Das Wichtigste in Kürze
- Anscheinsgefahr: Nach objektiven Gesichtspunkten (zum Beispiel gründliche Erkundung) ist von einer Gefahr auszugehen, auch wenn sich später zeigt, dass keine bestand. Das Handeln ist rechtmäßig.
- Putativgefahr (Scheingefahr): Es fehlen belastbare Anhaltspunkte, das Handeln beruht auf rein subjektiver Einschätzung. Das Handeln ist rechtswidrig.
- Jedermannsrechte: vorläufige Festnahme (§ 127 StPO), Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB, § 227 BGB) und rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).
- Beispiel Türöffnung: Sprechen mehrere Gründe für eine hilflose Person (überquellender Briefkasten, gestapelte Mahlzeiten, Aussagen der Nachbarn, gebrochene Rituale), liegt Anscheinsgefahr vor. Aufbrechen nach dem Klingeln ohne weitere Erkundung wäre Putativgefahr.
Anscheinsgefahr und Putativgefahr
- Anscheinsgefahr: Du hast gründlich erkundet und musstest nach objektiven Gesichtspunkten von einer Gefahr ausgehen. Stellt sich später heraus, dass keine Gefahr bestand oder hätte entstehen können, war dein Handeln trotzdem rechtmäßig.
- Türöffnung, Gründe für eine Anscheinsgefahr: überquellender Briefkasten, gestapelte Mahlzeiten von „Essen auf Rädern“, Nachbarn berichten von schlechtem Allgemeinzustand, die Person lässt feste Rituale ausfallen.
- Putativgefahr (auch Scheingefahr): Es gibt keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte, du handelst aus reiner subjektiver Einschätzung. Das ist rechtswidrig. Beispiel: Tür aufbrechen nach dem Klingeln, ohne weitere Erkundung oder Befragung.
- Daraus folgt: Erkunden und Befragen gehört zu jeder Türöffnung. Sie macht aus einer Vermutung eine begründete Annahme (H:Türnotöffnung).
Jedermannsrechte
- Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO): Jeder darf eine Person ohne richterliche Anordnung festhalten, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig gelten: sie wurde auf frischer Tat ertappt (mit eigenen Augen gesehen), sie ist der Flucht verdächtig (will nicht bis zur Polizei bleiben) und ihre Identität ist nicht sofort feststellbar (kann oder will sich nicht ausweisen). Das „oder“ im Gesetz ist als „und“ zu verstehen.
- Notwehr (§ 32 StGB, ähnlich § 227 BGB): Verteidigung (Abwehr, kein eigener Angriff), die erforderlich ist (nur so stark, dass ein sofortiges Ende des Angriffs zu erwarten ist), gegen einen gegenwärtigen (andauernden oder unmittelbar bevorstehenden, Angreifer näher als eine Armlänge) und rechtswidrigen Angriff (der Angriff ist eine Straftat). Alle vier Bedingungen gleichzeitig. Verteidigst du eine andere Person, heißt das Nothilfe.
- Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Was heißt das für dich?
- Gründe sammeln, bevor du eingreifst. Notiere sie im Einsatzbericht.
- Dein Eingriff braucht Grund und Maß. Wer abwägt und dokumentiert, handelt rechtmäßig.
- Jedermannsrechte gelten auch für dich, sind aber eng: im Zweifel Polizei.
Siehe auch: H:Türnotöffnung, Polizei, Übergriffe auf Einsatzkräfte.
Die Inhalte beruhen auf dem Einsatzleiterwiki (CC BY-SA 4.0, dort nach dem B4-Lehrgang der Berliner Feuerwehr) und den genannten Gesetzen. Das ist eine Zusammenfassung zum Lernen und keine Rechtsberatung.
Lizenz und Quellenhinweis
Diese Seite beruht zum Teil auf Inhalten des Einsatzleiterwikis (Autorinnen und Autoren: siehe Versionsgeschichte der jeweiligen Wiki-Artikel), veröffentlicht unter der Lizenz CC BY-SA 4.0.
Änderungen: Die Inhalte wurden umformuliert, gekürzt und neu gegliedert.
Lizenz dieser Seite: Entsprechend der Share-Alike-Bedingung wird auch diese Seite unter CC BY-SA 4.0 bereitgestellt. Sie darf unter dieser Lizenz mit Namensnennung weitergegeben und bearbeitet werden. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
- Anscheinsgefahr
- Objektiv Gefahr anzunehmen, Handeln rechtmäßig
- Putativgefahr
- Nur subjektive Einschätzung, Handeln rechtswidrig
- Vorläufige Festnahme
- § 127 StPO, drei Bedingungen gleichzeitig
- Notwehr
- § 32 StGB, vier Bedingungen gleichzeitig
- Rechtfertigender Notstand
- § 34 StGB, Rechtsgüter abwägen