Das Wichtigste in Kürze
- Gebäudeklassen 1 bis 5 richten sich nach Höhe und Größe der Nutzungseinheiten. Je höher die Klasse, desto strenger der Brandschutz (§ 2 BbgBO).
- Hochhaus: höchstes Geschoss mit möglichem Aufenthaltsraum mehr als 22 m über dem Gelände. Hochhäuser sind Sonderbauten.
- Bauteile sind feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig. Das bedeutet Widerstand im Brand, nicht Unbrennbarkeit.
- Zwei Rettungswege je Nutzungseinheit und Geschoss. Der erste führt über eine notwendige Treppe, der zweite über eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle.
- Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie höchstens 35 m von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums entfernt.
Gebäudeklassen
- Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten und zusammen höchstens 400 m² Grundfläche sowie freistehende land- oder forstwirtschaftliche Gebäude.
- Gebäudeklasse 2: wie Klasse 1, aber nicht nur freistehend.
- Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude bis 7 m Höhe.
- Gebäudeklasse 4: Gebäude bis 13 m Höhe, Nutzungseinheiten mit jeweils höchstens 400 m².
- Gebäudeklasse 5: alle übrigen, auch unterirdische Gebäude.
- Höhe messen: Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über dem Gelände im Mittel. Ein Geschoss gilt als oberirdisch, wenn die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über dem Gelände liegt.
- Nutzungseinheit: zum Beispiel eine Wohnung, eine Praxis oder ein Betrieb.
Sonderbauten (Auswahl)
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Dazu gehören unter anderem:
- Hochhäuser (über 22 m) und bauliche Anlagen über 30 m Höhe,
- Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche im größten Geschoss (außer Wohngebäude und Garagen),
- Verkaufsstätten über 800 m², Büro- und Verwaltungsräume über 400 m² je Raum,
- Räume für mehr als 100 Personen, Versammlungsstätten (zum Beispiel über 200 Besucher in Gebäuden), Gaststätten mit mehr als 40 Plätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten, Spielhallen über 150 m²,
- Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit, Krankenhäuser, Wohnheime, Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen,
- Justizvollzugsanstalten, Camping- und Wochenendplätze, Freizeitparks, Fliegende Bauten mit Ausführungsgenehmigung,
- Regallager mit Lagergut über 7,50 m Oberkante,
- Anlagen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.
- Siehe auch B:Sonderobjekt, Hochhausbrand, Pflegeeinrichtungen und Krankenhaus.
Baustoffe und Bauteile
- Baustoffe werden nach dem Brandverhalten unterschieden: nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
- Bauteile werden nach der Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden: feuerbeständig, hochfeuerhemmend, feuerhemmend. Bei tragenden und aussteifenden Bauteilen geht es um die Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden um den Widerstand gegen Brandausbreitung.
- Zusätzlich wird nach den Baustoffen unterschieden: Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, aus tragenden nichtbrennbaren Teilen mit durchgehender nichtbrennbarer Schicht, aus brennbaren Teilen mit Brandschutzbekleidung und Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
- Als Orientierung: Nach den Technischen Baubestimmungen steht feuerhemmend für etwa 30 Minuten, hochfeuerhemmend für 60 Minuten und feuerbeständig für 90 Minuten Feuerwiderstand. Diese Werte stehen nicht in der Bauordnung selbst.
- Warum wichtig für dich: Holzbau und Dämmung verhalten sich anders als Mauerwerk, siehe Moderne Bauweise und Baustoffe im Brandfall.
Was Wände, Decken und Treppen aushalten müssen
- Tragende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. In Obergeschossen: Klasse 5 feuerbeständig, Klasse 4 hochfeuerhemmend, Klassen 2 und 3 feuerhemmend. Im Keller: Klassen 3 bis 5 feuerbeständig, Klassen 1 und 2 feuerhemmend.
- Decken (§ 31) gelten für die Geschosse ähnlich: Klasse 5 feuerbeständig, Klasse 4 hochfeuerhemmend, Klassen 2 und 3 feuerhemmend.
- Trennwände (§ 29) trennen Nutzungseinheiten voneinander und von anders genutzten Räumen, schließen Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr ab und trennen im Keller Aufenthaltsräume von anderen Räumen. Sie sind mindestens feuerhemmend, bei Explosions- oder erhöhter Brandgefahr feuerbeständig. Sie reichen bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut. Öffnungen haben feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse. In den Gebäudeklassen 1 und 2 gelten sie nicht, außer für Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.
- Notwendige Treppen (§ 34): tragende Teile in Klasse 5 feuerhemmend und nichtbrennbar, in Klasse 4 nichtbrennbar.
Brandwände
- Zweck: Eine Brandwand verhindert ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude (Gebäudeabschlusswand) oder Brandabschnitte (innere Brandwand).
- Wann sie erforderlich ist: als Gebäudeabschlusswand, wenn das Gebäude an oder weniger als 2,50 m an der Grundstücksgrenze steht (mit Ausnahmen), als innere Brandwand bei ausgedehnten Gebäuden in Abständen von höchstens 40 m, bei landwirtschaftlichen Gebäuden in Abschnitte bis höchstens 10.000 m³.
- Aufbau: feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen. Sie wird 0,30 m über das Dach geführt oder mit einer feuerbeständigen Platte (beidseitig 0,50 m auskragend) abgeschlossen. In Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht sie bis unter die Dachhaut. Brennbare Bauteile dürfen nicht über die Brandwand hinweggeführt werden.
- Öffnungen: in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. In inneren Brandwänden nur in erforderlicher Zahl und Größe mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen.
- Fassade an der Brandwand: Bei hinterlüfteten Fassaden und Doppelfassaden sind besondere Vorkehrungen nötig. Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden einschließlich Dämmstoffen müssen nichtbrennbar sein (Dämmstoffe aus schwerentflammbaren Stoffen bis 0,50 m über Gelände ausgenommen).
Rettungswege
- Zwei voneinander unabhängige Rettungswege je Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraum und Geschoss (§ 33). Beide dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Bei eingeschossigen, ebenerdigen Einheiten genügt ein direkter Ausgang ins Freie.
- Nicht ebenerdig: Der erste Rettungsweg führt über eine notwendige Treppe. Der zweite ist eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht nötig, wenn ein Sicherheitstreppenraum erreichbar ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Siehe Alternative Rettungswege.
- 8 m Grenze: Liegt die Brüstungsoberkante zum Anleitern mehr als 8 m über dem Gelände, darf das Gebäude nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr die nötigen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge hat. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
- Rettungsfenster: Fenster, die als zweiter Rettungsweg dienen, sind im Lichten mindestens 0,90 m × 1,20 m groß und höchstens 1,20 m über der Fußbodenoberkante. In Dachschrägen darf die Unterkante von der Traufkante horizontal höchstens 1 m entfernt sein. Das ist wichtig für die Drehleiter und die Flächen für die Feuerwehr.
- 35-m-Grenze: Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums und eines Kellergeschosses muss ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse brauchen jeweils mindestens zwei Ausgänge.
Notwendiger Treppenraum und notwendiger Flur
- Treppenraum (§ 35): Jede notwendige Treppe liegt in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum, damit sie im Brandfall ausreichend lang nutzbar bleibt. Ausnahmen: Gebäudeklassen 1 und 2, zwei Geschosse innerhalb einer Nutzungseinheit bis 200 m², Außentreppen.
- Wände des Treppenraums: Klasse 5 in der Bauart von Brandwänden, Klasse 4 hochfeuerhemmend, Klasse 3 feuerhemmend.
- Innenausbau im Treppenraum: Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen. Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar.
- Türen zum Treppenraum: zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagern und Räumen über 200 m² (außer Wohnungen) feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend, zu notwendigen Fluren rauchdicht und selbstschließend, zu sonstigen Räumen dicht- und selbstschließend.
- Belüftung und Entrauchung (Abs. 8): Der Treppenraum muss belüftet und für wirksame Löscharbeiten entraucht werden können. Entweder öffenbare Fenster mit mindestens 0,50 m² freiem Querschnitt in jedem oberirdischen Geschoss oder eine Öffnung zur Rauchableitung oben mit mindestens 1 m² und Bedienung vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz. Das gilt nicht für Treppenräume mit Druckbelüftung. Sicherheitsbeleuchtung ist in fensterlosen Treppenräumen der Klasse 5 über 13 m nötig.
