Das Wichtigste in Kürze
- Wer unter Alkohol, Drogen oder wirksamen Medikamenten steht, ist in seiner Eignung eingeschränkt. Fahren ist dann verboten oder strafbar (Straßenverkehrsgesetz, Strafgesetzbuch), und die Unfallverhütungsvorschrift der Feuerwehren verlangt Eignung und die Meldung von Einschränkungen.
- Fahren: Ab 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluft) ist das Führen eines Kraftfahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Wer wegen Alkohol oder anderer Mittel nicht sicher fahren kann, begeht eine Straftat (§ 316 StGB, auch fahrlässig), bei Gefährdung anderer § 315c StGB.
- Cannabis: Ordnungswidrig ist es ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahranfänger (Probezeit oder unter 21) gilt ein Verbot von Alkohol und THC (§ 24c StVG).
- Sonderrechte helfen nicht: § 35 StVO befreit nur von Vorschriften der StVO. § 24a StVG und das Strafgesetzbuch bleiben.
- Medikamente: Die Ausnahme in § 24a gilt nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels und nur für die Ordnungswidrigkeit. Die Fahrtüchtigkeit musst du trotzdem selbst einschätzen.
- Meldepflicht: Wer unter Einsatzbedingungen eingesetzt wird, muss bekannte Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung unverzüglich und eigenverantwortlich der Führungskraft melden (§ 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 49 in der Muster-Fassung).
- Dienstintern gilt 0,0 Promille: Für Dienstfahrzeuge gilt bei Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Bundeswehr bundesweit eine interne Null-Promille-Vorgabe. Das ist strenger als die gesetzliche Grenze (siehe auch Fahrzeug führen).
Fahren im Dienst
Alkohol
- § 24a Abs. 1 StVG: Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat. Die Geldbuße beträgt bis zu 3.000 Euro (Abs. 3).
- § 316 StGB: Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. Der Paragraf knüpft an die Fahruntüchtigkeit an, nicht an einen Grenzwert.
- § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn jemand unter diesen Umständen oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel nicht sicher fahren kann und dabei andere gefährdet.
- Wer Alkohol getrunken hat und fährt, muss mit Bußgeld oder Strafe und, wenn dabei etwas passiert, mit Haftungsfragen rechnen (siehe Haftung im Feuerwehrdienst).
- Null Promille im Dienst: Die Gesetzesgrenze von 0,5 Promille ist nicht das, was im Dienst gilt. Für Dienstfahrzeuge gilt bei Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Bundeswehr intern 0,0 Promille. Wer sich nur an 0,5 orientiert, verstößt gegen die interne Vorgabe.
- Fahranfänger: In der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist es verboten, ein alkoholisches Getränk oder THC zu sich zu nehmen und dann zu fahren oder die Fahrt anzutreten (§ 24c StVG).
Cannabis und andere berauschende Mittel
- THC: Ordnungswidrig ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Alkohol und THC zusammen (Abs. 2a) können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
- Andere Substanzen: § 24a Abs. 2 StVG erfasst weitere in der Anlage genannte berauschende Mittel, sobald die Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
Medikamente
- Verschriebene Arzneimittel: Die Absätze 1a und 2 sowie § 24a Abs. 2a gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt (§ 24a Abs. 4 StVG).
- Das heißt nicht „darf immer fahren“: Die Ausnahme steht in § 24a. § 316 und § 315c StGB stellen weiter darauf ab, ob du sicher fahren kannst. Wer müde, benommen oder in der Reaktion eingeschränkt ist, ist nicht einsatzfähig. Nimm Beipackzettel und ärztlichen Rat ernst und frag, ob du fahren und Maschinen bedienen darfst.
Sonderrechte
§ 35 StVO nimmt die Feuerwehr nur von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung aus. Die Regeln zu Alkohol und Drogen stehen im StVG und im StGB. Sonderrechte (siehe Sonderrechte und Wegerecht) erlauben dir deshalb keine Alkoholfahrt. Dringlichkeit ändert daran nichts.
Eignung und Meldepflicht (DGUV Vorschrift 49)
Die Muster-Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (Ausgabe 06/2018) regelt in § 6 Persönliche Anforderungen und Eignung:
- Einsatz nur nach Eignung: Feuerwehrangehörige dürfen nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind.
- Bei Zweifeln ist die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
- Meldepflicht (Abs. 2): Wer unter Einsatzbedingungen, insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter, eingesetzt wird, muss ihm bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen seiner gesundheitlichen Eignung unverzüglich und eigenverantwortlich der Führungskraft melden.
- Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme und in regelmäßigen Abständen für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucher (Abs. 3, Anlage 1). Siehe Atemschutz-Eignung.
- Führungskräfte sind für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Angehörigen verantwortlich (§ 3 Abs. 3).
Die Vorschrift nennt weder Alkohol noch Medikamente ausdrücklich. Die Eignung und die Meldepflicht greifen aber, sobald dich etwas in deiner Einsatzfähigkeit einschränkt.
Was heißt das für dich?
- Hast du getrunken, fährst du nicht und meldest dich bei Alarm ehrlich bei der Führungskraft ab. Sag, dass du nicht fahren und nicht unter Atemschutz gehen kannst. Ein ehrliches Wort schützt dich und die Mannschaft.
- Wer andere in Gefahr bringen könnte, meldet das sofort. Das gilt für Alkohol, Drogen, Medikamente, Müdigkeit, Krankheit und Verletzung (siehe Gesundheit im Dienst).
- Medikamente: Frag Ärztin oder Arzt, ob du Auto fahren, Maschinen bedienen und unter Atemschutz arbeiten darfst. Sag dazu, dass du bei der Feuerwehr bist. Melde der Führung, wenn dich ein Mittel einschränkt.
- Führungskräfte: Wer Zweifel an der Eignung eines Kameraden hat, setzt ihn nicht ein und lässt die Eignung bei konkreten Anhaltspunkten ärztlich klären.
- Fahrberechtigung: Zur Fahrberechtigung siehe Feuerwehr-Fahrberechtigung bis 7,5 t, zum Fahren selbst Fahrzeug führen.
- Alkohol (Ordnungswidrigkeit)
- ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l Atemluft (§ 24a Abs. 1 StVG), Geldbuße bis 3.000 Euro
- THC (Ordnungswidrigkeit)
- ab 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG)
- Alkohol und THC zusammen
- Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 24a Abs. 2a StVG)
- Fahranfänger
- Alkohol- und THC-Verbot in der Probezeit und unter 21 Jahren (§ 24c StVG)
- Straftat
- Fahren trotz Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder andere berauschende Mittel (§ 316 StGB), Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
- Meldepflicht Einschränkungen
- § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 49 (Muster-UVV Feuerwehren, Ausgabe 06/2018)
- Sonderrechte
- § 35 StVO befreit nur von Vorschriften der StVO