart, Ort, Zeit, Angaben zur meldenden Person, im Rettungsdienst auch Patientendaten. Sie müssen vor Missbrauch und unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden (Integrität und Vertraulichkeit).
- Alarmierung über das Internet (SMS, Push-App, E-Mail) ist nach den Hinweisen des Innenministeriums nur als Ergänzung zur Alarmierung über Funkmeldeempfänger zulässig. Ob und für welche Daten, entscheidet eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
- Ohne Verschlüsselung dürfen nur Daten ohne Personenbezug übertragen werden: höchstens Einsatzort, Einsatzart und Straße, keine Hausnummern, Namen oder Patientendaten.
- Leitstellen müssen personenbezogene Daten und Aufzeichnungen spätestens nach sechs Monaten löschen (§ 17 Abs. 3 BbgBKG).
- Verstöße können teuer werden: Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 32 BbgDSG), Straftat mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 33 BbgDSG), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) bis ein Jahr.
Mitgliederdaten (§ 17 BbgBKG)
Die Aufgabenträger, die Aufsichtsbehörden und die Landesschule (LSTE) dürfen für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildung die notwendigen personenbezogenen Daten von Feuerwehrangehörigen im erforderlichen Umfang verarbeiten. Nur diese Daten gehören dazu:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Beruf
- Datum des Eintritts in die Feuerwehr
- Name der Feuerwehr
- Dienstgrad und Funktion
- Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse
- besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
- Angaben über die Erreichbarkeit
- Beschäftigungsstelle und Bankverbindung
Weitere Regeln im selben Paragrafen:
- Entschädigung und Erstattung (zum Beispiel Lohnfortzahlung): Dafür dürfen zusätzlich Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Höhe und Art der Ansprüche verarbeitet werden. Siehe Freistellung, Lohnfortzahlung und Verdienstausfall.
- Alarm- und Einsatzpläne: Dafür dürfen Name, Vorname, Anschrift, Beruf und Funktion sowie die Erreichbarkeit verarbeitet werden.
- Behörden dürfen den Trägern betriebliche Daten übermitteln, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Deine Rechte als Mitglied (Beispiel aus Brandenburg)
Datenschutzhinweise einer Brandenburger Stadt zur Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr (Stadt Schwedt/Oder, Stand Dezember 2021) zeigen, wie das praktisch aussieht:
- Zweck: Mitgliedschaft, Einsatz und Verwendung in der Freiwilligen Feuerwehr. Rechtsgrundlagen: § 17 BbgBKG und die Tätigkeitsverordnung (siehe TVFF).
- Weitergabe bei Bedarf an den Landkreis, die LSTE, Feuerwehrschulen anderer Länder, das Innenministerium und Feuerwehrverbände.
- Speicherdauer: mindestens bis zum Austritt aus der Feuerwehr.
- Betroffenenrechte nach der DSGVO: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung, Einschränkung und Widerspruch (Art. 17, 18, 21), gegebenenfalls Datenübertragbarkeit (Art. 20).
- Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LDA) ist möglich.
- Gesundheitliche Einschränkungen, die die Eignung für den Dienst beeinflussen, musst du nach der Tätigkeitsverordnung (§ 1 Abs. 2) angeben. Das ist eine Pflicht.
Wie deine Gemeinde die Daten konkret handhabt, steht in ihren Datenschutzhinweisen. Frag dort nach.
Alarmierungsdaten (MIK-Hinweise 2025)
Warum sie sensibel sind
- Bei der digitalen Alarmierung über Funkmeldeempfänger (POCSAG) lassen sich die Daten verschlüsseln. Dann sind sie auf dem Übertragungsweg grundsätzlich vor Unbefugten geschützt.
- Unverschlüsselt können sie mit einem Funkscanner oder über die serielle Schnittstelle der Ladeschale eines Meldeempfängers mit frei verfügbarer Software abgegriffen und ins Internet gestellt werden. Das ist ein großes datenschutzrechtliches Risiko. Das Ministerium nennt ein Beispiel von 2020, bei dem Einsatzdaten verschiedener Feuerwehren offen im Internet einsehbar waren.
- Alarmierungsdaten enthalten regelmäßig Einsatzart, -ort, -zeit, Zusatzinformationen und Angaben zur meldenden Person, im Rettungsdienst oft Patientendaten.
Was zulässig ist
- Die Verarbeitung ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich ist.
- Alarmierung über Smartphone (SMS, Push-App, E-Mail) ist nur eine Ergänzung. Das Internet ist kein „eigenes Netz“, die alleinige Alarmierung auf diesem Weg ist nicht zulässig. Ob und für welche Daten die parallele Übertragung zulässig ist, ergibt sich aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO).