- Notwendiger Flur (§ 36): Er führt von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen oder ins Freie. Nicht erforderlich ist er in Wohngebäuden der Klassen 1 und 2, in sonstigen Gebäuden der Klassen 1 und 2 (nicht im Keller), innerhalb von Nutzungseinheiten bis 200 m², innerhalb von Wohnungen und bei Büro und Verwaltung bis 400 m².
- Rauchabschnitte: nichtabschließbare, rauchdichte, selbstschließende Abschlüsse teilen den Flur in Abschnitte von höchstens 30 m. Stichflure und Flure zu einem Sicherheitstreppenraum dürfen höchstens 15 m lang sein.
- Wände notwendiger Flure: mindestens feuerhemmend, in Kellergeschossen mit feuerbeständigen tragenden Teilen feuerbeständig. Eine Folge von weniger als drei Stufen im Flur ist unzulässig. Offene Gänge haben ab 0,90 m Brüstungshöhe Fenster.
Weitere Punkte für den Einsatz
- Keller: Jedes Kellergeschoss ohne Fenster braucht mindestens eine Öffnung ins Freie für die Rauchableitung. Das ist ein Ansatz für das Entrauchen.
- Aufzüge: In Gebäuden der Klasse 5 über 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Mindestens ein Aufzug nimmt Krankentrage, Rollstuhl und Lasten auf, der Fahrkorb für die Trage hat mindestens 1,10 m × 2,10 m. Notwendige Fahrschächte haben eine Öffnung zur Rauchableitung von 2,5 % der Grundfläche, mindestens 0,10 m².
- Feuerwehrpläne und Zugänge: Siehe Feuerwehrpläne.
Was heißt das für dich?
- Beim Eintreffen: Welche Gebäudeklasse ist es grob? Wie viele Nutzungseinheiten, welches Alter? Das sagt dir, wie lange tragende Teile und Trennwände halten sollen und wo ein zweiter Rettungsweg liegt.
- Treppenraum: Er ist Rettungsweg und Angriffsweg zugleich. Halte Türen zum Treppenraum geschlossen, wenn du kannst, und denk an Rauchabzug oben und seine Bedienstelle.
- Brandwand: Eine Brandwand ist die Stelle, an der du Brandabschnitte verteidigst. Offene Türen dort und Fassaden über der Brandwand sind Schwachpunkte.
- Bei Bränden in Altbauten: Die Regeln gelten für neue und geänderte Gebäude. Ältere Gebäude können davon abweichen. Vorrang hat die Erkundung.
- Maßgeblich sind die Brandenburgische Bauordnung (Fassung vom 15. November 2018) und das Brandschutzkonzept des Objekts. Die Seite ist eine Zusammenfassung zum Lernen, keine Rechtsberatung. Die Bauordnung wird geändert, aktuelle Fassung bei BRAVORS prüfen.
- Rechtsgrundlage
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, §§ 2, 26 bis 37
- Gebäudeklasse 1 und 2
- bis 7 m Höhe, höchstens zwei Nutzungseinheiten, zusammen höchstens 400 m² (GK 1 freistehend, auch land- oder forstwirtschaftlich)
- Gebäudeklasse 3
- sonstige Gebäude bis 7 m Höhe
- Gebäudeklasse 4
- bis 13 m Höhe, Nutzungseinheiten je höchstens 400 m²
- Gebäudeklasse 5
- alle übrigen Gebäude, auch unterirdische
- Hochhaus
- Höhe mehr als 22 m, Sonderbau
- Höhe
- Oberkante Fußboden des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel über dem Gelände
- Weg zum Ausgang
- höchstens 35 m von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums zu Treppenraum oder Freiem
- Rauchabschnitt im Flur
- soll höchstens 30 m lang sein, Stichflur und Flur zum Sicherheitstreppenraum höchstens 15 m
- Rauchabzug Treppenraum
- Öffnung oben mit mindestens 1 m², bedienbar vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz