Das Wichtigste in Kürze
- Psychische Erste Hilfe sind erste Maßnahmen an der Einsatzstelle, die seelische Folgeschäden bei Betroffenen vermindern. Das können alle Anwesenden: Zeugen und Einsatzkräfte.
- Ruhe bewahren, nicht allein lassen, abschirmen, zuhören. Wenn du gehen musst, sorge für Ablösung oder sag, wann du wiederkommst.
- Neugierige Blicke belasten Betroffene. Schütze sie davor und binde Zuschauende mit einfachen Aufgaben ein, zum Beispiel beim Verbandanlegen.
- Sterbende: ehrlich, würdevoll, Wünsche erfüllen. Todesnachrichten persönlich überbringen, in klaren Worten.
- Gaffer und Aufnahmen: Wer Hilfeleistende behindert, kann sich nach § 323c Abs. 2 StGB strafbar machen, Aufnahmen hilfloser oder verstorbener Personen nach § 201a StGB.
Wer ist „Betroffener“?
- Verletzte, Angehörige, Zeugen und Beteiligte. Sie gehören nicht zu den Einsatzkräften und werden daher in der psychosozialen Notfallversorgung als PSNV für Betroffene (PSNV-B) betreut. Für die eigenen Kräfte gibt es die PSNV für Einsatzkräfte, siehe Psychische Belastung und Einsatznachsorge und PSNV für Einsatzkräfte.
- Unterstützung nachfordern: Für längere Betreuung gibt es Notfallseelsorge und Kriseninterventionsteams. Siehe Betreuung (SEG-Bt) und PSNV.
Die sechs Schritte der Psychischen Ersten Hilfe
- Ruhe bewahren. Nicht rennen und nicht schreien.
- Nicht allein lassen. Sorge für Ablösung durch eine andere Einsatzkraft oder sag, wann du zurückkommst. Informiere über das, was gerade passiert, zum Beispiel, dass der Krankenwagen unterwegs ist.
- Schützen und abschirmen. Neugierige Blicke belasten. Zuschauende können einfache Aufgaben übernehmen, zum Beispiel beim Verbandanlegen helfen.
- Auf Augenhöhe gehen, vorsichtig Körperkontakt suchen. Eine leichte Berührung an Hand oder Schulter wird manchmal als angenehm empfunden. Vorher fragen, ob das in Ordnung ist.
- Mit Betroffenen reden. Geduldig zuhören, ruhig sprechen, fragen, ob die Person erzählen möchte, was passiert ist.
- Angehörige betreuen.
Körperkontakt
- Nur Hände, Schultern und Rücken berühren, niemals Knie oder Oberschenkel.
- Möglichst nur auflegen, keine Bewegungen wie Streicheln.
- Kein Körperkontakt nach Vergewaltigungen.
Gespräch
- Sich vorstellen und nach dem Namen fragen.
- Einfache Sprache, kurze, klare Sätze.
- Über das Geschehen informieren und versichern, dass geholfen wird.
- Danach über Alltägliches sprechen (Arbeit, Familie), um zu beruhigen und abzulenken.
- Auch zu Bewusstlosen sprechen.
Auskunft zum Gesundheitszustand
- Grobe Informationen zur aktuellen Lage und zu den nächsten Maßnahmen geben.
- Keine Fachbegriffe und nichts verharmlosen.
- Nicht über die betroffene Person sprechen, wenn sie dabei ist.
Sterbende begleiten
- Beruhigen: Sorge nach Möglichkeit für Schmerzbehandlung. Worte und sanfte Berührung, zum Beispiel das Halten der Hand, beruhigen.
- Würde und Respekt: Ruhige Umgebung schaffen, Zuschauer fernhalten. Fragt die Person, ob sie sterben muss, wird ehrlich mit Ja geantwortet. So kann sie sich einstellen und Botschaften für Angehörige weitergeben.
- Wünsche erfüllen: Wenn sie eine nahestehende Person oder einen wichtigen Gegenstand möchte, ermögliche das, soweit es geht. Kulturelle und religiöse Werte achten, zum Beispiel, ob ein Seelsorger gewünscht ist.
- Die Regeln der Psychischen Ersten Hilfe gelten auch für den Patienten.
- Eingeklemmte, die voraussichtlich versterben werden (zum Beispiel durch innere Blutungen): Gib ihnen die Möglichkeit, sich von Angehörigen zu verabschieden, zum Beispiel per Telefon. Siehe Maschinenunfall.
Todesnachricht überbringen
- Persönlich, von Angesicht zu Angesicht. Danach Betreuung anbieten oder vermitteln (Seelsorge, Krisenintervention).
- Vorstellung und ruhiger Ort mit Sitzgelegenheit.
- Einfache Sätze, die Wörter „tot“ oder „gestorben“ müssen vorkommen.
- Ruhig und langsam sprechen, Pausen lassen, bei Bedarf wiederholen.
- Eigene Hilflosigkeit darf man ansprechen.
- Körperkontakt nur nach ausdrücklicher Zustimmung.
- Details nur auf Nachfrage.
- Vermeide: Floskeln, vorgetäuschtes Verständnis, billigen Trost, Hektik und Zeitdruck und Gespräche über Schuldfragen und den Einsatzverlauf.
- Wer überbringt? Das hängt von der Lage ab. Kläre es mit der Einsatzleitung und der Polizei, nicht im Alleingang.
Angehörige an der Einsatzstelle
- Sie wollen oft helfen oder eingreifen. Die Feuerwehr muss sie von der Rettungsaktion fernhalten und gleichzeitig betreuen. Das bindet Kräfte, die an anderer Stelle fehlen.
- Schnell vor Ort: Durch Messengernachrichten sind Angehörige teils früher an der Einsatzstelle als Feuerwehr und Polizei.
- Informieren statt abwimmeln: Eine kurze, ehrliche Auskunft über die Lage und was getan wird, hilft.
- Betreuung: Weise den Angehörigen eine feste Ansprechperson zu, wenn es der Einsatz zulässt.
Schaulustige, Gaffer und Aufnahmen
- Sichtschutz: Schütze Betroffene vor Blicken. Wehren nutzen dafür Decken, stellen Einsatzfahrzeuge vor die Sicht oder sprechen die Zuschauenden an und schicken sie weg. Mobile Sichtschutzwände sind eine Option, vor allem auf Autobahnen.
- Einbinden: Zuschauende können einfache Aufgaben übernehmen.
- Behinderung von Hilfeleistenden: § 323c Abs. 2 StGB bestraft, wer in Unglücksfällen eine Person daran hindert, einem Dritten zu helfen oder helfen zu wollen. Bei Behinderung hole die Polizei.
- Aufnahmen hilfloser Personen: § 201a StGB stellt es unter Strafe, eine Bildaufnahme herzustellen oder zu übertragen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt (wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird), und eine Aufnahme einer verstorbenen Person in grob anstößiger Weise. Es kann auch strafbar sein, eine Bildaufnahme zugänglich zu machen, die dem Ansehen einer Person erheblich schadet.
- Du selbst: Nicht fotografieren und nichts posten, siehe Nach dem Brand und Pressearbeit.
Was heißt das für dich?
- Du musst kein Psychologe sein. Bleib bei der Person, hör zu, sprich ruhig und schütz sie vor Blicken.
- Sag, was du tust: „Ich bleibe bei Ihnen. Der Krankenwagen ist unterwegs.“ Das ist besser als Schweigen.
- Nichts versprechen, was du nicht halten kannst, und nichts verharmlosen.
- Nach dem Einsatz kann auch dich etwas belasten. Siehe Seelische PSA.
- Maßgeblich sind die Anweisungen der Einsatzleitung. Die Seite fasst die Seiten zur Psychischen Ersten Hilfe, zum Umgang mit Sterbenden und zum Überbringen einer Todesnachricht im Einsatzleiterwiki (CC BY-SA 4.0) und die Vorschriften §§ 323c und 201a des Strafgesetzbuchs zusammen. Sie ist keine Rechtsberatung.
- Definition
- erste Maßnahmen an der Unglücksstelle, um psychische Folgeschäden bei Betroffenen zu vermindern
- Wer hilft
- alle Anwesenden, Zeugen und Einsatzkräfte
- Körperkontakt
- nur Hände, Schultern und Rücken, nach Nachfrage, nur auflegen
- Kein Körperkontakt
- nach Vergewaltigungen
- Gespräch
- sich vorstellen, einfache Sprache, kurze Sätze, nichts verharmlosen, auch zu Bewusstlosen sprechen
- Todesnachricht
- persönlich, von Angesicht zu Angesicht, die Worte „tot“ oder „gestorben“ benutzen
- Behinderung von Hilfeleistenden
- § 323c Abs. 2 StGB
- Aufnahmen
- § 201a StGB (Hilflosigkeit zur Schau stellen, Verstorbene in grob anstößiger Weise)