- Für solche Systeme gelten dieselben Anforderungen wie für die primären Alarmierungssysteme. Das gilt auch für Anzeigetafeln und Steuerungen im Feuerwehrhaus.
- Verantwortlich ist, wer das System betreibt und über Zweck und Mittel entscheidet, also der örtliche Aufgabenträger. Er muss vor der Einrichtung seine Datenschutz- und IT-Sicherheitsverantwortlichen einbinden. Bei externen Dienstleistern braucht es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), die Verantwortung bleibt beim Träger.
Maßnahmen, die das Ministerium nennt (Beispiele)
Technisch:
- Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, bei E-Mail gegebenenfalls Ende-zu-Ende.
- Passwortschutz (wenn möglich Zwei-Faktor), Protokollierung von Zugriffen.
- Datensparsamkeit: zum Beispiel reine Push-Systeme, bei denen Mitteilungen nicht dauerhaft auf dem Gerät bleiben, sonst eine automatische Löschung.
- Eigene Server, Schutz vor Angriffen (Firewall, Virenschutz), physischer Schutz der Systeme.
Organisatorisch:
- Schulung der Einsatzkräfte, schriftliche Verpflichtung auf den Datenschutz, interne Verhaltensregeln, Merkblätter.
- Rechte- und Rollenkonzept: Zugriff nur für die, die ihn brauchen.
- Regelmäßige Prüfung der Protokolle, Löschkonzept. Für Leitstellen gilt höchstens sechs Monate, das Ministerium empfiehlt keine längere Frist.
- Vorgehen bei Datenpannen festlegen. Datenpannen sind der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls den Betroffenen zu melden (Art. 33, 34 DSGVO).
Wenn Verschlüsselung nicht möglich ist: Dann bleibt in der Regel nur, Daten ohne Personenbezug zu übermitteln: höchstens Einsatzort, Einsatzart und Straße, keinesfalls Hausnummern, Namen oder Patientendaten wie Diagnosen und Vorerkrankungen.
Rechtsfolgen bei Verstößen
- Haftung des Verantwortlichen für materielle und immaterielle Schäden (Art. 82 DSGVO).
- Bußgeld bis 50.000 Euro nach § 32 BbgDSG.
- Straftat nach § 33 BbgDSG mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB): Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Hinweise ordnen Freiwillige Feuerwehrangehörige als Personen in einem öffentlichen Dienstverhältnis eigener Art ein, sie stehen Amtsträgern gleich.
- Weitere Delikte wie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) kommen in Extremfällen in Betracht, zum Beispiel beim Verkauf von Alarmierungsdaten. Eine Verurteilung kann dazu führen, dass jemand öffentliche Ämter nicht mehr bekleiden darf. Das hat zur Folge, dass er aus dem Feuerwehrdienst ausscheidet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 TVFF).
- Auch Außenstehende machen sich strafbar: Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB) und unbefugtes Abhören von Funk (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz).
Was heißt das für dich?
- Gib Alarm- und Einsatzdaten nicht weiter, auch nicht „nur“ an Freunde oder in private Gruppen, und mach keine Screenshots davon. Zur Verschwiegenheit über Einsätze und zu Bildern siehe Pressearbeit und Verschwiegenheit und BbgBKG (§ 27 Abs. 6).
- Greif Alarmierungsdaten nicht eigenmächtig ab (Funkscanner, Software an der Ladeschale). Genau das nennt das Ministerium ausdrücklich als Sanktionsfall.
- Schütz dein Handy und deinen Meldeempfänger: Gerätesperre, keine fremden Personen am Gerät, keine offenen Systeme im Internet.
- Welche Alarmierungswege deine Wehr nutzt, entscheidet der Träger mit seinen Datenschutzverantwortlichen. Frag bei der Wehrführung nach der Verpflichtungserklärung und den Verhaltensregeln.
- Datenpanne bemerkt? Zum Beispiel falsche Verteilerliste, verlorener Meldeempfänger, offene Einsatzdaten: Melde es sofort der Wehrführung und dem Träger, der Träger muss ggf. die Aufsicht informieren.
- Deine Rechte: Du kannst bei deiner Gemeinde Auskunft über deine gespeicherten Daten verlangen.
- Gesetz (Datenschutz)
- § 17 BbgBKG, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG)
- Verantwortlicher
- der örtliche Aufgabenträger (Gemeinde, Amt, kreisfreie Stadt)
- Löschfrist Leitstelle
- spätestens sechs Monate (§ 17 Abs. 3 BbgBKG)
- Orientierung für Alarmierungssysteme
- Hinweise des Innenministeriums (Referat 34), Stand 28. April 2025
- Bußgeld
- bis 50.000 Euro (§ 32 BbgDSG)
- Strafe
- bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 33 BbgDSG)
- Aufsicht
- Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA)